Auflösung Waldkörperschaft

  • Hallo beinander!
    In einigen meiner Gemarkungen sind noch "Waldkörperschaften" eingetragen, z.B. Nutzanteil zu 63 Ruthen... an der Körperschaftswaldung A-Dorf, Flurstücke 123 und 124.
    Nun hat jemand alle Nutzanteile an den beiden Flurstücken 123 und 124 erworben und möchte als alleiniger Inhaber die Waldkörperschaft auflösen.
    Das hab ich schon mal gemacht und sehe grds kein Problem darin.
    Im vorliegenden Fall steht aber im GB der Waldkörperschaft, in welchem die Flurstücke 123 und 124 eingetragen sind, folgendes:
    "....In diesem Jahr wird auch für diesen Wald eine Kasse geführt und Rechnung gelegt. Die Überschüsse aus dieser Kasse werden in die für alle Körperschaften gemeinschaftliche Kasse abgeführt."
    Wie sollen nun die Überschüsse abgeführt werden, wenn es die Körperschaft nicht mehr gibt?
    Würde jemand den Waldverband auflösen in diesem Fall und den Erwerber als Alleineigentümer eintragen?

  • Hallo,

    mit "Waldkörperschaften" kenne ich mich nicht aus. Wir haben dafür bei uns ähnliche Gebilde, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Soweit ich mich erinnern kann, ist zumindest bei diesen eine Auflösung nicht so ohne weiteres möglich, zumindest nicht dadurch, dass eine Person alle Anteile erwirbt.

    Gruß
    Ron

  • Aktuella Frage zu altem Thema:

    Gebucht sind für den Eigentümer A zwei Nutzanteile lastend an einem Wald-Flst. X, welches im Eigentum einer Waldkörperschaft (seit unvordenklicher Zeit) steht.

    A möchte als Inhaber aller vorhandenen Nutzungsrechte, die Waldkörperschaft auflösen und das Flst X an sich auflassen.

    Eine Genehmigung nach § 2 GrdstVG ist wg. der Fläche nicht erforderlich.
    Genehmigung nach NatSchG wird vorgelegt.

    Meine Frage: Ist eine weitere Genehmigung etwa durch das Forstamt erforderlich?
    -wohl ja?-
    Nach Recherche 83 EGBGB, Art. 19 Waldgesetz weiß ich nun nicht mehr weiter.

    Weiteres Problem: Der Waldverband wird ja grds. durch den Satzungsgemäßen Vertreter nach Außen vertreten, Art 19 III BayWaldG. Lt. tel. Auskunft des Notars existiert bei den Beteiligten aber keine Satzung. Woher weiß ich nun, dass A auch die Körperschaft vertreten darf?

    Vielen Dank für Eure Denkanstöße

  • Die Regelung des Art. 83 EGBGB ist nicht einschlägig. Sie erfasst nur die öffentlich-rechtlich ausgestalteten Waldgenossenschaften. Vielleicht kannst Du aus den im nachfolgenden Beschluss zitierten Entscheidungen weitere Erkenntnisse gewinnen. Das OLG München 34. Zivilsenat, führt im B. vom 30.10.2009, 34 Wx 56/09, Rz. 11 aus:

