RA empfangsberechtigt bei Herausgabe?

  • Hallo allerseits!

    Ich komme da gerade mit der Frage nach der Geldempfangsberechtigung ins Rudern :gruebel:

    Hinterlegt wurde vom Kläger=potentiellen Vollstreckungsgläubiger eine Sicherheitsleistung gem. dem zugrundeliegenden Urteil, gegen welches zunächst Berufung eingelegt war. Jetzt hat LG die Berufung verworfen und die Klägerseite will ihre SL zurück. Beschlussausfertigung des LG liegt mir vor. Soweit so gut.

    Den HL-Antrag hat der RA unterschrieben und die SL auch in bar einbezahlt. Den Herausgabeantrag stellt jetzt auch der RA und zwar mit sich selbst als Empfangsberechtigten. Ich habe eine Geldempfangsvollmacht angefordert und darauf erwidert er mir jetzt:

    1. Eine Vollmacht habe er im Prozess schon vorgelegt, er weigere sich, das gegenüber der HL-Stelle nochmals zu tun.

    2. Er habe die SL aus eigenen Mitteln verauslagt und sei schon deshalb empfangsberechtigt.

    Hm... :gruebel:

    Ziff. 1: Die im Prozess vorgelegte Vollmacht ist zwar gut, um ihn als Bevollmächtigten allgemein auszuweisen, eine Geldempfangsvollmacht ersetzt sie m. E. allerdings nicht. Da würde ich drauf bestehen.

    Ziff 2: Muss ich hier die Partei (Klägerin) noch hören? Eigentlich schon, oder? Ich sehe aus der HL-Akte ja nicht, ob die Einzahlung wirklich aus eigenen Mitteln erfolgte oder ob der RA mit 15 Scheinchen der KLägerin in der Hand nur als "Bote" tätig war.... Reicht mir insoweit die anwaltliche Versicherung?

    Für Hilfe bin ich dankbar!
    Lg Stella

  • [...] Beschlussausfertigung des LG liegt mir vor. Soweit so gut.
    [...]
    1. Eine Vollmacht habe er im Prozess schon vorgelegt, er weigere sich, das gegenüber der HL-Stelle nochmals zu tun.
    2. Er habe die SL aus eigenen Mitteln verauslagt und sei schon deshalb empfangsberechtigt.



    Was steht denn im Antrag, wer Empfangsberechtigter ist? Der RA selbst?


    Ziff. 1: Die im Prozess vorgelegte Vollmacht ist zwar gut, um ihn als Bevollmächtigten allgemein auszuweisen, eine Geldempfangsvollmacht ersetzt sie m. E. allerdings nicht. Da würde ich drauf bestehen.



    Ist die herauszugebende Masse in einem Rechtsstreit als Sicherheit hinterlegt worden, so reicht zur Stellung des Herausgabeantrags die Prozessvollmacht (für gewöhnlich ...) aus.
    Laut Bülow / Schmidt, 4 Aufl., § 13 Rn.4 soll es als Nachweis genügen, dass der PBV im Kopf der Entscheidung genannt ist... Im Zweifelsfall die Akte kommen lassen und schauen, worauf sich die Vollmacht erstreckt, sollte daraus hervorgehen. Dies ist insb. dann geboten, wenn ein RA die Vollmacht in einem Prozess nicht vorlegen brauchte, s. § 88 Abs. II ZPO).


    Ziff 2: Muss ich hier die Partei (Klägerin) noch hören? Eigentlich schon, oder? Ich sehe aus der HL-Akte ja nicht, ob die Einzahlung wirklich aus eigenen Mitteln erfolgte oder ob der RA mit 15 Scheinchen der KLägerin in der Hand nur als "Bote" tätig war.... Reicht mir insoweit die anwaltliche Versicherung?



    s.o., wer empfangsberechtigt sein soll lt. Antrag - ob du die Partei anschreibst, liegt in deinem Ermessen - habe ich noch nie gemacht...

  • Herausgabe kann m. E. nur an den im Antrag genannten Empfangsberechtigten erfolgen. Alles andere nur mit ausdrücklicher Geldempfangsvollmacht. Das habe ich auch bei RAen immer so gehandhabt. Wenn auf die Verfahrensakte (im Hause) verwiesen wurde und darin tatsächlich eine Geldempfangsvollmacht im Original enthalten ist, würde mir das aber reichen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Im Antrag stehen beide, Partei und RA :( und zwar nicht X vertreten durch RA Y sondern als Ziff. 1 und 2



    Lass' dir die Akte kommen bzw. bitte nochmals um Einreichung einer Vollmacht, da ansonsten nicht ausgezahlt werden kann...!

  • Im Antrag stehen beide, Partei und RA :( und zwar nicht X vertreten durch RA Y sondern als Ziff. 1 und 2


    Bei der Konstellation kommt er mit ner Vollmacht gut weg. Spitzfindige Gemüter könnten über übereinstimmende Freigabeerklärungen nachdenken...:teufel:

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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