Beschwerde PKH

  • Ich habe mal wieder nen Antrag gem § 11 RVG vorliegen auf Fetsetzung der Gebühren für das Beschwerdeverfahren.

    Ich habe die PKH aufgehoben. Beschwerde wurde eingelegt. Beschwerdeverfahren läuft noch.

    Jetzt wird der Anwalt die 0,5 Gebühr nebst dem anderen Kram gem. § 11 RVG gegen den eigenen Mandnaten festsetzen lassen.

    Ich bin mir gar nicht so sicher ob das geht.

    Woraus ergibt sich eigentlich, dass gem. § 11 RVG Gebühren, die nicht von der Beiordnung erfasst sind festgesetzt werden können.

    Im Gerold und im Zöller steht zB., dass die Partei Reisekosten, wenn sie nicht von der Beiordnung erfasst sind, trotzdem nicht zahlen muss wegen § 122 Nr. 3 ZPO. (Zöller 28. Auflage § 122 ZPO Rdnr. 11, Gerold 19. Auflage § 11 RVG Rdnr. 119).

    Entsprechendes könnte doch für die Gebühren des Beschwerdeverfahres gelten.

    Oder? Meinungen dazu?

    Und wenn man dann doch dazu kommt, dass der Anspruch besteht, wären die Gebühren trotzdem erst nach Beendigung des Beschwerdeverfahrens fällig oder nicht? § 8 RVG?

  • ich bin mir auch nicht sicher und ohne Zöller und Gerold recht blank, aber ich hab ne Meinung :D

    ich kenn die Passage nicht, dass die KOsten nicht zu zahlen wären, aber ich kann mir auch vorstellen, dass es damit zusammen hängen könnte, dass der RA aufzuklären hat was alles die PKH umfasst und ob Reisekosten dabei sind usw....

    Hier hast du aber ein neues Verfahren und damit auch völlig neue Gebühren. Fällig natürlich erst nach Abschluss des Verfahrens usw. das dürfte unstreitig sein.

    Einmal editiert, zuletzt von Bine1 (25. Februar 2011 um 19:48)

  • Grds. könnte er seine Vergütung für die PKH-Beschwerde gegen den Mandanten festsetzen lassen. Selbst wenn die Beiordnung nicht aufgehoben wäre, könnte er diese Vergütung verlangen, da "PKH für PKH" ja nicht bewilligt wird und demnach auch keine Einschränkung nach § 121 ZPO vorliegt. Da es keine PKH für das PKH-Beschwerdeverfahren gibt bzw. er nicht beigeordnet ist, kann er diese von seinem Auftraggeber verlangen und grds. auch nach § 11 RVG festsetzen lassen.

    Allerdings scheint es doch noch zum einen - wie Du richtig schreibst - an der Fälligkeit zu mangeln und zum anderen an der Erteilung einer Rechnung nach § 10 RVG bzw. deren Glaubhaftmachung.

    Zitat


    Und wenn man dann doch dazu kommt, dass der Anspruch besteht, wären die Gebühren trotzdem erst nach Beendigung des Beschwerdeverfahrens fällig oder nicht? § 8 RVG?

    Genau! :daumenrau

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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  • Grds. könnte er seine Vergütung für die PKH-Beschwerde gegen den Mandanten festsetzen lassen. Selbst wenn die Beiordnung nicht aufgehoben wäre, könnte er diese Vergütung verlangen, da "PKH für PKH" ja nicht bewilligt wird und demnach auch keine Einschränkung nach § 121 ZPO vorliegt. Da es keine PKH für das PKH-Beschwerdeverfahren gibt bzw. er nicht beigeordnet ist, kann er diese von seinem Auftraggeber verlangen und grds. auch nach § 11 RVG festsetzen lassen.

    Allerdings scheint es doch noch zum einen - wie Du richtig schreibst - an der Fälligkeit zu mangeln und zum anderen an der Erteilung einer Rechnung nach § 10 RVG bzw. deren Glaubhaftmachung.



    :zustimm:, da ja keine PKH für das Beschwerdeverfahren bewilligt worden ist. Die Festsetzung scheitert aber zum jetzigen Zeitpunkt, da die Fälligkeit noch nicht eingetreten ist.

  • :meinung:

  • Hm.

    Also ich habe jetzt mal zwei verschiedene Auffassungen gefunden.

    Im Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage, S. 1482 Rn. 29 zu VV 3500 RVG steht: „Die Beiordnung des Anwalts im Wege der PKH für den Rechtsstreit erstreckt sich nicht auf das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren. Es ist deshalb eine gesonderte PKH-Bewilligung und Beiordnung erforderlich. Für die Beiordnung im Beschwerdeverfahren ist das Beschwerdegericht zuständig.“

    Bezieht sich das nur auf die Beschwerde gegen den Bewilligungsbeschluss im Vorprüfungsverfahren? Zwei Seiten vorher steht nämlich im gleichen Kommentar (Rn. 6): "Von VV 3500 werden zB erfasst (…) – die Beschwerde oder Erinnerung im PKH-Antragsverfahren, (…)“. Da ist ausdrücklich nicht vom Nachprüfungsverfahren die Rede.

    Und dem entgegen:
    Handbuch „Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe“, 7. Auflage, Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck aus dem Beck-Verlag, S. 349 Rn. 906: „Prozesskostenhilfe für das PKH-Beschwerdeverfahren scheidet aus denselben Gründen wie für das PKH-Bewilligungsverfahren aus.“

    Also der komplette Gegensatz. Aber keine Differenzierung nach Vor- und Nachprüfungsverfahren.

