§ 3 Nr. 1 b RPflG Abgabe Versicherung an Eides statt

  • Wer kann helfen ? :(

    Habe hier ein Zuständigkeitsproblem zu klären:

    Folgender Sachverhalt:
    Beklagter wurde verurteilt eine Versicherung an Eides statt abzugeben.
    Inhalt der Versicherung an Eides entspricht im wesentlichen dem Gesetzestext des § 260 II BGB.
    "Die von mir gegenüber xy erteilte Auskunft, ....., ist nach bestem Wissen so vollständig, als ich dazu imstande bin."

    Bekl.-Vertreter stellt nach Verurteilung jetzt Antrag auf Terminsbestimmung zur freiwilligen Abgabe der Versicherung an Eides.
    Das ist laut der Kommentierung zum BGB Palandt 66. Aufl. § 261 Rn. 32 auch noch nach Erlass des Urteils möglich.
    Es handelt sich somit nicht um eine Vollstreckungshandlung, sondern um ein FGG-Verfahren gemäß §§ 163, 79 FGG.

    Funktionell zuständig ist zweifelsfrei der Rechtspfleger
    § 3 RPflG
    (Dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte übertragen:
    b) Verfahren zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen in den Fällen des § 163
    des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, ...)

    Aber bitte von welcher Abteilung im Gericht ?

    Rechtspfleger der Zivilabteilung ? :mad:

    Bei uns gibts auch keine extra Rechtsantragstelle ? Jede Abteilung nimmt die Aufgaben der Rechtsantragstelle gesondert wahr, d.h. Zivilsachen = Zivilabteilung, Strafsachen = Strafabteilung usw.

    :confused::confused::confused::confused:

    Grüße von der Ostseeküste von Gecko :)

  • Dem ist nichts hinzuzufügen.
    Die Zuständigkeit wurde damals heiß und innig diskutiert und ist es wert , dass sie über die Suchfunktion aufgerufen wird.;)

  • PKH-RA der Antragstellerin hatte im Zugewinnstreit der scheidungswilligen Eheleute u.a. auch die Abgabe der eidesstattl. Versicherung durch den Antragsgegner hins. Geschäftseinkünfte, Vermögen usw. beantragt.
    Der Gatte hatte diese dann freiwillig abgegeben.
    Nun beantragt der PKH-RA der ASt. die Streitwertfestsetzung für das Verfahren zur Abgabe der eidesst. Vers., der F-Richter schiebt mir die F-Akte rüber und sagt, Rpfl. ist zuständig, weil dieser auch zuständig ist für die Abnahme der e.V.; eine UR-Sache ist nicht angelegt worden.
    Rpfl. ist m.E. auch zuständig -okay, aber der F-Rpfl oder müßte das Streiwertfestsetzungsverfahren jetzt doch in der noch anzulegenden UR-Akte durchgeführt werden?
    PKH-RA der ASt. will wohl PKH-Vergütung haben (?)

  • So, nun geht´s weiter....


    OLG hat aufgrund RM am 4.12.2003 beschlossen: Der AGegn. wird für die zweite Stufe (eidesstattl. Versicherung) PKH unter Beiordnung von RA ... bewilligt. Am 24.11.2004 ist der jetzt antragstellende RA anstelle des im OLG-Beschluß benannten RA bestellt worden.
    BRAGO oder RVG???

    RA beantragt die Streitwertfestsetzung in dem Verfahren auf Abgabe der eidesstattl. Versicherung, s. mein Beitrag 19.06.2008

    Auf Nachfrage legt antragstellender RA jetzt eine Kopie/Abschrift des Protokolls des Vollstreckungsgerichts E (im benachbarten Bundesland)
    GZ: M .../04 vom 21.09.2004 vor. Lt. Protokoll hat der Rflegel dort dem Schuldner (in unserem Scheidungsverfahren der ASteller), dort wohnhaft,
    die eidesst.Vers. gemäß § 889 ZPO abgenommen (dabei ging es um Auskunft zwecks Feststellung des Endvermögens).

