Zustellkosten im Kostenfestsetzungsverfahren

  • Guten Morgen allerseits.

    Ich habe ein kleines Problem bzgl. der Zustellkosten im Festsetzungsverfahren nach § 788 ZPO.

    Ich habe einen ANtrag auf Festsetzung vorgelegt bekommen und, wie üblich, den Schuldner angehört und vom Gl-V einen Vorschuss für die Zustellauslagen angefordert.

    Der Gl-V teilte mir daraufhin mit, dass der Gläubiger für diese Kosten nicht haftet und daher niederzuschlagen sind.
    Er führt als Begründung einen Beschluss des LG Berlin vom 15.10.1999, 82 T 1193/99 an.
    Diesen Beschluss kann ich im Internet und in verschiedenden Datenbanken nicht finden.
    Da mir das jedoch ein wenig suspekt vorgekommen ist, habe ich den Gl-V auf die Kostentragungspflicht nach § 17 Abs. 1 S.1 GKG hingewiesen.

    Als Antwort darauf habe ich ein Schreiben des RA bekommen, in dem er Rechtsmittel gegen die Gebührenanforderung einlegt. Als Begründung meinte dieser lediglich, dass das LG berlin in einer gleichartigen Sache so entschieden hat und es ja wohl nicht sein kann, dass man von Bundesland zu Bundesland andere Auffassungen haben darf.
    Es sei darauf hingewiesen, dass ich keine Kosten zum Soll gestellt habe, sondern den Gl-V lediglich darum gebeten, die ZU-Auslagen einzuzahlen.

    Ohne die Entscheidung des LG fällt es mir schwer, einfach so eine Entscheidung zu treffen.
    Mein Gespür sagt mir, ich müsste den Kostenfestsetzungsantrag zurückweisen, da der notwendige Vorschuss nicht gezahlt wurde. Dagegen kann er dann Rechtsmittel einlegen.

    Für Meinungen bin ich sehr dankbar!!

    Beste Grüße

  • Die Gerichte in Berlin müsses ja gut bei Kasse sein, daß sie die Auslagen nicht geltend machen :teufel:
    Ich nehme die Auslagen immer in den KB rein, selbst wenn sie noch nicht nachgewiesen sind "...einschließlich vom Gl noch zu erbringende Zustellkosten in Höhe von...". Wenn die nicht gezahlt werden, der Unterlegene sie aber an den Obsiegenden zahlt, hab ich (oder die Landeskasse) halt Pech gehabt, Kleinstbeträgen laufen unsere Kostenbeamten auch nicht hinterher. Aus wirtschaftlichen Gründen ist dieses auch nicht sinnvoll.
    Würde ich merken, daß ein RA auf dieser Masche reitet, würde es schon Ärger geben :mad:

  • Also ich finde die Begründung des RA, dass es nicht sein könne, dass andere LG in anderen Bundesländern anders entscheiden könnten als das LG Berlin schon recht abenteuerlich. Das ist doch keine sachliche Begründung.
    Ich fordere stets die Zustellungskosten an und erhalte sie auch, nicht nur von den hiesigen RAen, sondern aus allen Teilen der Republik.

  • Auch mir ist dieser Beschluss des LG Berlin nicht bekannt und ich fordere auch immer die ZU-Auslagen vom Antragsteller an; gewehrt hat sich dagegen bislang noch niemand.

  • Laut Hartmann, Kostengesetze, zu § 17 GKG Rdnr. 8 st die Entscheidung des LG Berlin im Rpfleger 86, 73 veröffentlicht.

    Aber ich erhebe auch schon seit Jahren die Auslagen, ohne dass es Probleme gab - ist ja auch die Frage, ob das LG Berlin nun gerade die Festsetzung nach § 788 und § 11 RVG bzw. § 19 Brago im Visier hatte, oder nicht die reguläre nach §§ 103, 104 ZPO, wo schon Gerichtskosten zu zahlen waren.
    In Niedersachsen ist in den Eureka-Vordrucken für die Festsetzung nach § 11 RVG die Hinzusetzung der verauslagten Kosten sogar standardmäßig vorgesehen.

  • Laut Hartmann, Kostengesetze, zu § 17 GKG Rdnr. 8 st die Entscheidung des LG Berlin im Rpfleger 86, 73 veröffentlicht.



    Nein. Das ist eine andere Entscheidung, es geht dort um die Frage eines Kostenvorschusses im 104er-Verfahren. Darüber hinaus ist die vom Gläubigervertreter genannte Entscheidung aus dem Jahr 1999 und die von Dir genannte Entscheidung wurde im RPfleger 1986 veröffentlicht, was zeitlich nicht so ganz hinhaut ... ;)

  • Diese Entscheidung würde ich mir nicht zu eigen machen. Ohne Vorschuss keine Entscheidung. Möge der Anwalt doch gegen die Kostenanforderung Erinnerung einlegen - dann muss zumindest erst mal der Richter darüber entscheiden. Wenn die nicht mal mehr die Zustellauslagen vorlegen müssten, würden sie doch wegen jeder einzelnen neuen ZV-Maßnahme einen neuen KFB beantragen !! ....

