[SozR]Terminsgebühr ohne Termin?

  • Hallo,

    in einem Verfahren vor dem Sozialgericht hat das beklagte Job-Center den Anspruch teilweise anerkannt. Der offene Teil der Klage wurde für erledigt erklärt. Ein Termin hat nicht stattgefunden.

    Streitig ist jetzt, ob trotzdem eine Terminsgebühr angefallen ist. Das Gericht hält den obigen Vorgang für einen Vergleich, so dass Verfahrens- und Erledigungsgebühr anfallen. Nach 3106 VV-RVG sei aber keine Terminsgebühr entstanden.

    Ich meine, dass 3106 parallel zu 3104 zu lesen ist, in dem Vergleiche miterfasst werden.

    Gibt es dazu schon Entscheidungen?

  • Ich schreibe mal unter Berücksichtigung der mir vorliegenden Rechtsprechung (Beschluss des LSG NRW vom 10.05.2006 L 10 SB 13/05 SB und auch SG Koblenz vom 12.03.2007 - S 14 AL 83/06)

    Da in der Regelung der Ziffer 3106 Ziffer 3 VV RVG nur das Anerkenntnis und nicht auch das Teilanerkenntnis bzw. der Vergleich aufgeführt sind, ist im Ausgangsfall keine Terminsgebühr angefallen.
    Eine der Nr. 3104 Abs. 1 Ziffer 1 3.Alt. VV RVG entsprechende Regelung enthält die Spezialvorschrift der Nr. 3106 VV RVG nicht.

    Eine Regelungslücke (Beschluss des LSG NRW), die durch Rechtsprechung aufzufüllen wäre, liegt nicht vor.

    Etwas anders: SG Oldenburg, Beschluss vom 21.06.2007 S 10 SF 103/07

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!