Schlußrechnung des Befreiten Betreuers?

  • Das kommt noch.
    Auch noch nie eine Rechnungslegung nachgeprüft mittels eigener Eintipperei?


    Ja. Mühsam. Viel Zeit investiert. Betreuerin hatte einen RA eingeschaltet, weil sie die ganze Aufregung nicht verstand. Letztenendes einen sehr negativen Prüfvermerk gemacht.

  • Oftmals hat man ja schon bei der Verpflichtung das Gefühl, es tut sich jemand mit den Formalien der Rechnungslegung schwer.
    In diesen Fällen verabrede ich mit dem Betreuer, daß er schon nach den ersten Wochen eine Rechnungslegung erstellt.
    Wir besprechen dann gemeinsam, ob etwas geändert werden muß.
    Ich habe damit gute Erfahrungen gemacht, wobei man damit natürlich nicht das Problem der befreiten Betreuer bei der Schlußrechnung löst.

  • Oftmals hat man ja schon bei der Verpflichtung das Gefühl, es tut sich jemand mit den Formalien der Rechnungslegung schwer.



    Stimmt, dann fertige ich schon einen entsprechenden Aktenvermerk; bei Aufforderung zur Rechnungslegung füge ich die Adressen der Betreuungsvereine für etwaige Hilfe bei

  • Oftmals hat man ja schon bei der Verpflichtung das Gefühl, es tut sich jemand mit den Formalien der Rechnungslegung schwer.
    In diesen Fällen verabrede ich mit dem Betreuer, daß er schon nach den ersten Wochen eine Rechnungslegung erstellt.
    Wir besprechen dann gemeinsam, ob etwas geändert werden muß.
    Ich habe damit gute Erfahrungen gemacht, wobei man damit natürlich nicht das Problem der befreiten Betreuer bei der Schlußrechnung löst.

    :2gruebel: Das wäre mal eine Überlegung wert ...

  • ich häng mich hier mal dran.

    ich habe einen fall, wo der befreite betreuer und sein bruder die erben nach dem verstorbenen betreuten sind.

    ich habe die schlußrechnung angefordert.
    der betreuer beantragt immer wieder fristverlängerung, da die vermögensverhältnisse und die vorgänge aus dem betreuungszeitraum mit dem miterben angeblich noch geklärt werden. der miterbe erklärt immer einverständnis mit fristverlängerung, erklärt jedoch ausdrücklich, nicht auf die schlußrechnung zu verzichten.

    würdet Ihr die fristverlängerung geben?
    letztlich verlange und prüfe ich die schlußrechnung doch nur für die erben, d.h. wenn sie darauf verzichten können, dann können sie doch auch vorgeben, in welcher zeit sie die abrechnung vom betreuungsgericht geprüft haben wollen.

  • Ein, zwei, vllt. auch drei Mal würde ich die Frist verlängern. Aber irgendwann will ich den Deckel auch mal endgültig schließen. Und das würde ich auch deutlich machen und dann ggfs. auf die drohenden Zwangsmittel hinweisen. Einverständnis des Miterben oder nicht.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • dann müsstest Du mal konkreter erläutern was damit gemeint sein soll, die Vermögensverhältnisse aus dem Betreuungszeitraum seien noch mit dem Miterben zu klären. Sind noch Rechtsstreitigkeiten anhängig ?
    Rechnungslegung heisst doch nur, alle gesammelten Belege chronologisch zu sortieren , Einnahmen und Ausgaben nach Konten bzw. Depots pp. getrennt auf Vordruck einzutragen und fertig.
    Worin genau soll das Problem in dem Fall von manoo liegen ?

  • wie hawkwind, was haben denn die beiden für ein Problem?
    Wenn sie da irgendwas "zurechtbiegen wollen", dann könntest du sie ja evt. doch für eine Entlastungserklärung begeistern und sie sollen die Sache dann in aller Ruhe untereinander klären. Wenn der Bruder aber die Prüfung durch das Gericht will, dann würde ich auch nicht immer wieder die Frist verlängern.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • @hawkwind:

    das bedeutet, der betreuer legt die schlußrechnung (noch) nicht vor. es findet erst noch ein termin unter den erben statt, in dem diese unterlagen, die er mir eigentlich vorlegen müsste, mit dem miterben durchgesehen werden. der effekt könnte eine verzichtserklärung sein, dann bräuchte ich gar keine schlußrechnung.

    und die frage ist konkret: würdest Du eine fristverlängerung für die abgabe der schlußrechnung geben und wenn ja, wie lange bzw. wie oft? einverständnis des miterben mit einer fristverlängerung liegt vor.

