Kosten des Mahnverfahrens

  • ... okay... ich habe schon wieder so ne dumme Sache und weiß echt nicht, wie ich damit umgehen soll... vielleicht bin ich einfach zu blöde...oder es ist zu früh...:D

    Meine Akte:

    Mahnverfahren--> Vollstreckungsbescheid --> Beschluss: Beklagter trägt die Kosten des Rechtstreits.
    --> Antrag auf Kostenfestsetzung des KLV incl. Gerichtskosten.

    --> Am Gerichtskosten sind angefallen 45,00 EUR
    gezahlt haben die Kläger im Mahnverfahren 23,00 EUR und als es streitig wurde 112,00 EUR = 135,00 EUR.

    --> Also wurden dem Kläger 90 ,00 EUR an Gerichtkosten rückerstattet, da ja die GK nur 45,00 EUR betragen.

    Diese 45,00 EUR habe ich jetzt gegen die Beklagte festgesetzt (also incl. der 23,00 EUR für das Mahnverfahren)
    Nun kommt die RAin der Beklagten und will Aufhebung des KfB in Höhe von 23,00 EUR, weil die Beklagte ja sonst doppelt zahlen muss, weil die 23,00 EUR ja schon im VB tituliert sind und die Beklagte ja somit doppelt zahlen muss.
    Leuchtet mir ja irgendwie ein... aber interessiert es mich wirklich? Ich meine, letzten Endes muss ich doch schauen, was die Kostenbeamtin in der Schlusskostenrechnung errechnet hat... und wenn sie errechnet hat, dass 45,00 EUR GK zu zahlen sind, dann setze ich die fest, oder??

    OI!!! :gruebel::gruebel::gruebel:

  • Du musst einfach schauen, was im VB letztendlich tituliert wurde. Ich gehe davon aus, dass dort die EUR 23,00 tituliert wurden. Somit kannst du, wenn die Gerichtskosten insgesamt EUR 45,00 betragen, im KFB nur noch EUR 22,00 festsetzen. Gute Kostenbeamte schreiben die bereits erfolgte Titulierung auf die Gerichtskostenrechnung drauf. Der Erinnerung wirst du wohl oder übel abhelfen müssen.

    Weiterer Hinweis: Die Kosten des Mahnverfahrens werden auf die Verfahrenskosten im Streitverfahren angerechnet, siehe Anmerkung zu KVGKG Nr. 1210.

  • Du kannst nur die Differenz zu dem bereits im VB titulierten Betrag festsetzen, übrigens auch hinsichtlich der RA-Gebühren (Anrechnung Gebühr VV 3305 auf Verfahrensgebühr; Auslagenpauschale bleibt bestehen).

  • So isses. Aus der Gerichtskostenrechnung siehst Du, welcher GK-Betrag insgesamt verbraucht wurde und was zurückzuerstatten ist. Das entbindet nicht von der Pflicht, die im VB titulierten GK vom Festsetzungsbetrag abzuziehen. Die RAin hat also Recht. 23 € im VB titulierte GK dürfen nicht (nochmals) festgesetzt werden, sondern nur restliche verrechnete 22 €.
    Anders wäre es nur, wenn der VB aufgehoben worden wäre.

  • Ich häng mich hier mal ran...

    Mahnverfahren über Streitwert 1.100,- Euro (Gerichtskosten 35,50 Euro wg. KV-Nr. 1100 GKG = 0,5 aus 71,- Euro)
    Sodann Teilwiderspruch und gerichtliches Verfahren mit Anerkenntnisurteil über 600,- Euro.

    Nun die Frage: es sind ja weitere Gerichtskosten in Höhe von 53,- Euro angefallen (KV-Nr. 1211 GKG aus Streitwert 600,- Euro = 1,0 aus 53,- Euro), von denen die Kosten für das Mahnverfahren, die in das streitige Verfahren übergegangen sind, anzurechnen sind (Anmerkung zu KV-Nr. 1210 GKG).

    Sind nun 26,50 Euro (KV-Nr. 1100 GKG aus Streitwert 600,- Euro = 0,5 aus 53,- Euro) anzurechnen oder doch der Mindestbetrag von 32,- Euro?

