Freigabe des hinterlegten Betrages

  • Die Beklagte hat zur Abwendung von ZV-Maßnahmen aus dem Versäumnisurteil Sicherheit hinterlegt. Nach Einspruch erfolgte Klageabweisung. Die Beklagte bittet die Klägerin nun, die Freigabe des hinterlegten Betrages zu erklären. Trotz des laufenden Berufungsverfahrens will die Klägerin der Bitte entsprechen.

    Bedarf diese Freigabeerklärung einer besonderen Form? Müssen irgendwelche Nachweise beigefügt werden?

  • Bei SL im Zivilprozess ist eine hinterlegte Sicherheit grds. dann herauszugeben - entw. an den Hinterleger oder den Sicherheitsberechtigten - wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs.2 Hinterlegungsordnung erfüllt sind.

    Bülow / Schmidt führt bzgl. der Herausgabe an den Schuldner bei SL durch diesen gem. §§ 707, 719 ZPO folgendes aus:

    An den Schuldner kann herausgegeben werden, wenn:

    1. die Einstellung der SL in eine solche ohne SL geändert worden ist;

    2. Schuldner in vollem Umfang obsiegt hat u das Urteil rk ist;

    3. Schuldner sich gegen ein vorl. vollstr. Urteil gewandt hat & die vorl. Vollstreckbarkeit außer Kraft getreten ist, vgl. § 717 ZPO;


    Hinsichtlich der Form: Schriftform, unterzeichnet, (ggf. beglaubigt, wenn Vertreter auftritt: Vollmacht beifügen, besonderes Augenmerk WER dann empfangsberechtigt sein soll, ggf. Geldemfangsvollmacht?)

  • Danke erstmal!

    Sehe ich das richtig, daß vorliegend die SL gar nicht herausgegeben werden kann, da gegen das erstinstanzliche Urteil, mit welchem die Klage abgewiesen wurde, Berufung eingelegt wurde? Damit fehlt es an der Rechtskraft (und vorliegende auch noch an Punkt 3. der von Dir genannten Voraussetzungen).

    Unbefriedigende Situation, wenn sowohl Kläger als auch Beklagter die Herausgabe der Sicherheit erreichen wollen. :gruebel:

    Zur Form: Das erscheint mir etwas "überzogen", vor allem die Geldempfangsvollmacht. Darauf habe ich als derjenige, der nicht hinterlegt hat, doch gar keinen Einfluß, oder? Kann ich nicht einfach beantragen, daß an denjenigen, der hinterlegt hat (in meinem Fall der GF der Beklagten) herausgegeben wird? Bankverbindung habe ich.

  • M.E. ist das so kompliziert gar nicht.

    Dem Gläubiger steht es frei, die für ihn hinterlegte Sicherheit an den Schuldner=Hinterleger freizugeben (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 Hinterlegungsordnung)
    Die in #2 zur Herausgabe an den Schuldner aufgeführten Konstellationen zur Herausgabe betreffen sämtlich Fälle, in denen der Schuldner Herausgabe ohne Freigabeerklärung/Zustimmung des Gläubigers begehrt.

    Also: ... erklären namens und in Vollmacht der .....(Klägerin) .... Zustimmung zur Freigabe der zum Az. ..... des ....Gerichtes am ......... erfolgten Geldhinterlegung von .............. EUR.
    Ergänzend bedarf es nur der Vorlage einer (gesonderten) Original-Vollmacht der Klägerin, die zu Erklärungen im Hinterlegungsverfahren legitimiert.
    Damit kann die Beklagte Antrag auf Erlass der Herausgabeanordnung bei der Hinterlegungsstelle stellen.

  • :daumenrau:daumenrau:daumenrau

    Sofern Freigabeerklärungen der Beteiligten vorliegen, ist eine Herausgabe immer völlig unproblematisch, egal ob es sich um Sicherheitsleistungen oder andere Arten von Hinterlegungen handelt.

    Zu achten ist dann nur noch auf die Beteiligtenstellung bereits bekannter Pfändungsgläubiger, und das kommt bei uns gar nicht so selten vor.