  • dann schreib Ihnen doch, die sollen den Termin (zeitnah) ansetzen und Dir binnen 7 Tagen mitteilen, ansonsten mögen Sie jetzt die Schlussrechnung vorlegen.

  • Ich hänge mich hier auch mal dran:

    Vermögende Betreute ist verstorben, ehrenamtliche Betreuer sind 2 Kinder, keine RL angeordnet. Einer der beiden schickt die Vermögensübersicht und merkt jetzt an, dass der andere sich jeden Monat 150,00 EUR Aufwandsentschädigung überwiesen hat, die entsprechenden Kontoauszüge liegen mir vor, Pauschale nach §1835a BGB wurde selbstverständlich auch in Anspruch genommen.

    Ich würde jetzt beide auffordern, mir mitzuteilen, wer Erbe sein könnte & wo das Nachlassverfahren geführt wird(damit ich die Akte bestellen kann), außerdem werde ich darauf hinweisen, dass eine Schlussrechnungslegung über den ganzen Betreuungszeitraum erfolgen muss, wenn nicht von allen (nachgewiesenen) Erben eine Entlastungserklärung kommt.

    Ich frage mich jetzt, ob ich wegen der überwiesenen 150,00 EUR etwas veranlassen muss, oder ob schon gilt, dass etwaige Unklarheiten auf dem Prozessweg zu klären sind? Muss/kann ich in dem Fall auf eine RL bestehen?

    Mal allgemein gefragt: Darf ich bei Schlussrechnungen noch beanstanden oder schick ich das an den Erben und schreib nur dazu, was mir aufgefallen ist, sodass der Erbe sich entscheiden kann, ob er dagegen vorgeht oder nicht?

  • Natürlich darfst du bei Schlussrechnungslegungen beanstanden, jedoch nur noch im Sinne einer Feststellung. Entsprechende Nachweis, Rückzahlungen, Erläuterungen u. ä. gegen den ehemaligen Betreuer durchzusetzen, obliegt den Erben.


    (Falls die Aufwandspauschale aus der Staatskasse gezahlt worden sein sollte, wäre jetzt natürlich an Regress zu denken.)

  • Die bisherigen Betreuer schulden Dir eine Schlussrechenschaft (keine Schlussrechnungslegung) -§§ 1908i, 1890 Absatz 1 BGB-. Schlussrechenschaft ist etwas anderes als "nur" nur Schlussrechnungslegung (vgl. Deinert im Online-Lexikon bzw. Meyer, Deinert: Handbuch Betreuungsrecht).

    Inhaltliche Unkorrektheiten beanstandest Du. Die Korrektur verlangen kann nur der Rechtsnachfolger (Erbe) bzw. dessen Vertreter (Nachlasspfleger).

    Nur dann, wenn der Erbe mit den bisherigen Betreuern einen Verzicht über die Rechenschaftslegung (allgemein "Entlastungserklärung" genannt) vereinbart, haben die bisherigen Betreuer Dir gegenüber keine Rechenschaftspflicht. Der Nachlasspfleger kann i.Ü. nach h.M. keinen Verzicht vereinbaren bzw. keine Entlastungserklärung erteilen (Stichwort: Unentgeltlichkeit).

    Nach dem Wortlaut der §§ 1908i, 1890 BGB haben die ehemaligen Betreuer über den gesamten Zeitraum der Führung der rechtlichen Betreuung Rechenschaft abzulegen. Eine Bezugnahme auf bisherige Rechnungslegung i.S. §§ 1908i, 1890 Satz 2 BGB ist ja nicht möglich. §§ 1908i, 1854 BGB befreit ja nur von der Rechnungslegung "während der Dauer seines Amtes". §§ 1908, 1890 BGB verweist i.Ü. nicht auf § 1854 BGB.

    Mir sind auch nur 2 Entscheidungen bekannt (LG Freiburg, LG Hechingen), die auch eine Befreiung von der Schlussrechnungslegung über den gesamten Zeitraum der Führung der rechtlichen Betreuung nicht für erforderlich erachten. Eine verständliche Begründung, weshalb keine Rechenschaftspflicht bestehen soll, liefern aber beide Entscheidungen nicht (vom gewollten Ergebnis her begründet).

    Es ist allein Sache der Erben bzw. des Nachlasspflegers, die zu Unrecht entnommenen Beträge zurückzufordern.

    Das zuständige Nachlassgericht ergibt sich aus § 343 FamFG.

    Im übrigen kann auch das Nachlassgericht am Sitz des Betreuungsgerichts über § 344 Absatz 4 FamFG eine Nachlasspflegschaft einrichten.

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