Erbbauzins; Erhöhungsvormerkung und Rangverhältnis

  • Wenn die Vormerkung zur Erbbauzinserhöhung (durch Eintragungszeitpunkt oder Rangänderung) Rang vor einem anderen Recht hat und ich einen weiteren Erbbauzins unter teilweiser Ausnutzung der Vormerkung eingetragen habe, habe ich bisher bei z. B. einer Grundschuld keinen Rangvermerk eingetragen. Für die Grundschuld ändert sich doch nichts; Gläubiger ist aufgrund des Umfangs der Vormerkung bekannt, was vorgehen kann.

    Nach Pullmolls Feststellung bin ich ja immerhin mit dieser Verfahrensweise nicht allein.

    Ist ein Rangvermerk bei der Grundschuld wirklich erforderlich, wenn ist Ausnutzung der Vormerkung eingetragen wird??

  • Wenn eine Rangdarstellung wie in § 883 Abs. 3 BGB nicht möglich ist, weil die rechte Halbspalte schon ausgenutzt ist, bleibt eben nur eine, die sich an § 879 BGB orientiert. Nach KEHE/Eickmann und Meikel/Ebling, je zu § 19 GBV und unter Hinweis auf die o.g. Entscheidung, ist an nächstfreier Stelle das Recht "... in weiterer Umschreibung der Vormerkung ... im Rang nach ..." einzutragen. Der Rangvermerk erfordert dann aber natürlich auch einen korrespondierenden Vermerk beim "zurücktretenden" Recht. Alternativ wird an bei genannten Fundstellen vorgeschlagen, die Vormerkung bereits anfänglich ganzspaltig und die Erhöhungen in Spalte 5 ("... im Rang der Vormerkung Nr. ...") einzutragen.

  • Zu den Nachrangsvermerken bei Zwischenrechten, denen ein später -in Umschreibung der Vormerkung- einzutragender Erbbauzins im Rang vorgeht, siehe neben dem oben genannten Beschluss des BayObLG (= Rpfleger 1963, 383) auch die Ausführungen im Beschluss des BayObLG, DNotZ 1978, 239/240, hier https://books.google.de/books?id=79oFW…C%20239&f=false
    in Fußnote 221 zitiert.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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