Schuldner ist nicht mitwirkungsbereit. Was tun?

  • Haben hier nen Schuldner der "Extraklasse": Meldet sich nicht, ignoriert sämtliche Anweisungen des Verwalters, Lohnabrechnungen und Gehaltsnachweise sind tabu. Wir sollen beim AG diese anfordern.

    Zwei Fragen:

    1.) Um das Hin und Her zu erleichtern, müsste doch die Möglichkeit bestehen, sich vom Schuldner den Anspruch auf Aushändigung der Lohnabrechnungen und der Bankauszüge (beides Ansprüche, die iRd. Pfändung mitzupfänden sind) abtreten zu lassen und sich diese Nachweise unmittelbar von den entspr. Drittschuldnern (Bank und Arbeitgeber) zusenden zu lassen. Setzt natürlich voraus, dass der Schuldner diese Abtretung unterschreibt. Hierzu ist er m.E, verpflichtet (§ 97 InsO). :gruebel:

    2.) Kann einem Schuldner wegen "Verstoßes gegen die Mitwirkungspflichten" die Stundung nach § 4c insO aufgehoben werden? Ich sehe keinen Tatbestand, der dies zulässt. :binsauer

    Lediglich bei § 290 I (Nr. 5) käme dies zur Anwendung.

  • § 97 Inso ist m.E. nicht anwendbar, ich lese daraus lediglich, das der Schuldner verpflichtet ist, die entsprechenden Angaben zu machen, nicht aber, daß er verpflichtet ist, Dritte entsprechend zu bevollmächtigen.

    Ansonsten ist ggfs. ein Hinweis an einen/mehrere Gläubiger hilfreich, damit diese evtl. den Schuldner unter dem Hinweis auf einen möglichen Restschuldbefreiungsversagungsantrag kontaktieren.


  • Ansonsten ist ggfs. ein Hinweis an einen/mehrere Gläubiger hilfreich, damit diese evtl. den Schuldner unter dem Hinweis auf einen möglichen Restschuldbefreiungsversagungsantrag kontaktieren.



    Also nach § 290 I Nr. 5?

    Nichts mit Aufhebung Stundung?

  • Mitteilung an das Gericht. Das Gericht sollte dann tätig werden und den Schuldner entsprechend auffordern, dass er die entsprechenden Unterlagen beim Verwalter vorlegt.

    Aufhebung der Kostenstundung nach § 4c Nr. 4 InsO.

    Auch in einem bereits eröffneten Verfahren kann die Stundung aufgehoben werden, wenn der Schuldner eindeutig gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verstößt (LG Göttingen ZInsO 2005, 1340 [LG Göttingen 29.08.2005 - 10 T 113/05] ). Dies ist z.B. der Fall, wenn der Schuldner keine Einkommenserhöhungen mitteilt und die Abführung pfändbarer Beträge unterbleibt (LG Göttingen a.a.O.; Pape InsbürO 2005, 367).

  • Aber der Verwalter/Treuhänder, der bekommt seine Vergütung doch bezahlt auf Staatskosten, oder?

    Zumindest bis zur Aufhebung mit Abschlägen? :confused:

  • IX ZB 74/07, Beschluss vom 15.11.2007.

    Hat die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung im eröffneten Insolvenzverfahren zur Folge, dass der Insolvenzverwalter, dessen Anspruch auf Vergütung und Auslagenersatz zuvor von der Staatskasse subsidiär abgedeckt war, einen Ausfall erleidet, weil die Masse zur Befriedigung des Anspruchs nicht ausreicht, haftet hierfür die Staatskasse.

  • Rainer: " Aufhebung der Kostenstundung nach § 4c Nr. 4 InsO."

    Der passt aber hier nicht! Könnte man parallel vielleicht in Erwägung ziehen. Hier geht es darum, dass der Knabe nicht einmal das einfachste tut, was er eigentlich sollte. Einkommensnachweise aushändigen! Ist m.E. nun echt nicht zu viel verlangt ! :mad:

    Das Bemühen um Arbeit wäre dann eine andere Baustelle.....

  • Das passt doch perfekt:

    Den Schuldner, der nicht mitarbeitet vom InsoGericht auffordern lassen, Einkommensnachweise einzureichen. Wenn er nicht reagiert, Stundung aufheben.

    TH braucht keine Angst um seine Vergütung zu haben, da er sie aufgrund einst vorhandener Stundung auch nach Aufhebung aus der Staatskasse noch kriegt.

  • Rainer: " Aufhebung der Kostenstundung nach § 4c Nr. 4 InsO."