    Vielen Dank vorab und Gruß

    dimoe

  • Sind nun 26,50 Euro (KV-Nr. 1100 GKG aus Streitwert 600,- Euro = 0,5 aus 53,- Euro) anzurechnen oder doch der Mindestbetrag von 32,- Euro?


    Ich würde die 32 € anrechnen. Denn die Mindestgebühr der Nr. 1100 KV hat stets Vorrang vor derjenigen nach § 34 II RVG (NK-GK/Volpert, 2. Aufl., Nr. 1210 KV GKG Rn. 67; Ostreich/Hellstab/Trenkle, GKG Nr. 1210 KV Rn. 16), auch bei der Berechnung des anzurechnenden Betrages (Hartmann, KostG, 46. Aufl. Nr. 1210 KV GKG Rn. 23).

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  • Sind nun 26,50 Euro (KV-Nr. 1100 GKG aus Streitwert 600,- Euro = 0,5 aus 53,- Euro) anzurechnen oder doch der Mindestbetrag von 32,- Euro?


    Ich würde die 32 € anrechnen. Denn die Mindestgebühr der Nr. 1100 KV hat stets Vorrang vor derjenigen nach § 34 II RVG (NK-GK/Volpert, 2. Aufl., Nr. 1210 KV GKG Rn. 67; Ostreich/Hellstab/Trenkle, GKG Nr. 1210 KV Rn. 16), auch bei der Berechnung des anzurechnenden Betrages (Hartmann, KostG, 46. Aufl. Nr. 1210 KV GKG Rn. 23).

    Vielen Dank! :) Hatte die Rn. im Hartmann tatsächlich schon angelesen... hätte nicht gedacht, dass sich des Rätsels Lösung im letzten Satz noch versteckt :)

  • Moin, hänge mich hier mal dran:

    Vorzunehmen ist ein Kostenausgleich. Angemeldet werden von beiden Anwälten auch Kosten für ein Mahnverfahren, das aus der Verfahrensakte jedoch nicht ersichtlich ist.
    Ein entsprechend geführtes Mahnverfahren (mit den gleichen Parteien, gleichen Forderungen etc.) wird hier unter einem anderen Verfahren geführt. Als der Klägervertreter die Klage eingelegt hat, hat er nicht auf das hier bereits vorhandene Aktenzeichen Bezug genommen, sodass die Klage unter dem neuen (jetzigen) Aktenzeichen angelegt worden ist.

    Der BV sagt nun, die Kosten des Mahnverfahrens können nicht im Kostenausgleich berücksichtigt werden (obwohl er diese zunächst angemeldet hat; ist ihm dann wohl aufgefallen). Das Mahnverfahren würde nur durch Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens in dieses übergeleitet werden und ansonsten bliebe es bei 2 eigenständigen Verfahren.

    Der KV ist der Meinung, dass die Kosten des Mahnverfahrens vorliegend zu berücksichtigen sind, da Parteien- und Streitgegenstandsidentität besteht und der KV nicht verpflichtet gewesen sei, bei der Klage das geführte Mahnverfahren anzuzeigen.

    Sehe das wie der KV, und ihr?

    LG

  • da ihr zwei Verfahren habt, können ja die Kosten des Mahnverfahrens auch nur einmal berücksichtigt werden.

    1. Entweder wird die Kostenentscheidung klarstellend ergänzt durch den Richter, dahingehend dass zu dem Rechtsstreit auch die Kosten des Mahnverfahrens Akte XX.XX.XXX gehören, welches durch hiesiges Urteil ebenfalls erledigt ist.

    2. Oder die Mahnverfahrenskosten sind im zweiten Verfahren auszugleichen, in dem der Richter dann eine Kostenentscheidung trifft und es ergehen in beiden Verfahren KfB.


    Egal wie, über die Kosten des Mahnverfahrens muss entschieden werden, damit beide Akten erledigt sind.

    Hier würde ich beide Akten dem Richter vorlegen und hier würde er wohl wie bei 1. entscheiden, den Beschluss würde ich zur zweiten Akte nehmen und alle Kosten im streitigen Verfahren berücksichtigen.

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