Zustimmung Testamentsvollstrecker zur Löschung einer Grundschuld

  • Der Testamentsvollstrecker beantragt die Löschung einer Grundschuld. Er legt die Löschungsbewilligung der Bank, den Grundschuldbrief und seine Löschungszustimmung vor.
    Muß ich mir hier Gedanken wegen der Unentgeltlichkeit machen?

    (Es ist das einzige Recht, dass eingetragen ist und über eine Veräußerung ist nichts bekannt.)

    Schöner S. 1495 lit. 14 sieht dies nicht als unentgeltliche Verfügg. und Ihr?

  • Ich habe da so meine Zweifel und würde die Zustimmung der Erben verlangen s. Palandt § 2205 RZ 34 BGB


    Kann man machen, aber bei der Frage der Unentgeltlichkeit geht es doch nur darum, ob aus dem Nachlaß ein Wert ohne entsprechendem Ausgleich abfließt. Bei der Löschung einer Grundschuld kommt es meiner Meinung nach zu einem Ausgleich, da mit dem Erlöschen des Rechts, das Grundstück frei wird. Ein materielle Schaden könnte sich nur bei einer erneuten Belastung ergeben, da dann höhere Kosten anfallen.

  • Danke für Eure Meinungen!

    Tendiere zur Löschung ohne weitere Zustimmungen, da es sich um ein letztrangiges Recht handelt, also kein Rang aufgegeben wird und der gesetzliche Löschungsanspruch gem. § 1179b BGB besteht.

  • Ich würde auch ohne Zustimmung löschen. Halte ich in diesem Fall auf jeden Fall für gut vertretbar.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Zustimmung zur Löschung eines letztrangigen Rechts ist immer unproblematisch, da dem Nachlass keine Rangstelle verloren geht (Schaub, ZEV, 2001, 257 (259).

  • Wenn der TV die Löschung der Grundschuld bewilligt, weil der Erblasser keine Forderung mehr gegen die Eigentümer hatte oder die im Zeitpunkt des Erbfalls noch bestehende (Rest)Forderung getilgt wurde, erfolgt die Aufhebung der Grundschuld in Erfüllung einer Verbindlichkeit aus der Sicherungsabrede, weil der Nachlass die Grundschuld in diesem Fall nicht mehr „behalten“ darf. Ich meine jedoch, dass der TV die Entgeltlichkeit der Verfügung schlüssig darzulegen hat. Dies muss nicht in der Form des § 29 GBO geschehen. Wenn dennoch Unsicherheiten verbleiben, kann man die Erben vor der Löschung anhören.

  • Hallo, ich habe gerade folgenden Fall:

    Der Testamentsvollstrecker veräußert das Nachlassgrundgrundstück des E. an A und B.
    Zur Sicherung des Kaufpreises bewilligen und beantragen die Vertragsparteien die Eintragung einer Grundschuld in Höhe von EUR 100.000,00 für die 4 Erben des E. in Erbengemeinschaft.
    Das inzwischen eingetragene Recht soll nunmehr wieder gelöscht werden.
    Hierzu sind eingereicht die Löschungsbewilligung des Testamentsvollstreckers und der Löschungsantrag der Eigentümer jeweils in grundbuchmäßiger Form.
    Ist der TV bewilligungsberechtigt, oder müssen die 4 Erben (Gläubiger) die Löschung persönlich bewilligen bzw. zustimmen?

  • Hierin wird der Fehler liegen.

    Dass der Kaufpreisanspruch ein Surrogat für den veräußerten Grundbesitz ist, dürfte außer Zweifel stehen. Demnach hätte der TV-Vermerk auch bei der für die Erbengemeinschaft eingetragenen Grundschuld eingetragen werden müssen (im Kaufvertrag war dazu nichts gesagt?). Wäre er eingetragen worden, hättest Du jetzt mit der Löschung der Grundschuld kein Problem, sofern man von der Entgeltlichkeit der Verfügung ausgehen kann (Bestätigung des TV über Bezahlung des Kaufpreises?).

    Es gilt also nunmehr zu entscheiden, ob man von einem unrichtigen Grundbuch und aufgrund dieser Unrichtigkeit des weiteren davon ausgeht, dass (nur) der Testamentsvollstrecker bewilligungsberechtigt ist.

  • Im Kaufvertrag ist über die Eintragung eines TV-Vermerks bei der Grundschuld nichts gesagt.

    Werde vorsorglich die Erben anhören, ob Einwändungen gegen die Löschung erhoben werden und den TV bitten, die Entgeltlichkeit darzulegen.

    Erstmal danke!

  • Hallo,

    ich hänge meinen Fall mal hier an:

    Eingetragen im Grundbuch sind insgesamt 4 Grundstücke. TV ist angeordnet ohne Einschränkungen. Es wird 1 Grdst. verkauft. Vormerkung und Belastungs-GS an diesem Grdst. habe ich schon eingetragen. Jetzt sollen die in Abt. III noch eingetragenen früheren Belastungen gelöscht werden. Es sind zwei, III/1 lastend auf 3 Grundstücken (eines der belasteten Grundstücke ist der Kaufgegenstand), III/2 nur lastend auf dem Kaufgegenstand. Löschungsbewilligungen werden vorgelegt. Im Kaufvertrag ist vereinbart, dass sich der Verkäufer zur Herstellung von Lastenfreiheit verpflichtet und dass die Rechte III/1 und III/2 nicht übernommen werden; sodann folgt Löschungsantrag.

    Bezüglich der Löschung III/2, nur lastend auf dem veräußerten Grundstücke, sehe ich keine Probleme.

    Ich frage mich aber, ob die Löschung von III/1 soweit es die hier nicht mit veräußerten Grundstücke anbelangt, so ohne weiteres möglich ist? Zu der Frage, ob ein TV losgelöst von einer Veräußerung die Löschung eines Grundpfandrechts beantragen/ihr zustimmen kann, konnte ich leider keine klare Aussage in den Kommentaren finden; eigentlich wird diese Konstellation - was ich gefunden habe - überhaupt nicht angesprochen... wie wird das hier gesehen?

  • Guten Morgen,

    ich hänge mich hiermal ran…

    Folgender Fall: Die Testamentsvollstreckerin veräußertGrundbesitz. Außerdem (und hier kommt mein Problem) stimmt sie der Löschung derin Abt. III eingetragenen Belastungen zu. Allerdings reicht der Notar alsnächstes die Löschungsbewilligung der in Abt. III Nr. 1 eingetragenen Belastungein und schreibt dort: bzgl. der weiterhin eingetragenen Eigentümergrundschuldhat die TVin die Löschung im Kaufvertrag bewilligt und beantragt. Dies istjedoch nicht der Fall. Nun meine Frage: Kann man die Bewilligung auslegen (imVertrag enthalten ist wirklich nur die Zustimmung zur Löschung)???

    Danke für eure Hilfe!

  • Die formgerecht erklärte Löschungszustimmung kann ebenso wie ein formgerechter Eintragungsantrag (s. dazu OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.11.1979, 20 W 724/79 = Rpfleger 1980, 63= OLGZ 1980, 100) als Löschungsbewilligung ausgelegt werden; s. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 103).

    Vorliegend bezieht sich die Löschungszustimmung zwar auf das Recht III/1. Wenn aber die Löschung aller Belastungen in der notariellen Urkunde beantragt wurde, dann würde ich diese Zustimmungserklärung bzgl. des weiterhin eingetragenen Eigentümerrechts als Löschungsbewilligung verstehen wollen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!