Zuständigkeit bei nachträglicher Zusammenrechnung

  • Hallo,
    ich weiß nicht, ob ich zuständig bin.:oops:
    Ich habe hier einen nachträglichen Antrag auf Zusammenrechung von Renten erhalten. Ich habe beim Amtsgericht B die Zusatzrente des Schuldners von mtl. 392,- € gepfändet, da der Schuldner nun hier wohnt. 2003 wurde von der Gläubigerin bereits beim Amtsgericht A die Hauptrente von mtl. 2322,- € gepfändet. Nun erhalte ich den Zusammenrechnungsantrag beim AG B, als Rechtspfleger bin ich auch zuständig oder vielleicht doch der Rechtspfleger des Amtsgerichtes A?:gruebel:
    Ich kann ja erst einmal den Schuldner anhören und würde mich freuen, wenn ihr mir sagen könntet, welcher Rechtspfleger örtlich zuständig ist bei nachträglicher Zusammenrechnung von zwei Pfübsen von unterschiedlichen Amtsgerichten. Danke schon einmal im voraus.

  • Die Frage ist, für welche Pfändung die Zusammenrechnung beantragt wird. Ein Zusammenrechnungsbeschluss zu einer der Pfändungen bewirkt nur die Pfändung bei dem Drittschuldner, bei dem die ursprüngliche Pfändung zugestellt worden ist und hat keine Auswirkungen auf die Pfändung bei dem anderen Drittschuldner.

    Also würdest Du die Zusaammenrechnung in der ZV anordnen, mit der die Zusatzrente gepfändet wurde, kannst Du nur anordnen, dass die unpfändbaren Beträge aus der zuerst gepfändeten Rente zu entnehmen sind. Nach Zusammenrechnung hat dies keine Auswirkung auf die Pfändung, die bereits 2003 erlassen wurde weil dieser Drittschuldner in der zweiten Pfändung nicht als Drittschuldner aufgeführt ist. Es ist auch nicht möglich eine der beiden Pfändungen auch auf den anderen Drittschuldner auszudehnen. Sie müsste dann komplett neu zugestellt werden.

    Da es sich bei der Zusatzrente vermutlich nicht um eine SGB-Leistung handelt dürfte der unpfändbare Betrag aus der Rente zu entnehmen sein (§ 850e Nr. 2a ZPO).

  • Die Zusammenrechnung ist in beiden Verfahren per Beschluss anzuordnen. Wenn beim nunmehr zuständigen Gericht am Wohnort des Schuldners dieser Antrag gestellt wurde, würde ich die 2003er Akte beim anderen Gericht anfordern und dann einen gemeinsamen Beschluss machen, unter Anführung beider Aktenzeichen und beider DS.

    Ich hielte es für unzweckmäßig zwei Beschlüsse von zwei unterschiedlichen Gerichten zu verlangen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Danke Hego, ich werde die Gläubigerin darauf hinweisen, dass eine Zusammenrechnung nur durch einen neuen Pfüb möglich ist.:daumenrau

  • und dann einen gemeinsamen Beschluss machen, unter Anführung beider Aktenzeichen und beider DS.



    Ist natürlich auch möglich, aber ich habe da meine Befürchtungen (aus eigener schlechter Erfahrung), dass das so klappt.

    Der Rechtspfleger darf über den Antrag hinaus nichts machen und der Gl.-Vertreter hat in der Regel keinen Plan.

    Ich habe diese Beschlüsse häufiger und der GL.-Vert. bekommt das einfach nicht auf die Reihe. Bei Zusammenrechnung wären mtl. über 400,00 € pfändbar und die Gl. Forderung könnte längst getilgt sein wenn der RA das raffen würde. Ich bekomme langsam den Eindruck, dass er es aufgegeben hat - ist ja nicht sein Geld.

  • Siehst Du mal, Dir fehlt halt eben das Wissen was passiert, wenn der Beschluss Deinen Schreibtisch verlässt.