    „Gemäß Art. 164 EGBGB sind die landesgesetzlichen Vorschriften über die zur Zeit des Inkrafttretens des BGB bestehenden Realgemeinden und ähnlicher Verbände, deren Mitglieder als solche zu Nutzungen an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken berechtigt sind, in Kraft geblieben, ohne dass es einen Unterschied macht, ob die Realgemeinden und sonstigen Verbände juristische Personen sind oder nicht und ob die Berechtigung der Mitglieder an Grundbesitz geknüpft ist oder nicht. Waldkorporationen wurden in der Rechtsprechung regelmäßig als „ähnlicher Verband“, nämlich als privatrechtliche Vereinigungen ehemaliger Forstberechtigter angesehen, denen als Gesamtheit die Waldgrundstücke zu gemeinsamem Eigentum überlassen wurden, nicht jedoch den einzelnen Berechtigten anteilsmäßig, denen nur Nutzungsanteile zustehen (BayObLGZ 1971, 122/135: Waldkorporation Großdechsendorf; BayObLG vom 31.5.1972, 2Z 10/72: Verband der Korporationsrechtler in Grün; BayObLG vom 4.12.1980, 2Z 45/80 = MittBayNot 1981, 25: Ipsheimer Stiftungswaldgemeinde; BayObLG vom 26.10.1972, 2Z 57/72 = MittBayNot 1972, 301 - Leitsatz -: Genossenschaft der Gemeinderechtsbesitzer von Schönbrunn und Furthammer; OLG Bamberg OLGZ 1976, 461/463; LG Würzburg MittBayNot 1995, 467: Körperschaft Kleinschönbach; aus der älteren Rechtsprechung BayObLGZ 8, 570: Konsortium Hubholz; BayObLGZ 11, 150/154: Würzburger und Ansbacher Güterwald). Auch die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20.12.1907 (BayObLGZ 8, 570/575) geht von einer derartigen Verfassung im Grundsatz aus, hält es dort jedoch nicht für ausgeschlossen, dass sich eine Körperschaftswaldung im Laufe der Zeit durch Ersitzung zu einer im Miteigentum der Berechtigten stehenden Privatwaldung entwickelt hat. Die Regelung des Art. 83 EGBGB ist nicht einschlägig. Diese erfasst nur die öffentlich-rechtlich ausgestalteten Waldgenossenschaften (siehe Art. 80 BayGO). Indes sind die im 19. Jahrhundert in Ablösung der Forstrechte am Staatswald und durch Übertragung von Eigentum an Waldgrundstücken gebildeten Waldkorporationen regelmäßig zivilrechtliche Vereinigungen, auf deren Entstehung der Staat aufgrund vielfältiger Interessen hinwirkte (dazu Kompetenzkonfliktsgerichtshof vom 23.12.1966 KKReg. 1/60 = BayObLGZ 1966, 447/467; BayObLGZ 1966, 125/128; Roellenbleg MittBayNot 1971, 252).“

    Nach MüKo/Säcker, BGB, 6. Auflage 2015, Art. 164 EGBGB RN 3 gehören Waldgenossenschaften, begrifflich zu Art. 164; für sie gilt daneben die weitergehende die Sonderregelung des Art. 83.“

    Da nach Beck-OK/Zeiser, GBO, Hrsg: Hügel, Stand: 01.04.2015, Sonderbereiche Alte Rechte, RN 205, der einzelne Nutzanteil nach den Vorschriften der §§ 311b Abs 1, 873, 925 BGB, 20 GBO übertragen werden konnte, muss es ja Auflassungserklärungen zum Alleinerwerb des jetzigen Nutzers geben. Daraus müsste sich auch etwas zur Verfassung des Waldverbandes und dessen Vertretung ergeben.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Eigentümer A hat unter anderem in seinem Bestandsverzeichnis einen Nutzanteil zu 6 Ruthen an einer Waldgenossenschaft gebucht.

    A fragt jetzt über das Notariat an, ob es möglich ist, diesen Nutzanteil weitere zu unterteilen. Er will gerne von diesem Nutzanteil 20% an X und 30% an Y "übergeben" und den Rest behalten.

    Hatte schon einmal jemals jemand so einen Fall?

    Ich könnte mir höchstens vorstellen, dass A den Nutzanteil (als grundstücksgleiches(?) Recht) an X und Y zu Bruchteilen auflässt.

  • Nach Beck-OK, GBO, Hrsg: Hügel, Sonderbereiche Alte Rechte, RN 205

    werden die Nutzanteile wie grundstücksgleiche Rechte durch Auflassung übertragen. Möglich also auch an 2 Erwerber zu Bruchteilen.

    Eine Unterteilung des bestehenden Anteils wäre wohl auch möglich, aber nur unter Beteiligung aller Berechtigter der gesamten Waldkörperschaft bzw. Vollmachterteilung Vorstand, was wohl eher undurchführbar ist, und daher davon abzuraten wäre.

