Beschwerde gegen Hinterlegungsanordnung

  • Ich habe eine Hinterlegung angenommen, da meines Erachtens Gläubigerunsicherheit besteht.
    Jetzt beschwert sich einer der Empfangsberechtigten gegen die Hinterlegungsanordnung. Bin ich richtig mit meiner Meinung, dass die Beschwerde nicht zulässig ist, da die Hinterlegung bereits bewirkt ist.:confused:

  • Hallo,

    schau' mal in § 3 Hinterlegungsordnung...

    Entscheidungen der HL-Stellen können angefochten werden, diese ergehen allein durch den Rpfl, § 30 RpflG, als "Organ" der Justizverwaltung.

    Die Beschwerde ist nach § 3 Abs. 1 Hinterlegungsordnung statthaft, eine Entscheidung deinerseits ist mit der Annahme erfolgt.

    Aufgrund des § 32 RpflG kann ein Richter nicht mehr tätig werden, über die Beschwerde wird im Aufsichtsweg entschieden, also von der Stelle, der die allg. Dienstaufsicht über den Rpfl. zusteht...

    Das Ganze ist im Bülow / Schmidt recht gut erklärt...

  • ja, ja, der gute "Verwaltungsrechtspfleger", einen "Verwaltungsrichter" gibt es im Gegensatz dazu nicht. Da würde auch ein Riesenaufstand gemacht, während, wenn der Rechtspfleger sich wehrt, von Zwergenaufstand zu sprechen ist.

    Dieser "Verwaltungsrechtspfleger" ist total systemfremd, leider geltendes Recht - s. § 32 RpflG -.

    Bei Obst würde man sagen: alle Äpfel sind Äpfel, nur einer nicht, der ist eine Birne.

  • Guten Morgen,
    § 3 ist mir schon bekannt. Ich hab gestern nicht gesagt, dass ich die Entscheidung meines Verwaltungschefs vorbereiten soll.

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