    Außerdem solltest Du beachten, dass Du über den Gläubigerantrag nicht hinaus gehen darfst. Wenn der also die Zusammenrechnung zu dem zweiten Beschluss beantragt, was willst Du dann machen?

  • Das wird er nicht machen. Er wird die Zusammenrechnung beider Einkommen ohne nähere Spezifizierung beantragen und ggf. noch angeben wo der unpfändbare Teil zu berücksichtigen ist. Erfolgt dies beim grundsätzlich alleine und ausschließlich zuständigen Vollstreckungsgericht, kann ohne weiters (s.o.) für beide PfÜBse beschlossen werden. Eindeutiger geht´s nicht, insbesondere, wenn beide DS und beide AZ auf dem Beschluss stehen.

    Zitat

    Siehst Du mal, Dir fehlt halt eben das Wissen was passiert, wenn der Beschluss Deinen Schreibtisch verlässt.

    Sowas nennt man Totschlagargument und es trifft nicht zu.
    Ich telefoniere öfter mal mit nem DS und meist kommen Lösungen raus, mit denen alle Seiten leben können.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Aus dem Baucher heraus, würde ich beide Amtsgerichte als zuständig ansehen.
    Daher kann man sich die Zuständigkeit aussuchen.

    Bei uns wird immer für alle Pfändungen ein nachträglicher Zusammenrechnungsbeschluss gemacht. Wieso soll es nicht bei 2 Pfändungen bei versch. AG´s gehen, wenn beide AGs zuständig sind.

  • Hallo zusammen,
    mein Fall passt so ziemlich genau zu diesem Thema:

    Der Gläubiger hat im Jahr 1993 einen PfÜb beim hiesigen Amtsgericht A beantragt. Drittschuldner ist die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Dort bezieht die Schuldnerin seit Februar 2016 eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 365,56 €.

    Im Jahr 1998 hat der Gläubiger einen PfÜb beim Amtsgericht B beantragt. Drittschuldner ist die Deutsche Rentenversicherung Bund. Die Höhe der von dort gezahlten Rente ist nicht bekannt, sie stellt wohl jedoch das Haupteinkommen dar.

    Mittlerweile wohnt die Schuldnerin im Amtsgerichtsbezirk C.

    Der Gläubiger hat nun einen Antrag auf Zusammenrechnung beim hiesigen Amtsgericht gestellt, der mir nun vorliegt.

    Ist mein Amtsgericht A zuständig, bzw. hätte der Zusammenrechnungsbeschluss eine Wirkung, da ja die Hauptrente beim Amtsgericht B gepfändet wurde?
    Wie würdet ihr vorgehen?

  • Guten Morgen,

    ich glaub, meine Frage passt hier auch noch rein.

    Gläubiger beantragt bei mir Pfüb in Arbeitseinkommen und beantragt Zusammenrechnung nach § 850e Nr. 2a. Er gibt an, dass im März vom AG X die Pfändung in die Rente bereits erfolgt ist. Er macht Angaben, was das wesentliche Einkommen des Schuldners ist und beantragt dazu die Zustellung meines Pfübs an die Rentenversicherung.

    Muss ich hier den Schuldner vorab hören. Es ist ja irgendwie eine nachträgliche Zusammenrechnung?
    Das ein Pfüb im März ergangen ist, sehe ich anhand der Unterlagen, jedoch kann ich nicht sehen, ob tatsächlich auch eine Rentenpfändung erfolgt ist (mir liegt nur das Schreiben des AG X vor, dass der Pfüb erlassen wurde. Reicht mir das?

    Gruß Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Guten Morgen,
    da eine Zusammenrechnung auch mit einer - noch - nicht gepfändeten Forderung angeordnet werden kann, sehe ich kein Problem, wenn Du nicht ersehen kannst, ob die Forderung tatsächlich gepfändet wurde. Ich würde nicht anhören, hier erfolgt erstmals die Zusammenrechnung.