    Ist es sinnvoll in die M-Akte des anderen Gerichts zu gucken oder falls ich als Rflegel des hiesigen Gerichts überhaupt dafür zuständig sein sollte, soll ich tatsächlich den Streitwert (nach meinem Gefühl?) per Beschluß festsetzen? Müßte die Streitwertfestsetzung nicht vom AG E erfolgen, die hatten doch den Antrag auf Abgabe der e.V. als zuständiges Gericht gehabt und bearbeitet. Der dortige Rpflegel hatte Termin angesetzt, da war nur der Schuldner erschienen, kein RA. Falls ich -ob mit oder ohne örtlicher Zuständigkeit der Streitwertfestsetzung- die PKH-Vergütung festsetzen muß, kann der RA doch nur eine VV bekommen oder? Wäre es nicht so, dass der RA seinen PKH Beschluß des OLG (Bestellung) beim AG E vorlegt und dort nach Streitwertfestsetzung die Vergütung beantragt?

    Danke für die Hilfe auf all die Fragen.

  • Ich habe noch nie Fam.-Sachen gemacht - weiß also nicht, wer in deinem Fall für die Streitwertfestsetzung zuständig ist. Da muss mal jemand anderes hier ran.
    In meiner (kurzen) Zeit als Vollstreckungs-Rpfl. habe ich dort nie einen Streitwert festgesetzt - kann mir aber auch nicht vorstellen, dass für deinen Fall das Vollstreckungsgericht zuständig sein soll.

    Aber ein paar Merkwürdigkeiten sind mir aufgefallen:
    Am 04.12.03 wurde RA X für das e.V.-Verfahren beigeordnet.
    Am 21.09.04 wurde die e.V. abgenommen.
    Am 24.11.04 wurde RA Y beigeordnet - für das e.V.-Verfahren? - weil das nach deinen Angaben der RA ist, der jetzt den Antrag stellt.
    Wenn das so ist, hätte er keinen Anspruch auf Erstattung einer Vergütung für das e.V.-Verfahren, weil das ja vor seiner Zeit schon erledigt war und ihm die Gebühr nicht entstanden ist. Somit musst du dir auch keine Gedanken über eine Streitwertfestsetzung machen.
    Ob der PKH-RA (welcher auch immer) beim Vollstreckungsgericht vielleicht seine PKH-Vergütung beantragt hat, kann man ja mittels Anruf erfragen.

  • M. E. kann für die Streitwertfestsetzung nur zuständig sein

    a)
    der Richter, wenn es um das Hauptsacheverfahren geht (also den Antrag, den Antragsgegner zur Abgabe der eV zu verurteilen),
    b)
    der Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichtes (§ 889 ZPO), wenn es um das Vollstreckungsverfahren geht.

  • Wenn es sich um ein Vollstreckungsverfahren handelt, wird doch üblicherweise auch der PKH-Antrag beim Vollstreckungericht gestellt. Hier hat aber das OLG (RM-Gericht) über die PKH entschieden. Wurde da der PKH-Antrag für das e.V.-Verfahren nicht beim Fam.-Gericht gestellt? Da muss ja auch das Verfahren dort anhängig gewesen sein. Also wäre auch das Fam.-Gedricht für die Streitwertfestsetzung zuständig. Und da laut raico der Richter.
    :gruebel:

  • Danke - für die Antworten, auch für die PN -

    Wie beim Ping-Pong-Spiel habe ich erstmal die Akte dem Abt-Ri zurückgespielt, mit dem Argument von raicro # 10 a)

    beldel: Die Daten sind mir garnicht aufgefallen, aber es ist so:
    OLG Beschluß vom 4.12.2003: Der AGegnerin wird für die zweite Stufe (eidesstattl. Versicherung) PKH unter Beiordnung von RA XY bewilligt.
    Amtsgericht Beschluß vom 24.11.2004: RA XY wird entpflichtet und an seiner Stelle RA Z.. beigeordnet.RA Z überreicht die e.V. Protokollabschrift vom 21.09.2004, übrigens ist in dem Protokoll bei keiner Partei ein RA als Vertreter benannt....:gruebel:

    RA Z hat Streitwerfestsetzung in dem Verfahren auf Abgabe der eidesstattl. Versicherung am 2.6.2008 beantragt. Sollte der Abt-Ri jetzt tatsächlich eine Wertfestsetzung machen, bin ich auf den Vergütungsantrag des RA Z echt gespannt....:teufel:

  • So, nun ist die ping-pong-Akte wieder bei mir, und siehe da:

    richterlicher Beschluß mit Streitwert für das Verfahren auf Abgabe der e.V.
    500 Euronen

    Mal sehen, was für Gebühren der RA dafür haben will :teufel:

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