PKH für Durchsuchungsbeschluss?

  • Hallo zusammen,

    man lernt doch nie aus, was alles zu seinem Pensum gehört!Die Richterin soll eine Durchsuchungsanordnung erlassen und der Gläubigervertreter beantragt PKH mit Beiordnung für dieses Verfahren. Gläubiger ist das Kind des Schuldners.
    Kann man in dieser Sache den RA beiordnen? Gibt es da Rechtssprechung? Ich habe da etwas Bedenken, da unser LG die Beiordnung in Pfüb -verfahren für die Unterhaltsvollstreckung auch ablehnt.:gruebel:

  • Wenn Du beiordnest wird das Landgericht die Akte doch nie im Beschwerdeverfahren sehen - wo ist also das Problem? Im übrigen gilt § 9 RPlG auch ganz dann, wenn Du Zweifel an der rechtlichen Haltung Deines Obergerichtes haben solltest.
    Beiordnen muss man nicht, kann man wegen der rechtlichen Schwierigkeit aber auch absolut vertreten.

  • Da die Anordnung Richtersache ist, würde ich den Sachsusammenhang mit dem Hauptantrag sehen - also Richterzuständigkeit. Da aber derartige Anträge auch von einem juristischen Laien gestellt werden könmnen (ggf über die Antragsaufnahme des AG) würde ich die Beiordnung schon mal ablehnen.

  • Guten Morgen!

    Ich häng mich hier mal dran:
    Ich habe im Juli PKH für die Zwangsvollstreckung bewilligt. Die Bewilligung umfasst alle Vollstreckungshandlungen in das bewegliche Vermögen im hiesigen Bezirk, einschl. des Verfahrens auf Abnahme der Vermögensauskunft

    Der Anwalt beantragt jetzt die Erweiterung der PKH auf die Beantragung und Durchführung der Durchsuchungsanordnung nach § 758a ZPO.

    Ist das wirklich erforderlich? Ich dachte eher, meine Bewilligung (alle Vollstreckungshandlungen...) wäre ausreichend.

  • Die Frage sollte sich das für die Bescheidung des Antrags nach § 758a ZPO zuständige Organ stellen.
    Sofern der Richter der Meinung ist, das Verfahren ist durch die vom Rechtspfleger bewilligte PKH gedeckt, ist es so; sieht er es anders, ist er für die Bescheidung zuständig.


  • Der Anwalt beantragt jetzt die Erweiterung der PKH auf die Beantragung und Durchführung der Durchsuchungsanordnung nach § 758a ZPO.

    Ist das wirklich erforderlich? Ich dachte eher, meine Bewilligung (alle Vollstreckungshandlungen...) wäre ausreichend.

    :confused:
    Da das Verfahren nach § 758a ZPO ja eh gebührenfrei ist sehe ich den grundsätzlichen Sinn der Frage nicht so wirklich?

    Und falls es um eine Beiordnung geht: eine Pauschale Beiordnung (alle Vollstreckungshandlungen...) gibt es ja auch nicht...


  • Der Anwalt beantragt jetzt die Erweiterung der PKH auf die Beantragung und Durchführung der Durchsuchungsanordnung nach § 758a ZPO.

    Ist das wirklich erforderlich? Ich dachte eher, meine Bewilligung (alle Vollstreckungshandlungen...) wäre ausreichend.

    :confused:
    Da das Verfahren nach § 758a ZPO ja eh gebührenfrei ist sehe ich den grundsätzlichen Sinn der Frage nicht so wirklich?

    ggf. gesonderte RA-Gebühr für das Verfahren nach § 758a ZPO?

    Und falls es um eine Beiordnung geht: eine Pauschale Beiordnung (alle Vollstreckungshandlungen...) gibt es ja auch nicht...

    Hast du dafür eine Fundstelle? Wenn man die PKH z. B. pauschal für ein Jahr hinsichtlich sämtlicher Vollstreckungsversuche in das bewegliche Vermögen bewilligen kann, sollte dies auch für die Beiordnung eines RA gelten oder? :gruebel:


  • Hast du dafür eine Fundstelle? Wenn man die PKH z. B. pauschal für ein Jahr hinsichtlich sämtlicher Vollstreckungsversuche in das bewegliche Vermögen bewilligen kann, sollte dies auch für die Beiordnung eines RA gelten oder? :gruebel:

    Nein, siehe z.b. Zöller (RdNr 33 zu § 119 ZPO mit Verweis auf BGH), ebenso MüKo und andere. Gegenmeinungen dazu wären mir nicht bekannt, ich würde das eigentlich als unstreitig ansehen wollen.

