Schuldner ist nicht mitwirkungsbereit. Was tun?

  • Alleine mit dem Schuldner könnte hier nicht vorkommen. Wenn der Insolvenzverwalter/Treuhänder einen Anhörungstermin beantragt, werden Datum und Uhrzeit mit ihm vereinbart. Ein Erscheinen ist dann selbstverständlich.

  • Alleine mit dem Schuldner könnte hier nicht vorkommen. Wenn der Insolvenzverwalter/Treuhänder einen Anhörungstermin beantragt, werden Datum und Uhrzeit mit ihm vereinbart. Ein Erscheinen ist dann selbstverständlich.

    o.k., Grundlage für diesen Termin § 97 Abs. 3 InsO ?

    Was protokolliert ihr da im besten Fall:
    Es erscheinen TH und Schuldner,
    Schuldner legt seinen akt. ALG-II-Bescheid vor,
    TH ist zufrieden, poltert dem Schuldner aber allgemein mal ins Gewissen.

    okay.

    Was passiert nun, wenn der Schuldner im Termin nicht erscheint ?

    Richter-Vorlage wg. Haftanordnung - erlässt er sie; Verhältnismäßigkeit ?

    Wie geht es dann weiter ?

    Finde ich grundsätzlich spannend, hatte ich in den IK-Sachen noch nicht.

    (Das Ganze bei zuletzt nachgewiesenem bisherigem ALG-II-Bezug und nichts weiter ...)

  • o.k., Grundlage für diesen Termin § 97 Abs. 3 InsO ?

    Was protokolliert ihr da im besten Fall: [...]

    War losgelöst von der Frage der Anhörung nach nicht stattgefundenem Erstgespräch gemeint.

    In IK-Verfahren mache ich das nicht, in IN-Verfahren schon in allen Stadien. Die Quote zum Termin erscheinender Schuldner ist da auch erstaunlicherweise sehr gut. Wenn Unterlagen vorzulegen sind, die der Schuldner zum Termin nicht dabei hat, wird unter Androhung der Stundungsaufhebung bei Nichteinhaltung ein Termin des Schuldners mit dem Insolvenzverwalter vereinbart. Bei Abarbeitung eines Fragenkataloges diktiere ich das ins Protokoll.


  • Schuldner legt seinen akt. ALG-II-Bescheid vor,

    Wenn ein Schuldner bestimmte Unterlagen nicht vorlegt, dann mache ich keinen Termin. Hierfür habe ich ein "Du-Du-Schreiben", dass der Schuldner bekommt. Legt er die Unterlage nicht vor, dann wird die Stundung aufgehoben. Mehr kann man in so einem Fall sowieso nicht machen.

  • Ohne konkreten Fragenkatalog gibt´s hier gar keinen Termin. Und dann gehe ich auch erst mal den Weg über die Stundung. Ist mir auch egal, ob der Schuldner bei Einstellung nach § 207 InsO gleich wieder einen neuen Antrag stellen kann. Ich bin nicht der Wächter der Staatskasse und wenn der Gesetzgeber meint, dass das möglich sein soll, bitte sehr. Abgesehen davon stellen derartige Schuldner bei uns zumindest keine neuen Anträge.
    Ich hatte gestern erst wieder so eine Akte, wo der Schuldner auch keinen Mietvertrag vorliegt und keine Kontoauszüge usw. Er hat dann wohl beim IV angerufen und gemeint, dass er sich das Verfahren anders vorgestellt habe und daher sein Mitwirkung ganz einstellen wird. Was will man da noch sagen?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Er hat dann wohl beim IV angerufen und gemeint, dass er sich das Verfahren anders vorgestellt habe und daher sein Mitwirkung ganz einstellen wird. Was will man da noch sagen?


    Deutschland ist halt kein Dienstleistungsland. Da macht man sich schon die Mühe, einen Insolvenzantrag zu stellen, damit die Gläubiger mit einem nicht mehr so viel Arbeit haben und ihnen weitere Kosten erspart bleiben und dann arbeitet der Insolvenzverwalter nicht so, wie man sich das vorstellt. Dabei wird er von dem Schuldner ja bezahlt, in dem er dafür sorgt, dass ein Stundungsantrag gestellt ist. Ist ja fast so, wie der Griff in den eigenen Geldbeutel. Und jetzt glänzt der IV durch Schlechtleistung, keine Kundenorientierung, wohl nicht nach DIN EN ISO 9001:2008 zertifiziert.

    An der Stelle des Gerichts würde ich mal flink den Verwalter austauschen :D

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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