§ 126 ZPO für nachfolgendes Zwangsgeldverfahren

  • Hallo !
    Mal wieder ein PKH- und sonstiges Kostenproblem!
    Ein beigeordneter RA hat für ein Umgangsverfahren bereits in 03/2005 seine Vergütung aus der Staatskasse erhalten. In 09/2007 stellte er dann einen Antrag nach § 126 ZPO und auf Nachfrage meinerseits sagte er, dies soll für einen ebenfalls in dieser Akte befindlichen Antrag auf Zwanggeldfestsetzung (zur Dursetzung des vereitelten Umgangsrechts) sein, der im Dez. 2006 gestellt und im August 2007 kostenpflichtig zurückgewiesen wurde.
    Mein Problem nun: ich habe weder eine separate PKH-Bewilligung für diesen Zwanggeldantrag, auch keinen diesbezüglichen Antrag, nicht mal einen vom Richter festgelegten Streitwert.

    Aber irgendetwas brauche ich wohl doch, um dem RA nach der PKH-Vergütung noch eine weitere Verfahrensgeühr nach § 126 ZPO festsetzen zu können. Müsste dies nicht ähnlich laufen wie bei einem EAO-Verfahren, wo ich mir -zumindest am hiesigen Gericht- auch die PKH-Bewilligung jedes Mal noch extra vom Richter "nachholen" muss.

    Helft mir bitte !!!

  • Ich gehe mal davon aus, dass das Umgangsverfahren abgeschlossen war und erst später ein Zwangsgeldantrag gestellt wurde, weil sich da jemand nicht an die festgelegten Umgangsregeln gehalten hat. Damit hätte erneut PKH beantragt werden müssen - ist aber wohl nicht passiert und geht jetzt nachträglich auch nicht mehr. Somit ist auch der Antrag nach § 126 ZPO nicht möglich, weil ja der RA nicht beigeornet war. Er könnte hier aber einen Antrag nach § 11 RVG stellen, oder zugunsten des Mandanten nach § 104 ZPO, wenn es eine entsprechende Kostengrundentscheidung gibt.

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