    "ggf. gesonderte RA-Gebühr für das Verfahren nach § 758a ZPO"
    Ja, das wäre bei der Beiordnung relevant, aber eine solche müsste hier so oder so seperat (beim Richter) beantragt werden.

  • Hast du dafür eine Fundstelle?


    BGH in FamRZ 2010, 288 = MDR 2010, 286 = DGVZ 2010, 59 = Rpfleger 2010, 272 = AGS 2010, 243 = JurBüro 2010, 273 und dort Rn. 10 (juris) sowie Zöller/Geimer, 31. Aufl., § 119 Rn. 33.

    Und ansonsten wegen der Kosten: Der Antrag auf Erlaß der Durchsuchungsanordnung löst beim RA keine gesonderten Gebühren aus, weil sie zur zugrundeliegenden ZV-Maßnahme gehört (§§ 18 Abs. 1 Nr. 1, 19 Abs. 2 Nr. 1 RVG). Bei Gericht entstehen keine Gebühren, beim GVZ verdoppeln sie sich gem. § 11 GvKostG (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., § 758a Rn. 45).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

    Einmal editiert, zuletzt von Bolleff (17. Dezember 2018 um 15:53) aus folgendem Grund: Phil war fixer ...


  • Hast du dafür eine Fundstelle? Wenn man die PKH z. B. pauschal für ein Jahr hinsichtlich sämtlicher Vollstreckungsversuche in das bewegliche Vermögen bewilligen kann, sollte dies auch für die Beiordnung eines RA gelten oder? :gruebel:

    Nein, siehe z.b. Zöller (RdNr 33 zu § 119 ZPO mit Verweis auf BGH), ebenso MüKo und andere. Gegenmeinungen dazu wären mir nicht bekannt, ich würde das eigentlich als unstreitig ansehen wollen.

    ....


    Welchen Sinn hat es dann eigentlich, aufgrund eines durch einen RA gestellten Antrages auf Bewilligung von PKH mit Beiordnung die PKH für sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen innerhalb eines Jahres zu gewähren (§ 119 Abs. 2 ZPO)? :gruebel:

    Wurde bei uns bislang stets so praktiziert, egal ob RA-Beiordnung beantragt war oder nicht.

    Dann muss man wohl die Bewilligung der PKH am besten auch nur für die aktuell anstehende Vollstreckungsmaßnahme bewilligen.

  • § 119 Abs. 2 ZPO ermöglicht "lediglich" die pauschale Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
    Das kann auch pauschal beschieden werden.

    Lediglich hinsichtlich des Beiordnungsantrags kann nicht pauschal entschieden werden, da die Notwendigkeit insoweit bei der jeweiligen Maßnahme konkret zu prüfen ist.


    Wie schon geschrieben, läuft das aktuell bei uns anders.

    Beispiel:

    Antrag für GVZ auf Vollstreckung wird eingereicht und hierfür PKH nebst Beiordnung beantragt. Ergebnis bei Vorliegen der PKH-Voraussetzungen derzeit am hiesigen Gericht: Bewilligung für Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen mit entsprechender Beiordnung, befristet für ein Jahr.

    Nachfolgend kamen dann noch nie Anträge auf Beiordnung des RA für weitere Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Abnahme Vermögensauskunft o. ä.) :gruebel:

    (Vielleicht liegt es auch daran, dass es bei dem einen Vollstreckungsversuch geblieben ist.)


    Mal eine Frage an die Kollegen, die dann tatsächlich bei bewilligter PKH ggf. mehrfach Beiordnungsanträge erhalten. Wie werden diese im Computerprogramm (ForumStar) erfasst, d. h. mit welcher Verfahrensart?

  • In der Regel, kommt der Beiordnungsantrag ja dann bei den PfÜBsen.
    Der Antrag ist nicht gesondert zu erfassen, da die Entscheidung hierüber innerhalb der Hauptsache (Bescheidung PfÜB-Antrag) erfolgt.


    Ich meinte in erster Linie Beiordnungsanträge für weitere Vollsterckungsmaßnahmen durch den Gerichtsvollzieher!

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