Herausgabe hinterlegter Sicherheitsleistung

  • Hallo. Ich habe hier eine Sicherheitsleistung vom Kläger hinterlegt aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteiles (Bekl. kann Vollstreckung durch SL abwenden, wenn nicht Kl. vor der Vollstreckung Sicherheit leistet). Als empfangsberechtigte Personen wurden der Kläger, der Beklagte und der Gerichtsvollzieher angegeben. Hinterleger war der Gerichtsvollzieher. Jetzt schreibt mir der GV, dass das Geld an den Kläger (bzw. Vertreter) ausgezahlt werden kann, weil sich der Vollstreckungsauftrag erledigt hat.

    Ich brauche doch aber trotzdem die Bewilligung des Beklagten (bzw. Nachweis der Rechtskraft des Urteiles), oder? :confused:

  • Mir erschließt sich allerdings nicht, inwiefern hier der GV empfangsberechtigt sein soll (im eigenen Namen ?). Ich hätte ihn da auf keinen Fall herein genommen.
    Dann wären nur Kläger und Beklagte - wie üblich bei einer SL - unter Ziffer 4. des Hinterlegungsantrages genannt.
    Hat denn der GV nicht auf das Recht zur Rücknahme verzichtet ? Dies müßte er doch, macht er doch selber keine Rechte an dem Betrag geltend, Dann wäre er unter Ziffer 4 als empfangsberechtigte Person zu streichen.

    Wie dem auch sei, ich würde neben der Herausgabebewilligung des Beklagten auch einen entsprechenden Antrag/Bewilligung des Klägers verlangen, es ist ja noch gar nicht klar, ob an den Kläger oder den Klägervertreter - an letzteren gegen Vorlage einer Geldempfangsvollmacht - herausgegeben werden soll.

  • Mir erschließt sich allerdings nicht, inwiefern hier der GV empfangsberechtigt sein soll (im eigenen Namen ?). Ich hätte ihn da auf keinen Fall herein genommen.
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    IdR hinterlegt der GVZ vorliegend für jemanden, aber nicht in eigenem Namen, als Empfangsberechtigten würde und habe ich ihn auch bislang nie aufgenommen in solchen Fällen...

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    Wie dem auch sei, ich würde neben der Herausgabebewilligung des Beklagten auch einen entsprechenden Antrag/Bewilligung des Klägers verlangen, es ist ja noch gar nicht klar, ob an den Kläger oder den Klägervertreter - an letzteren gegen Vorlage einer Geldempfangsvollmacht - herausgegeben werden soll.



    :zustimm:, ganz wichtig und nicht zu veregssen: Geldempfangsvollmacht!

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