    Dann noch der § 127 Abs. 4 ZPO:„Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.“
    Bezieht sich das nur auf Beschwerden nach § 127 Abs. 3 S. 1 ZPO gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe (also wenn der RA im Beschwerdeverfahren gegen die Staatskasse tätig wird)? Oder auch auf die Beschwerden nach § 127 Ab. 3 S. 2 ZPO, die ja die Partei (auch im Nachprüfungsverfahren) einlegen kann?
    Falls der Abs. 4 für beide Fälle gilt, dann macht die Meinung im Gerold/Schmidt für mich keinen Sinn. Oder habe ich jetzt einen Knoten im Kopf? Oder ist der Kommentar veraltet??

    Unstreitig bezieht sich das Ganze aber wohl nur auf die Erstattung aus der Staatskasse. Ein Antrag nach §11 RVG bzgl. der Gebühr VV 3500 RVG wäre dann wohl zulässig. Sie steht ihm zu, laut Handbuch „Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe“, 7. Auflage, Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck aus dem Beck-Verlag, S. 347 Rn. 902: „Dem Rechtsanwalt steht für das Beschwerdeverfahren gemäß Nr. 3500 RVG-VV eine 0,5 Verfahrensgebühr zu, die Terminsgebühr beträgt nach Nr. 3513 RVG-VV ebenfalls 0,5.“ Im Gerold/Schmidt habe ich zum grundsätzlichen Anspruch im Nachprüfungsverfahren nichts gefunden, aber da vertraue ich jetzt mal dem Handbuch, macht ja auch irgendwo Sinn.

    Hatte gerade eine Idee: Geht es in § 127 Abs. 4 ZPO vielleicht um die Erstattung durch den Gegner? Wobei das auch keinen Sinn ergeben würde, denn der hat ja mit der Beschwerde im PKH-Verfahren nichts zu tun…

    2 Mal editiert, zuletzt von Mariluna (14. Juni 2018 um 12:07)

  • Hat sich in einem anderen Forumsbeitrag geklärt, Vielen Dank an Goetzendaemmerung! ^^

    Ich zitere mal (https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?56318-Verfahrensgebühr-Beschwerdeverfahren&p=1146051#post1146051:(

    Goetzendaemmerung schrieb am 14.06.2018 um 16:29 Uhr in „Forum-> Fachliches -> PKH/Verfahrenskostenhilfe -> Verfahrensgebühr Beschwerdeverfahren:

    „Von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe und Beiordnung für das Hauptsacheverfahren ist das PKH-Verfahren nicht erfasst.
    Weder für das Bewilligungsverfahren, noch für ein Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der PKH, noch für dieTätigkeit im PKH-Prüfungsverfahren (was von den Bundesgerichten als eine Wiederaufnahme des Bewilligungsverfahrens gesehen wird) noch eine etwaige Beschwerde gegen eine Entscheidung im PKH-Prüfungsverfahren besteht eine Beiordnung. Und damit auch kein Anspruch gegen die Landeskasse.

    Dafür aber einer gegen den Mandanten, wenn eine Tätigkeit im jeweiligen Verfahren beauftragt wurde.

    Die von Dir angegebenen Kommentarstellen widersprechen sich darin auch nicht, vielleicht hast Du sie missverstanden.
    Gerold/Schmidt beschreibt doch zunächst nur, was in den Anwendungsbereich der Nr. 3500 VV fällt. Dass sich der Anwendungsbereich nicht mit dem Beiordnungsumfang deckt, ist kein Widerspruch.

    Die Nr. 3500 VV ist die Gebühr für "allgemeine" Beschwerde- und Erinnerungsverfahren. Wenn Du keine "Spezial"gebühr findest, ist die 3500 einschlägig, also auch für Deine Beschwerde im PKH-Prüfungsverfahren.
    Bestätigt wird das von Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 127 ZPO Rn. 53; MüKo ZPO, 6. Aufl., § 127Rn. 39; Musielak/Voit, ZPO, 15. Auflage, § 127 Rn. 28., uvam..

    § 127 Abs. 4 ZPO bezieht sich auf sämtliche Beschwerden im PKH-Verfahren, also auf solche gegen die Bewilligung, Versagung, Zahlungsanordnung oder Aufhebung der PKH, und zwar egal, ob von der Partei oder der Staatskasse betrieben.

    Du musst hierzu zwischen zwei dem Grunde nach gänzlich unterschiedlichen Erstattungsansprüchen unterscheiden:
    Dem einen, den grundsätzlich der Obsiegende im Beschwerdeverfahren gegen den Beschwerdegegener haben könnte und denjenigen, welcher aufgrund einer Beiordnung dem beigeordneten Anwalt gem §§ 45,48 RVG zukommen kann.
    Der letztgenannte Anspruch scheidet aus, da keine Beiordnung für ein PKH-Beschwerdeverfahren bewilligt wird.

    Zwischen den Beteiligten eines PKH-Beschwerdeverfahrens, zu denen man mit viel Phantasie oder im Falle einer durch sie selbst eingelegten Beschwerde die Staatskasse unmittelbar zählen könnte, könnte gleichwohl ein echter prozessualer Erstattungsanspruch bestehen, der aber gerade durch § 127 Abs. 4 ZPO ausgeschaltet wird.

    Und auch das steht nach meinem Dafürhalten zu der Kommentierung in keinerlei Widerspruch ...“

    Damit hat sich der Knotenbei mir endlich gelöst! :D

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