    Grüße von der Ostseeküste von Gecko :)

  • Nochmal eine Frage zur genauen Vorgehensweise:

    Der Beklagte hatte seinerzeit den hinterlegten Betrag bar eingezahlt und wünscht nun vom Kläger, daß dieser auch bar wieder ausgezahlt wird. Wenn das überhaupt möglich ist (?): Teile ich das der Hinterlegungsstelle so mit und sage dann zum Beklagten: he, ich habe die Hinterlegungsstelle informiert, kannst jetzt hingehen und das Geld abholen?

  • In NRW werden Auszahlungen aus der Hinterlegung nur unbar oder durch Übersendung eines Schecks vorgenommen. Wie die Regelungen in anderen Ländern sind, weiß ich nicht, ich denke aber, dass kein Anspruch auf Barauszahlung besteht, und zwar auch dann nicht, wenn die Einzahlung bar erfolgte.

  • Ich hatte vor 4-6 Wochen ein Fall, wo eine Barauszahlung in Frage gekommen wäre, was nach Aussage der Gerichtskasse auch möglich gewesen wäre - kam dann aber dochzu einer Überweisung des Geldbetrags...

    Bei Werthinterlegungen zB kann an den Berechtigten ausgehändigt werden, ich verfüge aber zusätzlich, dass Übersednung erfolgen soll, wenn die Abholung nicht binnen einer Woche erfolgt...

  • O.k., dann werde ich mich vorher besser nochmal bei der Hinterlegungsstelle erkundigen und das procedere absprechen. Danke!

  • AKoehler:
    Dass in NRW Barauszahlungen nicht vorkommen, ist nicht richtig. Ich bin selber bei einem AG in NRW mit einer großen Gerichtskasse. Auf Wunsch zahlt die Gerichtskasse auch bar aus. Da sie meistens Beträge bis höchstens 10.000 EUR nur in bar da hat, teilen wir dem Antragsteller die Durchwahl der Kasse mit. Die Herausgabeverfügung geht an die Gerichtskasse. Der Antragsteller muss sich dann mit der GK absprechen.
    Ob ein Anspruch auf bare Auszahlung besteht, möchte ich dahingestellt sein lassen.
    Ich hatte selber in den letzten 6 Monaten 3 oder 4 Fälle einer Barauszahlung, einen sogar im 5stelligen Bereich.

  • Aus den Ausführungsvorschriften zur Hinterlegungsordnung (AVHO)
    -AV d. JM vom 28. November 2001(3860 - II B. 36) - JMBl. NRW S. 285 -:

    § 27 Abs. 5:

    1. Geldhinterlegungen
    Hat die Empfängerin oder der Empfänger ein Konto angegeben, so ist die Überweisung auf das Konto anzuordnen; andernfalls ist die Übersendung anzuordnen. Beantragt die Empfängerin oder der Empfänger die Auszahlung an der Kasse oder die Übersendung des Geldes an den Wohnsitz oder den Ort der gewerblichen Niederlassung, so ist dem Verlangen, auch wenn die Empfängerin oder der Empfänger ein Konto hat, nachzukommen.

    In unserem OLG-Bezirk ist K a s s e m.W. nur die Oberjustizkasse. Ich habe einmal eine Barauszahlung durch die hiesige Zahlstelle angeordnet, weil ich es nicht besser wusste - hat mächtig Ärger gegeben. Seitdem bei mir: Überweisung oder Scheck

  • Mmhhh, guter Einwand, unser Kassenleiter hat auf Nachfrage bei Barauszahlungen keine Bedenken, wie gesagt, wenn es mehr als 10.000 EUR sind, wird um Absprache gebeten mit dem Antragsteller.
    Werde ihn aber noch einmal darauf ansprechen. Danke.
    Würde aber dann nicht § 27 Abs. 5 der AVHO ins Leere laufen, wenn Kasse i.S. dieser Vorschrift nur die OJK ist ? Dann müßte ja der Antragsteller zum zust. OLG fahren.

  • Ich hole das Thema noch mal aus der Versenkung, weil ich eine ähnliche Frage habe: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…vor-Rechtskraft

    Warum trifft hier die Nummer 3 der Kommentarstelle:

    3. Schuldner sich gegen ein vorl. vollstr. Urteil gewandt hat & die vorl. Vollstreckbarkeit außer Kraft getreten ist, vgl. § 717 ZPO;

    nicht zu und die Auszahlung wäre ohne Zustimmung möglich? Normal hätte doch tenoriert werden müssen: Das VU wird aufgehoben, die Klage wird abgewiesen.

    Wäre das nicht der oben genannte Fall?

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