    Der passt aber hier nicht! Könnte man parallel vielleicht in Erwägung ziehen. Hier geht es darum, dass der Knabe nicht einmal das einfachste tut, was er eigentlich sollte. Einkommensnachweise aushändigen! Ist m.E. nun echt nicht zu viel verlangt ! :mad:

    Das Bemühen um Arbeit wäre dann eine andere Baustelle.....



    Also wir heben immer gem. § 4c Nr. 1 (letzte Alternative) InsO auf: Treuhänder teilt uns mit, dass der Schuldner sich nicht rührt. Wir fordern den Schuldner auf, seine wirtschaftlichen Verhältnisse durch Einreichung einer Lohnbescheinigung darzulegen. Falls er dem nicht nachkommt, hat er eben " ...eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben...".

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • OK. Klingt plausibel! Danke!

    Noch was anderes: Was tun, wenn der Schuldner im laufenden Verfahren Gelder ausgibt und nicht mehr zurückzahlt. Paradebeispiel sind dem insolvenzbeschlag zuzuordnende Gutschriften auf dem frei gegebenen Girokonto (BK-Rückerstattungen etc., Versicherungsprämien etc.) . Der Verwalter sichet die Auszüge, erkennt diese Gutschriften und fordert den Schuldner zur Zahlung an die Masse auf. Dieser erwidert: "Iss nich, von was denn auch....?" und zahlt nichts. :teufel:

    Viele Verwalter drohen hier fast schon nötigend mit der Versagung der RSB. Aber nach welcher Vorschrift? § 290 I Nr. 4 insO dürfte sicher nicht greifen, da es sich nicht um "Vermögensverschwendung" handelt bei den oft kleinen Summen.

    Andererseits ist der Schuldner nicht greifbar. Zahlt er nicht, dann zahlt er eben nicht. Der Verwalter kann - objektiv gesehen - das Verfahren nicht schlussrechnen und abschließen.

    Er schaut, leider zutreffend, mit dem Ofenrohr auf die Zugspitze! :binsauer

  • Da dürfte eindeutig § 290 Abs. 1 Nr. 5 Inso (Verletzung der Mitwirkungspflichten) vorliegen.
    Der fast gleiche Fall ist vom LG Göttingen (ZinsO 2005, Heft 24, S. 1340) entschieden worden. Und es gibt einen Aufsatz genau zu diesem Problemkreis (Pape, NZI 2005, Heft 11, 594).

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  • Rainer: " Aufhebung der Kostenstundung nach § 4c Nr. 4 InsO."

    Der passt aber hier nicht! Könnte man parallel vielleicht in Erwägung ziehen. Hier geht es darum, dass der Knabe nicht einmal das einfachste tut, was er eigentlich sollte. Einkommensnachweise aushändigen! Ist m.E. nun echt nicht zu viel verlangt ! :mad:

    Das Bemühen um Arbeit wäre dann eine andere Baustelle.....



    Die BGH-Entscheidung war nur dafür gedacht, dass die Vergütung des Verwalters gedeckt bleibt.

  • Nein, Du könntest einzelne Gläubiger über Versagungsgründe informieren :D

    Ich überlege die ganze Zeit, was denn der TH haben will? Unterlagen für Steuererklärung für einen Inso-Zeitraum, um das Guthaben über NTV zu ziehen?

  • Ich schreibe dem Schu immer ein böses Schreiben, in dem ich kurz auf seine Obliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO hinweise und schreibe, dass er seine RSB gefährdet und mir dies und das binnen einer Frist einreichen soll.
    Mach mir dann eine Frist für den nächsten Bericht. Wenn der Schuldner schreibt, okay--> Kopie an Th, wenn nicht sehe ich die Akte nächstes Jahr wieder, was mir persönlich reicht. Petzen tu ich nicht

  • Ich schreibe dem Schu immer ein böses Schreiben, in dem ich kurz auf seine Obliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO hinweise und schreibe, dass er seine RSB gefährdet und mir dies und das binnen einer Frist einreichen soll.
    Mach mir dann eine Frist für den nächsten Bericht. Wenn der Schuldner schreibt, okay--> Kopie an Th, wenn nicht sehe ich die Akte nächstes Jahr wieder, was mir persönlich reicht. Petzen tu ich nicht



    Naja, dann haben wir also keine handhabe gegen den Schuldner. Gut, dann eben nicht, dann wird eben gepetzt.

  • Naja, wenn sich kein Gläubiger interessiert, kann man leider nichts machen. Der Gesetzgeber wollte es nicht anders.... Ich ärger mich zwar auch über sowas, aber machen kann ich nichts. Wenn sich aber ein Gläubiger mal von selber meldet, dann helfe ich natürlich gerne weiter.

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