Prüfung der Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht im Rahmen von § 20 GBO

  • Hallo,

    ich beschäftige mich gerade mit folgender Frage:

    Eigentümer A wird auf Grund einer Vorsorgevollmacht bei der Auflassung durch Bruder B vertreten.
    Die Vollmacht ist davon abhängig, dass A in Folge von Krankheit, Gebrechlichkeit etc. seine Geschäfte nicht mehr besorgen kann. Im Kaufvertrag werden keine Angaben zur Verfassung des A gemacht.

    Inwiefern hat nun das GBA das Vorliegen der Bedingung zu prüfen?:gruebel: Meiner Meinung nach müsste die Wirksamkeit der Vollmacht dem GBA doch nachgewiesen werden, da ansonsten die Auflassung für die Katz wäre.

    Danke für eure Anregungen im Voraus!!!:)

  • Also wenn in der Vollmacht nicht drin steht, dass diese Bedingung vom Grundbuchamt nicht zu prüfen bzw. die Vollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt ist, ist sie eigentlich nicht zu gebrauchen. In solchen Fällen muss der Eigentümer die Auflassung genehmigen.

    Angaben zum Gesundheitszustand des Eigentümers im Kaufvertrag würden dir auch nicht helfen, da der Bedingungseintritt unter dem die Vollmacht wirksam wird, nicht in der Form des § 29 GBO nachweisbar ist.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Diese Vollmachten enthalten regelmäßig zwei Teile. Einen, in dem beschrieben ist, wann der Bevollmächtigte im Verhältnis zum Vollmachtgeber handeln darf, und einen anderen, in dem festgehalten ist, daß die Vollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt ist. Fehlt letzteres, ist die Vollmacht im Rechtsverkehr unbrauchbar.

  • Habe ich vor einiger Zeit mit ähnlicher Begründung auch mal beanstandet. Der Notar reichte Attest des Hausarztes bzgl. eines irreversiblen Krankheitsbildes ein. Ich meinte in meiner Zwischenverfügung: ist zwar offensichtlicher Formalismus, geht aber trotzdem nicht und wenn überhaupt müßte der Form halber wenigstens der Amtsarzt ran.
    Andere Auffassung: LG Bielefeld, 23 T 484/06, Beschluss vom 19.09.2006 unter Bezug auf Demharter, GBO, 23. Aufl. Rd.-Nr. 63 ff..
    "(...) Sofern eine Voraussetzung oder ein Bedingungseintritt jedoch von der Art her nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten durch öffentliche Urkunde nachgewiesen werden kann, können im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesene Tatsachen berücksichtigt werden. (...)".
    Halte ich rechtlich zwar für Unfug, schon weil Amtsarzt immer zumutbar ist, wenn denn unbedingt die Hütte von Oppa verhökert werden soll, aber praktikabel ist es auf jeden Fall bei offensichtlich dauerhaft schlechten Krankheitsbildern.

  • Ich hänge mich einfach mal hier an, vielleicht ist die Lösung in meinem Fall ja auch so einfach ...:

    Sohn R vertritt seine Eltern G und P bei einem Grdst.-verkauf aufgrund Vollmacht(en) (Ausfertigungsvermerk lautet auch korrekt auf den Sohn). Die als Vorsorgevollmacht betitelte Generalvollmacht ist – jeweils - wie folgt ausgestaltet:

    - sie soll gelten, wenn der Vollmachtgeber (VG) durch Alter oder Krankheit gehindert ist, für sich selbst zu sorgen, wobei ausdrücklich festgestellt wird, dass Krankheit auch Bewusstlosigkeit oder Bewusstseinstrübung sein soll
    - „diese Bestimmung“ aber keine Beschränkung im Außenverhältnis sein soll, sondern nur eine interne Anweisung des VG an den Bevollmächtigten; „im Außenverhältnis ggü. Dritten und Behörden ist diese Vollmacht unbeschränkt“
    Der VG erteilt sodann seiner Ehefrau P (bzw. dem Ehemann G) … - „und für den Fall, dass Ehefrau P / Ehemann G durch Krankheit oder Tod gehindert ist, diese Vollmacht auszuüben bzw. ihre Ausübung ablehnt, ersatzweise“ der Tochter L… und dem Sohn R… - „nachstehend jeweils auch Bevollmächtigter genannt – Vollmacht – jeweils einzeln – ihn/sie in allen vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten …zu vertreten.

