Beschwerde PKH

  • Ich habe hier zur Zeit nur XXXXX-Akten:

    Anwalt reicht Klage über € 6000,00 ein und beantragt PKH. Das Verfahren endet mit einem Vergleich ohne Kostenregelung, PKH wird gem. § 118 ZPO zurückgewiesen. :D

    Gegen den Beschluss legt der Anwalt sofortige Beschwerde ein, die aber zurückgewiesen wird.

    Nun kommt der 11er Antrag. Neben den Kosten für das Verfahren (unstreitig) macht er eine Gebühr VV 3500 RVG für das RM-Verfahren PKH geltend und zwar nach dem Wert der Hauptsache.

    Der Gerold sagt, dass für die Beschwerde für ein vorgeschaltetes PKH-Verfahren die 3500er RVG entsteht, das habe ich jedoch nicht. Die Klage wurde unbedingt erhoben.

    Und falls die Gebühr zu bejahen ist, dann jedoch nicht nach dem Wert der Hauptsache, sondern nach dem Wert der PKH-Vergütung, oder ?

  • Grundsätzlich bestimmt sich der Wert nach dem Wert der Hauptsache. Handelt es sich jedoch um ein Verfahren zur Aufhebung der PKH, so ist der Wert des Kosteninteresses maßgebend. Dieses bestimmt sich nach dem Betrag der bei Aufhebung zu zahlenden Kosten.


    Anders als das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist (vgl. dazu § 16 Nr. 2 RVG) ist das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren und das zugehörige Hauptsacheverfahren nicht dieselbe Angelegenheit im Sinn des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (vgl. § 18 Nr. 5 RVG i.V.m. VV 3500 in Anlage 1 zum RVG, Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl. 2004, RdNr. 6 zu § 16, RdNr. 25 zu § 18 und RdNr. 64 zu VV 3335). Für das PKH-Beschwerdeverfahren fällt deshalb eine gesonderte 5/10 Gebühr an (VV Nr. 3500 in Anlage 1 zum RVG).


    Der Gegenstandswert des Prozesskostenhilfeverfahrens ist in VV 3335 Abs. 1, Halbs. 1 in Anlage 1 zum RVG gesondert geregelt (früher § 51 Abs. 2 BRAGO) und bestimmt sich nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert.
    Nicht entscheidend ist das Interesse an der Befreiung von Prozesskosten (Gerold u.a. RdNr. 68 zu VV 3335 in Anlage 1 zum RVG). Das nämliche gilt für den Gegenstandswert des PKH-Beschwerdeverfahrens.

  • So, ich habe dann mal ausführlich gelesen und gestaunt, was ich alles nicht kenn :gruebel:.

    Ich habe hier den Fall der unbedingten Klageerhebung, da dürfte die 3335er ja nicht entstehen, da ja eine Verfahrensgebühr unstreitig entstanden ist und eine Gebühr ja nur einmal entstehen kann.

    Das eigentliche Gerichtsverfahren wurde auch durchgeführt.

    Irgendwie liefert mit Gerold aber keine Antwort drauf, warum ich hier den Wert der Hauptsache nehmen soll, immerhin 6.300...

  • Da die PKH ja für das gesamte Verfahren bewilligt werden sollte, ist es doch naheliegend, dass sich der Wert auch nach der Hauptsache richtet - finde ich zumindest.



    Würde ich jetzt auch so sehen, zumal anderenfalls sich eindeutig aus dem Beschluss ergeben sollte, dass eingeschränkte PKH- bzw. Teil-PKH bewilligt wurde.

  • Da die PKH ja für das gesamte Verfahren bewilligt werden sollte, ist es doch naheliegend, dass sich der Wert auch nach der Hauptsache richtet - finde ich zumindest.



    Ich sehe das auch so. Der Wert, mit dem der Kläger "beschwert" ist, ist zwar ein anderer, nämlich der Wert der tatsächlichen Anwaltsvergütung, aber darum geht es bei der PKH-Beschwerde ja nicht. Bei der Beschwerde geht es um die Frage, ob PKH für das (gesamte) Verfahren mit eben dem Streitwert von 6.300 € bewilligt wird oder nicht. Und darum: :dafuer:, dass der Wert der Beschwerde mit dem Wert der Hauptsache identisch ist.

  • ...Irgendwie liefert mit Gerold aber keine Antwort drauf, warum ich hier den Wert der Hauptsache nehmen soll, immerhin 6.300...



    Nach Schneider/H. Streitwertkommentar (12. Auflage)
    richtet sich die Wertbestimmung im Beschwerdeverfahren ebenfalls nach dem Wert der Hauptsache, weil das Gesetz keine Einschränkung dergestalt macht, dass etwa das Beschwerdeverfahren von dieser Streitwertregelung (Anm. 1 zu Nr. 3335 VV RVG) ausgenommen sei. Es erfasst vielmehr mit dieser den Streitwert betreffenden Sonderrregelung das PKH-Verfahren insgesamt (mit weiteren Nachweisen).
    (Im Falle der Beschwerde nur gegen Teil-Nichtbewilligung ist dementsprechend auch nur der Teilwert maßgeblich)

    Nach Schneider gibt es wohl nur eine gegeteilige Auffassung des OLG Koblenz, die allgemein, sogar vom 15. Senat des eigenen OLG abgelehnt wird.

  • Folgender Sachverhalt.

    PKH wurde zurückgewiesen wegen angeblich vorhandenem Vermögen.
    Beschwerde.
    Nunmehr wird der Zurückweisungsbeschluss aufgehoben und Raten aus dem Einkommen angeordnet.

    Wie bemisst sich der SW fürs Beschwerdeverfahren.

    Ich hätte ja gedacht, dass es sich nach dem RA Gebühren richtet, aber so wie ich das hier richtig lese, anscheinend nicht, oder doch?



  • Gibt es in so einem Verfahren tatsächlich eine KGE, nach der eine Partei die Kosten zu tragen hat?? Habe ich noch nie erlebt. :gruebel:

  • .



    Gibt es in so einem Verfahren tatsächlich eine KGE, nach der eine Partei die Kosten zu tragen hat?? Habe ich noch nie erlebt. :gruebel:




    Trägt nicht die Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens?

  • Das weiß ich wohl auch, dass der Richter/die Richterin den SW festsetzen muss.

    Allerdings weiß der Richter/die Richterin leider auch nicht wie sich der SW berechnet und hat mich gefragt.

    Ich hätte ja ausm Bauchgefühl gesagt, dass es die RA Kosten sind und dann müsste ich sie eh berechnen.

    Aber nach den obigen Beiträgen, bin ich mir net so sicher, ob es net doch der Wert der Hauptsache ist.

  • Als Streitwert des Beschwerdeverfahrens ist der Kostenwert der Hauptsache anzunehmen.

    Vom Gefühl her habe ich auch immer gedacht, dass man sich hier an den RA- und Gerichtskosten orientieren müsste. Aber die h.M. ist das nicht...;)

  • Auf welcher grundlage wollen denn die RAe Vergütung geltend machen, wenn PKH mit Zahlungsbestimmung angeordnet ist? Oder verstehe ich hier etwas falsch?

  • Auf welcher grundlage wollen denn die RAe Vergütung geltend machen, wenn PKH mit Zahlungsbestimmung angeordnet ist? Oder verstehe ich hier etwas falsch?



    Für das Beschwerdeverfahren dürfte wohl kaum PKH bewilligt worden sein - jedenfalls kenne ich das aus meinen Akten so.

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