Vorbehalt nach § 16 Abs 2 GBO bei Auflassung und Löschung ?

  • Die Frage, ob ein stillschweigender Vorbehalt nach § 16 Abs 2 GBO anzunehmen ist zwischen den Anträgen auf Eintragung der Auflassung und auf Löschung der Belastungen, wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet, soweit hier ersichtlich.
    Eine Meinung geht davon aus, dass ein Vorbehalt nach § 16 Abs 2 GBO anzunehmen sei (so Meikel/Böttcher, Grundbuchrecht, 9.A., § 16 Rn 15);
    eine andere Meinung verneint dies (so Bauer/v. Oefele, Bearbeiter Wilke, GBO, noch 1.A., § 16 Rn 22).
    Soweit unser AG-Bereich betroffen ist, wird mehr der verneinenden Ansicht gefolgt, doch wie sehen dies andere Gerichte ?
    Ist ein stillschweigender Vorbehalt nach § 16 Abs 2 GBO anzunehmen zwischen den Anträgen auf Umschreibung des Eigentums und den Anträgen auf Löschung der Grundpfandrechte ? Herzlichen Dank für Antworten. :)

  • Hier wird überwiegend ein solcher Vorbehalt nur gesehen, wenn sich aus dem Vertrag irgendwo ergibt, dass das Eigentum lastenfrei übergehen soll.
    Das gilt auch dann, wenn laut Vertrag nicht unbedingt die "lastenfreie Eigentumsumschreibung" bewilligt und beantragt ist, sondern die Lastenfreiheit z.B. nur aus der Vorbemerkung oder anderen Regelungen im Vertrag ersichtlich ist.

    Ergeben sich solche Anhaltspunkte nicht, so wird hier überwiegend kein stillschweigender Vorbehalt zwischen Umschreibungs- und Löschungsanträgen gesehen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die nicht näher begründete Auffassung von Meikel/Böttcher (§ 16 RdNr.15), wonach zwischen der beantragten Eintragung der Auflassung und der Löschung von einer Lastenfreistellungsverpflichtung betroffenen Rechten in der Regel ein Zusammenhang i.S. des § 16 Abs.2 GBO anzunehmen sei, überzeugt mich nicht. Der Erwerber wird nämlich im Normalfall an einer raschen Eigentumsumschreibung interessiert sein und es für ausreichend ansehen, dass die betreffenden Rechte später gelöscht werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Kaufpreis nicht bereits mit erfolgter Eigentumsumschreibung, sondern erst nach Erfüllung der Lastenfreistellungsverpflichtung fällig ist (so zutreffend Bauer/von Oefele/Wilke, 2. Aufl., § 16 RdNr.16). Etwas anderes gilt natürlich, wenn ausdrücklich die lastenfreie Eigentumsumschreibung beantragt ist. Aber hier bedarf es wegen der Eindeutigkeit der gestellten Anträge aber überhaupt keiner Auslegung im Hinblick auf die Frage, ob von einem Vorbehalt i.S. des § 16 Abs.2 GBO auszugehen ist (KG JFG 3, 418).

    Auch das BayObLG (Rpfleger 2004, 417) geht davon aus, dass im Ausgangssachverhalt in der Regel keine Vermutung für die wechselseitige Abhängigkeit der Anträge spricht (a.A. OLG Hamm MittRhNotK 1996, 330). Es wird demnach häufig auf die Umstände des Einzelfalls ankommen, wobei die Nichtabhängigkeit i.S. des § 16 Abs.2 GBO als die Regel angenommen werden sollte.

  • Zitat von juris2112

    Die nicht näher begründete Auffassung von Meikel/Böttcher (§ 16 RdNr.15), wonach zwischen der beantragten Eintragung der Auflassung und der Löschung von einer Lastenfreistellungsverpflichtung betroffenen Rechten in der Regel ein Zusammenhang i.S. des § 16 Abs.2 GBO anzunehmen sei, überzeugt mich nicht. Der Erwerber wird nämlich im Normalfall an einer raschen Eigentumsumschreibung interessiert sein und es für ausreichend ansehen, dass die betreffenden Rechte später gelöscht werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Kaufpreis nicht bereits mit erfolgter Eigentumsumschreibung, sondern erst nach Erfüllung der Lastenfreistellungsverpflichtung fällig ist (so zutreffend Bauer/von Oefele/Wilke, 2. Aufl., § 16 RdNr.16). Etwas anderes gilt natürlich, wenn ausdrücklich die lastenfreie Eigentumsumschreibung beantragt ist. Aber hier bedarf es wegen der Eindeutigkeit der gestellten Anträge aber überhaupt keiner Auslegung im Hinblick auf die Frage, ob von einem Vorbehalt i.S. des § 16 Abs.2 GBO auszugehen ist (KG JFG 3, 418).