  • Zur Thüringer Waldgenossenschaft s. den Beschluss des Thüringer Oberlandesgericht 3. Zivilsenat, vom 04.04.2018, 3 W 17/18 (juris):

    Leitsatz:

    Zur namentlichen Eintragung der anteilsberechtigten Mitglieder einer Waldgenossenschaft in Thüringen und ihrer Anteile im Grundbuch.

    Aus den Gründen: „Auf der Grundlage der derzeitigen Rechtslage erscheint dem Senat deshalb eine Eintragung in der ersten Abteilung des Grundbuchs entsprechend § 47 Abs. 2 GBO geboten. Danach wäre als Eigentümerin einzutragen „die aus den Mitgliedern der Waldgenossenschaft H..-F.. bestehende Gesamthandsgemeinschaft“; zudem wären die Anteilberechtigten namentlich aufzuführen. Die Vornahme einer solchen Eintragung würde sich nach Auffassung des Senats noch im Rahmen der durch die Gerichte vorzunehmenden Auslegung des Gesetzes halten.“

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  • Ich habe hier auch einen Fall mit einer Waldkörperschaft.

    Eingetragen ist im Grundbuch unter BVNr. 4 das Flst. 100 samt Gemeinderecht und unter BVNr. 5/zu 4 ein 1/285 Nutzanteil an den Grundstücken einer Waldkörperschaft.

    Der Eigentümer teilt das Grundstück nun in Wohnungseigentum auf. In der Urkunde heißt es, dass Nutzanteil und Gemeinderecht, soweit rechtlich möglich, mit der Sondereigentumseinheit Nr. 4 verbunden werden.

    Zustimmungen der Gemeinde oder der Waldkörperschaft werden nicht vorgelegt.

    Meine Fragen:
    1. Können Nutzanteil und Gemeinderecht künftig nur mehr mit einer Sondereigentumseinheit verbunden sein?
    2. Brauch ich Zustimmungen der Gemeinde oder der Waldkörperschaft?

    Einmal editiert, zuletzt von Pinguin (2. August 2019 um 15:01)

  • Ein altrechtliches Gemeinderecht kann eigentlich nur mit dem Inhalt bestehen, der vor Inkrafttreten des BGB bestand. Soll dieser Inhalt dadurch verändert werden, dass die Berechtigung statt allen Eigentümern des in WE aufgeteilten Grundstücks (s. Keller in Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht - Kommentar, 8. Aufl. 2019, § 9 GBO RN 11) nur noch einer Einheit zukommen soll, so setzt dies mE voraus, dass dem GBA der privatrechtliche Charakter des Gemeindenutzungsrechts nachgewiesen wird, weil in das Grundbuch nur Rechte eingetragen werden können, von denen außer Zweifel steht, dass sie dem Privatrecht angehören (BayObLG (2. ZS), Urteil vom 6. 12. 1982 - RReg. 2 Z 215/81 = BayObLGZ 1982, 400 mwN) und bei einem öffentlich-rechtlichen Gemeindenutzungsrechts keine Buchungsfähigkeit besteht (OLG München (34. Zivilsenat), Beschluss vom 19.07.2016, 34 Wx 118/16)
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-13150?hl=true

    Daher können bei einem öffentlich-rechtlichen Gemeindenutzungsrechts mE auch keine Veränderungen eingetragen werden.

    Eine Vermutung dahingehend, dass ein Gemeindenutzungsrecht privat- oder öffentlich-rechtlicher Natur ist, gibt es nicht (OLG München, aaO). Allerdings kann auch ein öffentlich-rechtliches Gemeindenutzungsrechts im Grundbuch vermerkt bleiben, solange die öffentlich-rechtliche Natur nicht erwiesen ist (s. Zeiser im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.06.2019, Sonderbereich „Alte Rechte“ RN 121 unter Zitat (BayObLGZ 1960, 447; 1970, 45).

