Löschung Reallast

  • Guten Morgen!

    Ich soll eine Reallast löschen, und zwar aufgrund Todesnachweis des Berechtigten. Da die RL nicht auf lebenszeit befristet wurde, kommt es soweit ich bisher rausgefunden habe dann auf den Inhalt an, also auf den gesicherten Anspruch, also ob der so ausgestaltet is, dass der zu sichernde Anspr. nur für den Berechtigten persönlich sein soll (wie z.b. bei nem leibgeding) eben nicht.

    Inhalt derer Reallast: ET (A) und Ber. (B) haben einen gerichtlichen Vergleich geschlossen. In diesem verpflichtet sich A dem B einen "Unterhalt" iHv 500 DM monatl zu zahlen. Dieser Anspr. auf Unterhalt wird gesichert durch eine im Vergleich bewilligte Reallast für B. Allerdings war weiterer Inhalt des Vergleichs, dass B zug um zug die Löschung eines für ihn eingetragenen Nießbrauchs bewilligt, und dass die Reallast ihm quasi als Ersatz dient.
    B ist jetzt gestorben, und der jetzige Eigentümer beantragt die Löschung unter Vorlage der Sterbeurkunde des B. Ach ja, das Sperrjahr ist vorbei.

    Da die RL nun anstelle des Nbr. getreten ist, und dieser ja auch auf Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist, denke ich kann man den Anspruch auf Unterhalt wohl so sehen, dass dieser (wie der Nbr.) dann nur für B persönlich sein sollte, und nicht noch für dessen Erben.

    Nach dem geschilderten Sachverhalt tendiere ich im Moment dazu die Löschung vorzunehmen, allerdings habe ich bisher ein ungutes Gefühl bei der Sache. :(
    Deswegen würde ich mich über Meinungen dazu freuen.

    Danke schonmal

  • Ich würde nach dem Sachverhalt auch löschen, Inhalt dürfte keine Leistung sein, die über den Tod hinaus gehen soll. Da du vom jetzigen Eigentümer sprichst, gehe ich davon aus das A nicht mehr Eigentümer ist. Der jetzige Eigentümer hat also die bestehende Reallast übernommen. mit dem Tode des B ist die Natur der Leistung, nämlich der Unterhalt des B, nur bis zum Tode des B beschränkt.

  • Ich würde nach dem Sachverhalt auch löschen, Inhalt dürfte keine Leistung sein, die über den Tod hinaus gehen soll. Da du vom jetzigen Eigentümer sprichst, gehe ich davon aus das A nicht mehr Eigentümer ist. Der jetzige Eigentümer hat also die bestehende Reallast übernommen. mit dem Tode des B ist die Natur der Leistung, nämlich der Unterhalt des B, nur bis zum Tode des B beschränkt.





    :zustimm: Ich würde auch löschen.

  • Danke für die Antworten!
    Da mir (und auch sonst keinem wie es scheint) was eingefallen ist was dagegen spricht werd ich jetzt wohl löschen.

  • Hallo Forengemeinde,

    noch mal eine Frage zur Löschung einer Reallast kurz vor dem wohlverdienten WE:

    Zur Sicherung einer Rentenverpflichtung wurde eine Reallast eingetragen. Im Vertrag ist festgelegt, dass "..die Rentenzahlung spätestens mit dem Tod des X, aber auf jeden Fall nach Ablauf von 18 Jahren, gerechnet ab dem 01.01.1984 endet".
    Dieser Fall ist ja spätestens am 01.01.2002 eingetreten.

    Herr X ist, wenn er noch lebt, was ich zur Zeit prüfe, heute 98 Jahre alt.

    Benötige ich auf jeden Fall eine Löschungsbewilligung des Berechtigten "X" (oder eben den Todesnachweis) oder kann das Recht nicht auf Grund "Ablauf" auf Antrag des Eigentümers gelöscht werden? :gruebel:

    Und...um es noch zu verkomplizieren.....was ist mit der AV, die im Range nach der Reallast eingetragen wurde und die X seine Recht an dem Grundstück sichert, dalls die Rentenzahlungen nicht eingehalten worden wären?

    Sonnige Grüße aus Mittelhessen
    Michel

  • Die Tatsache, dass seit 2002 keine laufenden Rentenleistungen mehr zu zahlen sind, bedeutet ja nicht, dass bis dahin alle Verpflichtungen erfüllt worden sind. Leistungen, die zu Lebzeiten und innerhalb der Frist nicht geleistet wurden und rückständig sind, erlöschen nicht mit dem Tode des Berechtigten, sondern sind an den Erben zu erbringen (Schöner/Stöber Rn 1306a).

    Für die Vormerkung musst Du prüfen, ob die Vormerkung selbst befristet ist oder nur der zu sichernde Anspruch. In letzterem Fall ist möglich, dass der Anspruch auf Rückübertragung eventuell innerhalb der Frist entstanden ist. Dann stehen der Rückübertragungsanspruch und somit auch die Vormerkung ebenfalls dem Erben zu.

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