    Auch das BayObLG (Rpfleger 2004, 417) geht davon aus, dass im Ausgangssachverhalt in der Regel keine Vermutung für die wechselseitige Abhängigkeit der Anträge spricht (a.A. OLG Hamm MittRhNotK 1996, 330). Es wird demnach häufig auf die Umstände des Einzelfalls ankommen, wobei die Nichtabhängigkeit i.S. des § 16 Abs.2 GBO als die Regel angenommen werden sollte.



    stimme juris vollauf zu. ist halt schuldrechtlich ne frage der rechtsmängelhaftung und sonst nichts.

  • Dann dürfte mein Fall eigentlich auch unproblematisch sein:?

    Mit dem Antrag (nur) auf Eigentumsumschreibung wird eine Urkunde vorgelegt. Die Erklärung der Veräußererseite ist durch ein rechtskr. Urteil ersetzt, wonach der Veräußerer verurteilt wird, die Auflassung zu erklären und das Grundstück lastenfrei zu übertragen.
    Der Erwerber möchte jetzt schon mal die Eigentumsumschreibung herbeiführen und später die Löschung zweier Dienstbarkeiten und einer Grundschuld betreiben.

    Die Urkunde enthält lediglich einen Passus, wonach der Veräußerer weiterhin verpflichtet ist, die Löschung der Rechte....herbeizuführen. Löschungsanträge sind nicht enthalten.

    Einmal editiert, zuletzt von Balka (2. Mai 2014 um 08:15)

  • 2011 habe ich an anderer Stelle ausgeführt:

    Wenn es lediglich einen Antrag, nämlich denjenigen auf Eigentumsumschreibung gibt, gibt es keinen Vorbehat, das Eigentum ohne Belastungen umzuschreiben (OLG Ffm, Rpfleger 1976, 401, LG Aurich, Rpfleger 1986, 469; BayObLG, Rpfleger 2004, 417 = MittBayNot 2004, 359; s.

    http://www.notare.bayern.de/front.php?subID=32&artID=187

    (in Abgrenzung zu BayObLG, Rpfleger 1994, 58: ..“Der Senat hat zwar in einer Entscheidung vom 17.6.1993 (Rpfleger 1994, 58) ausgeführt, die nächstliegende Bedeutung eines Antrags auf Eintragung einer Auflassung sei, wenn der Erwerber keine Belastungen übernommen habe, dass das Grundstück lastenfrei umgeschrieben werden solle. Auf diese Entscheidung hat das Grundbuchamt seine Entscheidung gestützt.Diese ist aber nicht geeignet, die Zwischenverfügung zu rechtfertigen. Anders als in dem 1993 entschiedenen Fall sind die Grundbucherklärungen in einem eigenen Abschnitt, nämlich § 7 der Urkunde, zusammengefasst. Der Notar hat ferner ausdrücklich nur die in der Urkunde enthaltenen Anträge zum Gegenstand seines Eintragungsantrags gemacht. Bei dieser Sachlage bestand für eine Auslegung des Eintragungsantrags kein Raum“.

    Anders wäre dies nur, wenn die lastenfreie Eigentumsumschreibung beantragt wurde. Möglicherweise kann man das bei einem Kaufvertrag auch anders sehen, weil der Kaufpreis letztich für das unbelastete Objekt entrichtet wird. Vorliegend liegt jedoch eine Schenkung zugrunde. Und wie heißt es so schön-: Geschenktem Gaul schaut man nicht in´s Maul !

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ja Danke, dann ist es bei mir unproblematisch. Bei BayObLG von 2004 war sogar ein Löschungsantrag gestellt, allerdings nur insoweit, als der Notar entspr. Bewilligungen auch jetzt oder später vorlegt - und es waren keine dabei.

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