    Da der Nutzanteil an den Grundstücken einer Waldkörperschaft mit dem Gemeinderecht in Zusammenhang zu stehen scheint, kommen auch privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Forstrechte an dem ungeteilten Gemeindevermögen in Betracht (s. Rz. 17 des o.a. Beschlusses), die nach Art. 184 Satz 1 EGBGB mit dem sich aus dem früheren Recht ergebenden Inhalt und Rang bestehen geblieben sind, so dass insoweit das Gleiche gelten müsste; s. hier: http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…442#post1082442

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  • Vielen Dank schon mal für die vielen Fundstellen! Dann fang ich mal an zu lesen...

    Wenn ich Dich richtig verstanden habe, dann heißt das aber auch, dass eine Übertragung auf nur noch eine WE-Einheit möglich sein müsste, wenn es sich tatsächlichum ein Gemeinderecht mit privatrechtlichem Charakter handeln sollte?

  • Das habe ich nicht geprüft, weil ich immer erst einen Schritt nach dem anderen mache. Und wenn ich mir den Beschluss des OLG München 34. Zivilsenat vom 19.07.2016, 34 Wx 118/16 so anschaue, dann erscheint es mir äußerst schwierig, den privatrechtlichen Charakter des Rechts nachzuweisen.

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  • Wenn dieser Nachweis nicht möglich wäre, wäre es denn dann stattdessen möglich, bei entsprechender Änderung der notariellen Urkunde, das Gemeinderecht und den Nutzanteil beim Grundstück zu belassen und auf alle WE-Einheiten mitzunehmen?

  • Da Du nicht zu prüfen hast, ob es sich um ein öffentlich-rechtliches Gemeindenutzungsrechts handelt, das im Grundbuch vermerkt bleiben kann, solange die öffentlich-rechtliche Natur nicht erwiesen ist (s. BayObLGZ 1960, 447; 1970, 45), ist der Vermerk mit der Begründung von Wohnungseigentum auf alle Einheiten zu übertragen.

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  • Falls es um Forstrechte an dem ungeteilten Gemeindevermögen geht, vermutlich ja. Es würde sich dann um Nutzanteile an einem möglicherweise im kommunalen Eigentum stehenden Körperschaftswald handeln. Dazu führt das OLG München im Beschluss vom 19.07.2016, 34 Wx 118/16, aus:

    „Da sie aber den Bezug des Rechts zu gemeindlichen Waldflächen hervorgehoben hat, kommen privatrechtliche oder öffentlichrechtliche (siehe Art. 80 BayGO) Forstrechte an dem ungeteilten Gemeindevermögen in Betracht (vgl. Art. 1 BayFoRG - Gesetz über die Forstrechte vom 3.4.1958, GVBl S. 43 = BayRS 7902-7-L, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.7. 2014, GVBl S. 286; BayVGH vom 16.3.2015, 4 ZB 14.359 juris; Meisner Nachbarrecht in Bayern 7. Aufl. § 31 Rn. 2), die spätestens am 1.4.1852 entstanden sein müssten; denn neue Forstberechtigungen konnten gemäß Art. 33 des Forstgesetzes für das rechtsrheinische Bayern vom 28.3.1852 (BayBS IV S. 533) ab dem Tag der Verkündung des Gesetzes nicht mehr erworben werden (vgl. BayObLGZ 1972, 267/269; Meisner § 31 Rn. 3; S. 82 mit Fn. 1; Monhas Das Bayerische Forstgesetz (1931) S. 187). An der grundsätzlichen Unzulässigkeit der Neubestellung (oder Erweiterung) von Forstrechten hält auch Art. 2 Abs. 1 BayFoRG, fest (siehe auch BayObLGZ 1975, 69/70; Staudinger/Josef Hönle/Ulrich Hönle Art. 115 EGBGB Rn. 12).“

    Es gibt aber auch Gebiete Bayerns, in denen die Rechtsverhältnisse altrechtlicher Körperschaftswaldungen nicht gesetzlich geregelt waren. Dazu führt der BGH V. Zivilsenat, in Rz 20 des Beschlusses vom 29.06.2017, V ZB 18/15,
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…876&pos=0&anz=1
    aus (Hervorhebung durch mich):