  • Ich hänge mich mal für eine Kollegin an diesen Fall an:

    Beim Gericht A wird Pfüb erlassen, gepfändet wird das AE
    Schuldner zieht um.
    Nunmehr geht bei Gericht B der Antrag auf Erlass eines Pfübs ein, in dem bei der Rentenversicherung gepfändet wird-.
    Zugleich wird die Zusammenrechnung der Einkommen beantragt. Der unpfändbare Betrag soll aus der Rente entnommen werden.

    Grundsätzlich hätte ich damit kein Problem, aber wenn etwas pfändbar ist, müsste dies der AE auskehren. Für diesen dürfte aber unsere Pfändung gar keine Bedeutung haben, weil er nicht im Pfüb als DS aufgeführt ist. Wie bekomme ich die Kuh vom Eis? Ihn einfach nochmal als DS aufführen?

  • Nicht nötig.

    Für die Zusammenrechnung ist irrelevant, ob der weitere Arbeitgeber überhaupt Drittschuldner ist. Es genügt, EIN Einkommen zu pfänden. -> Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2017, § 850e ZPO, Rn. 10
    Es muss allerdings bekannt sein, welches Einkommen die wesentliche Lebensgrundlage bildet, da dies im Beschluss aufzunehmen und zu bestimmen ist, dass aus diesem vorrangig der pfändungsfreie Betrag entnommen wird.

    Die Regelung zwischen den Arbeitgebern ist ihre Sache, die müssen sich dann in Verbindung setzen.

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

  • Mir liegt der Antrag eines Gläubigers auf Zusammenrechnung von Arbeitslohn und Rente vor.
    Beides wurde im selben PfÜB im Jahre 2016 gepfändet. Muss ich nun den Schuldner vorher noch anhören?

    Und was passiert danach?
    Zustellung wieder über GVZ, Verbindung mit PfÜB?

  • Du machst das noch nicht lange oder? :)

    Selbstverständlich musst du den Schuldner anhören. Den anschließenden Beschluss stellst du den Beteiligten von Amts wegen zu (also Schuldner, Drittschuldner, Gläubiger; evtl. förmlich, wenn RM möglich ist). Eine Verbindung mit dem Pfüb ist auch nicht vorgesehen, da du den Pfüb ja nicht berichtigst.

  • Eigentlich mach ich Vollstreckung schon etwas länger, aber nur Teilzeit. Trotzdem erwischt! :D Nachträglich hatte ich nämlich noch nie :oops:
    Danke

  • Mein Problem passt so mehr oder weniger hier dazu:

    Ein Pfüb, in dem bei zwei Arbeitgebern des Schuldners gepfändet wurde, liegt vor.

    Nunmehr erfolgte Antrag des Gläubigers auf Anordnung der Zusammenrechnung, Drittschuldnererklärungen wurden diesem beigefügt.

    Aus den DS-Erklärungen kann ich ersehen, dass eine Zusammenrechnung der Einkommen derzeit null Auswirkungen auf die Pfändbarkeit hätte (eines der Einkommen unter 450,- €, das andere ca. 200,- €).

    Aus meiner Sicht liegt somit kein Rechtsschutzbedürfnis vor. Darauf habe ich den Gl.-Vertr. hingewiesen.

    Dieser argumentiert nun, dass es ja möglich wäre, dass die Schuldnerin künftig von den Drittschuldnern ein höheres Einkommen erhalte, insbesondere wegen der Anhebung des Mindestlohnes zum 01.01.19.

    Kann ich deshalb bereits jetzt die Zusammenrechnung anordnen? :gruebel:

    Natürlich können sich die Einkommen theoretisch erhöhen. Allerdings ist aus meiner Sicht unklar, welches Einkommen in diesem Fall die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners wäre.

  • Ich sehe derzeit ebenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis, welches zu einer Zulässigkeit des Antrags führen kann.
    Die reine Vermutung, dass der Schuldner ja irgendwann mal mehr verdienen könnte, ist für mich nicht ausreichend.
    Da müsste der Gl. schon etwas Konkretes darlegen, was in naher Zukunft eintreten wird. So ist mir das zu sehr Kristallkugel.

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