  • Hallo,

    da ich auch gerade das Problem habe, dass der Gläubigervertreter sich weigert den Vorschuss in Höhe der Zustellauslagen einzuzahlen, wollt ich mal gerne hören, ob es in dieser Sache irgendwelche neuen Erkenntnisse gibt.

    Woraus ergibt sich, dass der Antrag auf Kostenfestsetzung nach §788 ZPO zurückgewiesen werden kann, wenn die Zustellauslagen nicht eingezahlt werden?
    Der Kostenfestsetzungsbeschluss wird doch von Amts wegen zugestellt oder nicht?

  • Bislang habe ich immer die Zustellkosten in Höhe von 3,50 EUR vorher angefordert und dann auch mit festgesetzt, § 17 GKG.

    Der Beschluss des LG Essen vom 27.10.2008 ist für mich völlig neu. Wer in aller Welt trägt dann die Zustellkosten? Als Kleinbetrag kann ich die 3,50 EUR ja auch nicht dem Schuldner zu Soll stellen...

    Hat jemand vielleicht noch weitere Rechtsprechung zu diesem Thema.

  • Die weitere Rechtsprechung würde mich auch mal interessieren. LG Essen kannte ich auch nicht und will ich auch nicht kennen, denn solche Krüppel-Entscheidungen sagen immer, was man nicht machen soll und wie es nicht geht, aber das Gegenteil wird nie dargestellt und man hängt ewig in der Luft. Deshalb halte ich mich auch nicht daran. Ohne Vorschusszahlung gibt es keinen Beschluss. Amen! :hetti:

  • Anscheinend gibt es zu diesem Thema nicht allzu viele Entscheidungen.

    Aber läßt sich die Vorschusspflicht nicht schon anhand des Gesetzes begründen? Bei der Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO handelt es sich doch um ein Antragsgeschäft - also wird die Handlung erst nach Zahlung des Vorschusses vorgenommen.

    Im "normalen" Zivilverfahren gehört die Kostenfestsetzung ja zum Rechtszug, die Zustellauslagen sind dann mit von der Gerichtsgebühr mit abgegolten.
    Aber bei der Kostenfestsetzung nach §788 ZPO handelt es sich um ein ganz neues Antragsverfahren.

  • Bei § 11 RVG ist es nichts anderes. Auch das ist ein eigenständiges Verfahren, in dem ein ZU-Kostenvorschuss zu zahlen ist.

    Wollte man den Vorschuss ewig unter den Tisch kehren, möchte ich am Jahresende bundesweit den Minusbetrag nicht wissen - und das bei dem chronischen Sparwahn. Irgendwie kann das wohl nicht richtig sein...

  • Ich verstehe die Diskussion nicht ganz. Dass der Gläubiger diese Kosten verauslagen muss dürfte unstrittig sein. Die Streitfrage ist doch, ob der Fortgang des Verfahrens von diesem Vorschuß abhängig gemacht werden kann.

    Angesichts der Kosten von ca. 3,50 EUR ist das doch lächerlich. Warum stellt man die 3,50 EUR nicht einfach über die Justizkasse zum Soll, erläßt den KfB und legt die Akte ab?

    Die Justizkasse wir die paar Kröten doch in 99% aller Fälle auch bekommen, denn Gläubiger und deren Vertreter sind in aller Regel liquide.

    Wobei mir auf der anderen Seite auch Gläubiger suspekt sind, die wegen solcher Beträge Rechtsmittel einlegen, vor allem wenn man weiß, dass man es sowieso bezahlen muss.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • 3,50 € sind ein Kleinbetrag, die kann man meines Wissens nach nicht zum Soll stellen.

    Und wem willst Du sie zum Soll stellen? Dem Gläubiger? Oder dem Schuldner? In den KFB mitaufnehmen kannst Du diese Kosten jedenfalls nicht, solange sie nicht bezahlt sind.

    Und ob der Gläubiger sie wirklich bezahlen würde, wenn er doch den KFB schon hat, da hab ich doch meine Zweifel.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • das denke ich eben auch, wenn ich den KFB jetzt ohne den Vorschuss in Höhe von 3,50 EUR erlasse, bleibt die Staatskasse auf den Zustellkosten sitzen.

    Der Gläubiger wird die 3,50 EUR auf jeden Fall nicht nachträglich einzahlen, wenn er schon bei Beantragung darauf hinweist, dass der Gläubiger für diese Kosten nicht haftet und diese Kosten dem Schuldner aufzuerlegen sind.

    Es ist also keineswegs unstreitig von wem (Schuldner oder Gläubiger) diese Zustellkosten zu tragen sind. In meinem Fall ist der Gläubiger der Meinung, dass diese Kosten, eben wie Gerichtskosten sonst auch, vom Amtsgericht direkt dem Schuldner in Rechnung zu stellen sind.

    Bei § 11 RVG steht es ja auch ausdrücklich drinnen, dass der Rechtsanwalt die Auslagen für die Zustellung zu tragen hat (Abs. 2 Satz 5). Bei § 788 ZPO gibt es so einen Hinweis weder im Gesetzestext noch in der Kommentierung.

    Mir widerstrebt es den Kostenfestsetzungsbeschluss ohne Einzahlung des Vorschusses zu erlassen, aber mir fehlt es auch irgendwie an einer handfesten Begründung die Kostenfestsetzung wegen der nicht eingezahlten Zustellauslagen abzulehnen.

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