Verteilungsverfahren

  • in einem Verteilungsverfahren, das ich zu bearbeiten habe, wäre ich jetzt soweit, den Teilungsplan zu erstellen. Es soll eine hinterlegte Abfindung einer Schuldnerin verteilt werden.
    Jetzt fällt mir auf, dass ein Gläubigervertreter die Anmeldung der Forderung nach § 873 ZPO total verbockt hat. Er hat eine Forderung angemeldet, die gar nicht am Verfahren beteiligt ist, aus der Hinterlegungsanzeige des Gläubigers ist eine ganz andere Forderung des Gläubigers ersichtlich.
    Ich hab den Gläubigervertreter schon angeschrieben und zur Anmeldungsberichtigung aufgefordert, aber da kommt bisher keine berichtigte Anmeldung.
    Da ich das Verfahren so " liebe" :):), möchte ich endlich weiterkommen, und nicht noch dem Gläubigervertreter hinterherschreiben .

    Meiner Meinung nach müsste ich die zugrundeliegende Forderung doch aus der Anzeige ( § 874 III ZPO)des hinterlegenden Drittschuldners berücksichtigen können und die falsche Anmeldung des Gläubigervertreters unberücksichtigt lassen können, zurückweisen muss man fehlerhafte Anmeldungen laut Kommentierung ja nicht.
    Müsste doch eigentlich so machbar sein., oder ?
    Da es die netten Verteilungsverfahren ja kaum gibt, und dies auch meine Premiere ist, stehe ich immer bei jedem kleinen Problem auf dem Schlauch.......

  • So wie ich aus dem Zöller lese, werden nur die Forderungen berücksichtigt, die die Gläubiger anmelden, außer sie haben kein Recht auf Befriedigung.
    Ich ahbe auch so ein Verteilungsverfahren laufen, da hat eine PfÜB-Gläubigerin auch vergessen eine ihrer Forderungen anzumelden, obwohl der DS die Forderung mitgeteilt hat. Pech gehabt!
    Ich würde eine Frist setzen zur Anmeldung der Forderungen. Wenn da nichts passiert bzw. die falsche Forderung angemeldet wird, kann nicht verteilt werden!

  • Hallo Hottemaxi,

    ist es nicht so, dass nach 874 III ZPO immer die Anzeige des Hinterlegenden nach 872 zugunsten des Gläubigers zu berücksichtigen wäre, so dass diese maßgeblich für den gläubiger wäre ?

  • Gut, ich hatte damals keine eindeutige Forderung.
    Ich wäre trotzdem vorsichtig, da du ansonsten laufend den Teilungsplan ändern kannst.

  • Das verstehe ich jetzt nicht ganz:(:(........


    Ich möchte den Teilungsplan aufstellen und das Verfahren durchziehen, also nur einmal Teilungsplan.

    Es geht mir halt hauptsächlich um die Tatsache, wie der Gläubigeranspruch zu berücksichtigen ist ( Anzeige oder Anmeldung)

  • Grundsätzlich Anmeldung, wenn diese nicht erfolgt: Anzeige (wenn diese verwertbar ist)
    Fallen Anzeige und Anmeldung auseinander, würde ich den Gläubiger (gegen ZU/EB im Zweifel) darauf aufmerksam machen, dass Du beabsichtigtst, die Forderung XY (hier, wie du sagst, die aus der Anzeige, weil die die Richtige scheint), in den Teilungsplan aufzunehmen, wenn er sich nicht binnen... anderweitig dazu äußert. Nach Fristablauf: Teilungsplan.

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