Ist das "Heilung"?

  • Ich folge ebenfalls der Ansicht von Stefan (#20). Meinem Kollegen wird auch gar nichts anderes übrig bleiben. Stellt er nämlich vorsorglich auch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (m. E. unnötigerweise), kommt er in die Bredouille, weil er dann sofort hätte reagieren müssen. Wie soll er das in seinem Schriftsatz erklären? Legt er dagegen nur Einspruch ein (was m. E. genügt), kann er unter Angabe von Beweismitteln bequem vortragen, warum die Zustellung unwirksam war.

  • Ich muss mich hier mal dranhängen, da hier aktuelles ähnliches Problem vorliegt.

    VB erkennbar falsch zugestellt, da Schuldner dort nicht gewohnt hat.

    Zwei Jahre später ( jetzt ) sagt er, er hätte eine KOPIE des VB zur Kenntnis bekommen und legt Einspruch ein.

    Wenn man sich auf den Standpunkt stellt, dass der Zustellungsmangel mit lediglich einer Kopie in den Händen nicht geheilt wird, dann kann doch mangels Vorliegen eines wirksam zugestellten VB doch gar kein Einspruch eingelegt werden oder? Muss die Akte dann zum Mahngericht mit der Bitte, den VB nunmehr wirksam zuzustellen?

    Danke, Jack

  • Ich denke, da hilft § 694 II ZPO weiter: Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. Gegen den MB hat er nichts unternommen, aber gegen einen -bislang nicht wirksam zugestellten- VB. Selbst, wenn er gegen den, mangels ZU nicht Einspruch einlegen kann, so ist doch sein Widerspruch verspätet und daher als Einspruch zu behandeln.

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