    „Im überwiegenden Teil des heutigen Bayerns, darunter auch im Raum Würzburg, in dem die Körperschaftswaldung A liegt, gab und gibt es keine geschriebenen Rechtssätze über die Teil- oder Vollrechtsfähigkeit von Körperschaftswaldungen und die Modalitäten ihrer Auflösung oder der Verwertung der Grundstücke, die zu der jeweiligen Waldung gehören (OLG München, Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 34 Wx 56/09, juris Rn. 14; NZM 2011, 158, 159; Haff, Festschrift für Hugo von Burckhard, 1910, S. 295, 298; DNotI, Gutachten Nr. 11212 vom 26. Februar 2001 S. 3). Art. 18 bay. ForstG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1896, GVBl. S. 325) bestimmte zwar, dass die in Art. 6 bis 17 des Gesetzes enthaltenen forstaufsichtlichen Regelungen auch auf „sogenannte[n] Körperschaftswaldungen“ Anwendung finden. Darunter waren seinerzeit anders als heute (Art. 18 Halbsatz 2 ForstG; dazu bay. Kompetenzkonfliktsgerichtshof, BayObLGZ 1966, 447, 463 f.) nicht nur öffentlich-rechtliche, sondern auch privatrechtliche Verbände zu verstehen. Weder die genannte Vorschrift noch das Forstgesetz im Übrigen enthielten aber Regelungen über die Rechtsfähigkeit, das Statut und die Auflösung von Körperschafts- oder Korporationswaldungen. Einigkeit besteht darüber, dass solche Verbände sehr verschieden ausgestaltet sein konnten. Dabei lassen sich drei Grundformen unterscheiden (Roellenbleg, MittBayNot 1971, 253 f.; DNotI, Gutachten Nr. 11212 vom 26. Februar 2001 S. 3): deutschrechtliches Gesamtheitseigentum, Miteigentum nach Bruchteilen und Eigentum eines Einzelnen oder des Verbands, wobei die Mitglieder des Verbands aus der Mitgliedschaft abgeleitete Nutzungsrechte haben….“

    Möglicherweise kommt auch Ersitzung in Betracht. Dazu führt das OLG München im Beschluss vom 30.10.2009, 34 Wx 56/09,aus: „Waldkorporationen wurden in der Rechtsprechung regelmäßig als „ähnlicher Verband“, nämlich als privatrechtliche Vereinigungen ehemaliger Forstberechtigter angesehen, denen als Gesamtheit die Waldgrundstücke zu gemeinsamem Eigentum überlassen wurden, nicht jedoch den einzelnen Berechtigten anteilsmäßig, denen nur Nutzungsanteile zustehen (BayObLGZ 1971, 122/135: Waldkorporation Großdechsendorf; BayObLG vom 31.5.1972, 2Z 10/72: Verband der Korporationsrechtler in Grün; BayObLG vom 4.12.1980, 2Z 45/80 = MittBayNot 1981, 25: Ipsheimer Stiftungswaldgemeinde; BayObLG vom 26.10.1972, 2Z 57/72 = MittBayNot 1972, 301 - Leitsatz -: Genossenschaft der Gemeinderechtsbesitzer von Schönbrunn und Furthammer; OLG Bamberg OLGZ 1976, 461/463; LG Würzburg MittBayNot 1995, 467: Körperschaft Kleinschönbach; aus der älteren Rechtsprechung BayObLGZ 8, 570: Konsortium Hubholz; BayObLGZ 11, 150/154: Würzburger und Ansbacher Güterwald). Auch die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20.12.1907 (BayObLGZ 8, 570/575) geht von einer derartigen Verfassung im Grundsatz aus, hält es dort jedoch nicht für ausgeschlossen, dass sich eine Körperschaftswaldung im Laufe der Zeit durch Ersitzung zu einer im Miteigentum der Berechtigten stehenden Privatwaldung entwickelt hat…“

    Also kommt es darauf an, in welchem Teil Bayerns sich der Vorgang abspielt. Wegen des Charakters der altrechtlichen Körperschaftswaldung müssten dann die Anlegungsprotokolle zu Rate gezogen werden.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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