Wenn die Vormerkung zur Erbbauzinserhöhung (durch Eintragungszeitpunkt oder Rangänderung) Rang vor einem anderen Recht hat und ich einen weiteren Erbbauzins unter teilweiser Ausnutzung der Vormerkung eingetragen habe, habe ich bisher bei z. B. einer Grundschuld keinen Rangvermerk eingetragen. Für die Grundschuld ändert sich doch nichts; Gläubiger ist aufgrund des Umfangs der Vormerkung bekannt, was vorgehen kann.
Nach Pullmolls Feststellung bin ich ja immerhin mit dieser Verfahrensweise nicht allein.
Ist ein Rangvermerk bei der Grundschuld wirklich erforderlich, wenn ist Ausnutzung der Vormerkung eingetragen wird??