    Die (merkwürdig formulierte) Ersatzbevollmächtigung bereitet mir nun "Bauchschmerzen", und zwar insofern, dass ich zwar die unbeschränkte Außenwirkung für den (Haupt-)Vollmachtnehmer „Ehefrau P / Ehemann G“ sehe (mir also hier keinen Bedingungseintritt nachweisen lassen muss), aber hinsichtlich der Ersatzbevollmächtigten dies (noch) nicht sicher nachvollziehen kann (-> insofern meine Hervorhebung).
    Handelt es sich bei der Formulierung der Ersatzbevollmächtigung nur um eine unglückliche Formulierung oder doch um eine zu beachtende und daher nachzuweisende Bedingung?
    Ich verstehe die Vollmacht nämlich eigentlich so, dass bevorzugter Vollmachtnehmer der jeweils andere Ehegatte sein soll(te), die Kinder dagegen nur bei dessen (gesundheitlichen) Ausfall oder Verweigerung als – bedingte – Ersatzbevollmächtigte auftreten sollen.

    Anzumerken bliebe wohl noch, dass der Notar den VG über die „unbeschränkte“ Außenwirkung belehrt hat, der VG aber jeweils keine Sicherungsmaßnahmen wünschte und jeweils Ausfertigungen der Vollmachten für jeden Bevollmächtigten - zu Händen des (jeweiligen) VG - erteilt werden sollten.

    Habt Ihr vielleicht etwas gegen meine Bauchschmerzen? Ich bin für jeden Therapiehinweis dankbar!

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • Wenn es auch in dieser Reihenfolge in der Urkunde steht, hätte ich auch Bauchschmerzen.
    Vielleicht ist der Ehegatte verstorben, dann könnte mit Sterbeurkunde der Fall leicht gelöst werden.

  • Danke an uschi, ... ich dachte schon, wegen der sonst üblichen, aber hier nun fehlenden Reaktionen, mein Problem sei vielleicht doch gar keines (... also keiner Rede wert :oops:).

    Es steht genau in der Reihenfolge drin, und der (jeweilige) Ehegatte ist wohl nicht verstorben. Es wird allerdings dazu keine Aussage gemacht. (Die Eltern leben aber in Irland und der Vater ist ein bekannter ostdeutscher Musiker.)

    Ich befürchte jedenfalls, diese Vollmachten werden mich nun öfter beschäftigen, daher wäre ich schon gern sicher(er) in der Beurteilung - und deshalb wäre ich weiteren Mitdenkern auch sehr dankbar.

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • Wenn die Vollmachtgeber noch geschäftsfähig und sicher irgend wann mal wieder in der BRD sind, dann ist zu raten, dass die Vollmacht bezügl. Innen- und außenverhältnis in einer Nachtragsbeurkundung klargestellt wird, dies müsste der Notar kostenfrei machen.

  • Will mich hier mal anhängen:
    Reicht die Vorsorgevollmacht in öff. beglaubigter Form aus, um Grundstücke zu veräußern? Ich habe zwar die Kommentare studiert und gelesen, dass manchmal auch eine Beurkundung notwendig ist, aber nicht wirklich nachvollzogen wann genau. Es heißt ja immer, dass man die Beurkundung benötigt bei Grundstücksverkauf. Die Vordrucke des BMJ usw. sehen das auch so vor (ich weiß, dass das keine verbindliche Ansicht ist)

    Gerne kann ich bei Bedarf einzelnen Sachverhalt einstellen. Es geht aber mal grundsätzlich darum, ob öff. begl. ausreicht auch bei Grundstücksveräußerung?
    Vielen Dank

  • Will mich hier mal anhängen:
    Reicht die Vorsorgevollmacht in öff. beglaubigter Form aus, um Grundstücke zu veräußern? Ich habe zwar die Kommentare studiert und gelesen, dass manchmal auch eine Beurkundung notwendig ist, aber nicht wirklich nachvollzogen wann genau. Es heißt ja immer, dass man die Beurkundung benötigt bei Grundstücksverkauf. Die Vordrucke des BMJ usw. sehen das auch so vor (ich weiß, dass das keine verbindliche Ansicht ist)

    Gerne kann ich bei Bedarf einzelnen Sachverhalt einstellen. Es geht aber mal grundsätzlich darum, ob öff. begl. ausreicht auch bei Grundstücksveräußerung?
    Vielen Dank

    vlt hilft das weiter:

    http://www.ruby-erbrecht.de/erbrecht-abc/o….php?dir_no=682


    http://www.ruby-erbrecht.de/erbrecht-abc/o….php?dir_no=682

  • s. a. OLG Naumburg, Beschluss vom 07.11.2013 - 12 Wx 45/13 (Tenor: Eine von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung, die den Bevollmächtigten bei der Verwaltung des Vermögens des Vollmachtsgebers zur Vornahme aller Rechtshandlungen ermächtigt, gestattet auch die Veräußerung von Grundstückseigentum und damit die Auflassung; sie genügt außerdem der nach § 29 GBO erforderlichen Form)
    http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint
    und die Kritik an dieser Entscheidung („Die Zuständigkeitsbeschränkung auf den „Vorsorgefall“ wurde übersehen von OLG Naumburg NotBZ 2014, 234= FGPrax 2014, 109) bei Otto im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.02.2016, § 29 RN 203)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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