Hinterlegen?

  • Ich weiß nicht, ob man da hinterlegen kann oder muss?

    Der Mandant ist gewerblicher Mieter eines Werksgeländes, das der Vermieter gekündigt hat. Der Vermieter zieht monatlich die Miete immer bar ein, indem er auftaucht und das Geld gegen Quittung einnimmt (no comment). Es ist streitig, ob er das Mietverhältnis kündigen konnte, weil unklar ist, ob nach dem von den Parteien selbstgemachten Vertrag die ordentliche Vermieterkündigung ausgeschlossen ist, weiter ist unklar, ob wenn die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen ist, nach dem Vertrag ein Kündigungsgrund nötig ist oder nicht und - wenn ja -, ob der behauptete Kündigungsgrund vorliegt. Darüber hinaus hat angesichts dieser Ungewissheit der mittlerweile eingeschaltete Anwalt des Vermieters auch noch fristlos gekündigt, wobei wiederum str. ist, ob der hierfür angegebene Grund vorliegt.

    Wie dem auch sei: trotz seiner Behauptung, wirksam gekündigt zu haben, kam der Vermieter bisher immer treu jeden Monat und zog die Miete ein. Der Mandant reibt sich natürlich die Hände. Der Anwalt des Gegners erklärt das jetzt so, der Vermieter habe dadurch lediglich die "Nutzungsentschädigung" eingezogen, es sei ja gekündigt. Mittlerweile kommt der Vermieter immer noch, weigert sich aber jetzt, die Miete anzunehmen. Daraufhin habe ich dem Gegenanwalt im April geschrieben: darf der Mandant die laufende Miete auf Ihr Anwaltskonto überweisen?`Ich bitte um Mitteilung bis zum soundsovielen, ansonsten hinterlegt der Mieter die Miete. Keine Antwort. Inzwischen ist Mai. Der Vermieter war wieder da, um nach dem Rechten zu sehen, nahm aber auch die Maimiete nicht entgegen. Dafür gibt es Zeugen.

    Kann man da hinterlegen?

  • mit welcher begründung ? das der vermieter sich "lediglich" weigert, die miete anzunehmen, ist m.e. kein hinterlegungsgrund.

    wenn dem vermieter wirklich ernst wäre mit der kündigung, dann hätte der sicherlich schon maßnahmen zur räumung eingeleitet.

    ist durch zahlung nach fristloser kündigung an den vermieter nicht ein neues mietverhältnis begründet worden ?

  • Na Gläubigerverzug wäre schon ein Hinterlegungsgrund. Die Frage ist nur, ob der Vermieter tatsächlich noch Gläubiger ist.

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  • Das von # 3 und # 4 angesprochene "Wenn" ist gerade der Grund meines Postings. Das mit dem Annahmeverzug als Hinterlegungsgrund war mir klar. Unklar ist aber, wie im Sachverhalt ausführlich geschildert, ob das Mietverhätlnis noch besteht. Wie gehe ich hier im Hinterlegungsantrag vor?

    Ich versuche mal selbst eine Lösung:

    Bei wirksam gekündigten Mietverhältnis schuldet der Mieter, der nicht räumt, nach dem Gesetz Nutzungsentschädigung mindestens in Höhe der früheren Miete. Bei nicht wirksam gekündigtem Mietverhältnis schuldet der Mieter die Miete. Mit beidem kann der Vermieter in Annahmeverzug geraten sein. Also müsste ich doch, da der Kerl das Geld nicht mehr annimmt und sein Anwalt schweigt, so oder so hinterlegen können.

  • Nach der Sachverhaltsschilderung und der Ergänzung in #5 würde ich das Geld zur Hinterlegung annehmen.

    Allgemein denke ich, dass man bei der Annahme der Hinterlegung nicht zu penibel sein sollte; die Hinterlegung "schadet" schließlich - gerade in diesem Fall, in dem der Vermieter das Geld ohnehin nicht möchte - niemandem.

    Unstreitig dürfte sei, dass der Mieter Geld zu zahlen hat; ob sich das nun Nutzungsentschädigung nennt oder Miete, kann dem Mieter (relativ) egal sein.

    Und ein Annahmeverzug liegt auch vor.

  • Nach der Sachverhaltsschilderung und der Ergänzung in #5 würde ich das Geld zur Hinterlegung annehmen.



    Jo. Ich würde die Miete ohne Bedingungen und Vorbehalt hinterlegen. Aber an § 378 BGB denken, damit das auch schuldbefreiend wirkt.

  • Nach der Sachverhaltsschilderung und der Ergänzung in #5 würde ich das Geld zur Hinterlegung annehmen.

    Allgemein denke ich, dass man bei der Annahme der Hinterlegung nicht zu penibel sein sollte; die Hinterlegung "schadet" schließlich - gerade in diesem Fall, in dem der Vermieter das Geld ohnehin nicht möchte - niemandem.



    Deinem ersten Satz stimme ich zu.
    Dem nächsten Absatz nicht mehr :) Wird Geld zur Hinterlegung angenommen, obwohl kein Hinterlegungsgrund besteht, hat der Hinterleger womöglich nicht schuldbefreiend geleistet. Wie das ausgehen kann, wenn z. B. die Miete für die eigene Wohnung fälschlicherweise hinterlegt wird, kann man sich ausmalen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Wird Geld zur Hinterlegung angenommen, obwohl kein Hinterlegungsgrund besteht, hat der Hinterleger womöglich nicht schuldbefreiend geleistet. Wie das ausgehen kann, wenn z. B. die Miete für die eigene Wohnung fälschlicherweise hinterlegt wird, kann man sich ausmalen.

    Ja, zu lax sollte man es nicht handhaben. In meinem Fall ist zwar kein Wohnraum betroffen, aber es ist mir als Vertreter des Hinterlegers auch lieber, in der formellen Überprüfung des Rpfl. steckt ein gutes Stück materieller Hinterlegungsgrund drin, sonst ist der Mandant hinterher wirklich der Gelackmeierte.

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