Löschung Goldmark Hypothek

  • Hallo Zusammen,

    kennt sich jemand mit dem Grundbuchmaßnahmengesetz aus?
    Ich soll eine Hypothek(Darlehn), die noch in Goldmark aus dem Jahre 1923 eingetragen ist, löschen. Bei der Eintragung ist auch noch irgend etwas vermerk, daß die Hypothek nach dem Aufwertugnsgesetz wiedereingetragen wurde?
    Der Gläubiger ist natürlich längst verstorben und die Erben unbekannt.
    Einer Löschung nach § 18 geht m. e. nach nicht, da das Recht nicht auf Reichsmark eingetragen ist und auch keine Löschungsbewilligung vorgelegt wird. Jetzt will der Notar nach §§ 14, 15 Grundbuchmaßnahmengesetz löschen lassen. Dot steht immer etwas von einem Übergang auf den Eigentümer. Kennt sich jemand damit aus?
    Vielen Dank im voraus.

    Gruß

    Ron

  • Danke, für die schnelle Antwort.
    Aber damit komme ich nicht weiter. Ich befinde mich nicht im Beitrittsgebiet. Mit einem Verfahren nach § 6 Grundbuchbereinigungsgesetz wäre ich natürlich auch zufrieden, der Notar aber wohl nicht.
    Mir ging es darum, ob jemand etwas zu dem in §§ 14, 15 Grundbuchmaßnahmengesetz erwähnten Übergang einer Umstellungsgrundschuld auf den Eigentümer sagen kann. Wann und unter welchen Voraussetzungen erfolgt ein solcher Übergang?

    Ron

  • Die Goldmark ist nichts anderes als eine wertgesicherte Eintragung in Reichsmark. Das würde mich nicht stören.

    Die bei Dir eingetragene Aufwertung entstammt wohl dem Aufwertungsgesetz vom 16.7.1925, wonach u. a. einst erloschene Rechte unter bestimmten Umständen wieder entstehen konnten. Das gehört zur Abwicklung der Währungsreform nach dem Ersten Weltkrieg und ist für uns jetzt relativ uninteressant.

    Die §§ 14, 15 GBMaßnG betreffen die Abwicklung der Währungsreform nach dem Zweiten Weltkrieg. In ihrer Folge wurden die meisten Forderungen im Verhältnis 10 Reichsmark = 1 Deutsche Mark umgestellt, was dazu führte, dass der Eigentümer einen Gewinn von 90/100 der noch offenen Forderung für sich verbuchen konnte (infolge anderer Umstellungsquoten konnte der Gewinn auch niedriger ausfallen). Dieser Gewinn wurde zugunsten der öffentlichen Hand abgeschöpft und führte nach dem Lastenausgleichssicherungsgesetz vom 2.9.1948 zu einer so genannten Umstellungsgrundschuld, die kraft Gesetzes entstand und nicht eintragungspflichtig, aber eintragungsfähig war. Diese Umstellungsgrundschulden sind meistens zum 1.9.1952, spätestens jedoch zum 31.3.1953 (§ 119 Abs.2 des Lastenausgleichsgesetzes) grundsätzlich allesamt erloschen (an ihre Stelle trat die Hypothekengewinnabgabe). Soweit eine Umstellungsgrundschuld damals bereits auf den Eigentümer übergangen war, erlosch sie nicht, indes bedurfte es zur Vermeidung des gutgläubigen lastenfreien Erwerbs nunmehr jedenfalls der Eintragung des Rechts und des Übergangs auf den Eigentümer. Dieser Eintragungsantrag konnte nach § 14 GBMaßnG nur bis zum 31.12.1964 gestellt werden, ansonsten erlischt das Recht, § 15 GBMaßnG.
    (Hügel/Zeiser Alte Rechte Rn. 28-35)

    Demzufolge helfen die §§ 14, 15 GBMaßnG den Beteiligten hier nicht, weil die Rechte damit jedenfalls nicht vollständig gelöscht werden können bzw. nicht ihr kompletter Übergang auf den Eigentümer damit eingetragen werden kann.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Danke, Andreas.
    Gehe ich recht in der Annahme, dass Deine Ausführungen nur für in den alten Bundesländern gelegene Grundstücke zutreffen?



    M.E. ja.

    Im Beitrittsgebiet (ich hasse dieses Wort!) können Grundpfandrechte bis in Höhe von 6.000 € gem. § 10 GBBerG abgelöst werden. Die Umrechnung Goldmark / Reichsmark in Euro ist hier :3 * 2 : 1,95583

  • Danke, Andreas.
    Gehe ich recht in der Annahme, dass Deine Ausführungen nur für in den alten Bundesländern gelegene Grundstücke zutreffen?



    M.E. ja.

    Im Beitrittsgebiet (ich hasse dieses Wort!) können Grundpfandrechte bis in Höhe von 6.000 € gem. § 10 GBBerG abgelöst werden. Die Umrechnung Goldmark / Reichsmark in Euro ist hier :3 * 2 : 1,95583


    Dazu Schöner/ Stöber, 14. Aufl, R.-Nr. 4247. Gilt gemäß § 36 a GBMaßnG auch im Beitrittsgebiet. Zur Umstellung R.-Nr. 4246.

  • Hallo liebes Forum,

    für ein Gutachten suche ich den Hinweis auf die Löschungsmöglichkeit folgender Eintragung:

    Abteilung III:
    "noch einundsiebzig 85/100 Goldmark Darlehen für ***, geboren **1911 zu..... Die Summe ist vom 1.4.1921 mit jährlich vier vom Hundert verzinslich und sechs Monate nach Kündigung zahlbar. Ein Hypothekbrief ist nicht gebildet. Eintragung am 10.März 1921 und umgeschrieben am 7. Februar 1967"


    Wie ist das zu werten und bekommt man solch eine Eintragung gelöscht?
    - Erben sind nicht auffindbar, da es wohl Streitigkeiten in der Familie gab.
    Ich habe diverse Thread schon durchgelesen, leider habe ich bis dato nicht gefunden, vielleicht auch einfach nicht verstanden.

    LG
    Heinrich B.

  • Muß mich hier mal einklinken. Bei mir wurde nach § 10 Grundbuchbereinigungsgesetz hinterlegt. Jetzt verlangen die Hinterleger vorzeitige die Herausgabe des hinterlegten Betrages, weil die Löschung der Hypothek auf der Grundlage des § 18 GBMaßnahmengesetz gelöscht wurde. Ich habe nichts gefunden, dass dies möglich ist.

  • Die Hinterlegung nach § 10 GBBerG geht nur unter Verzicht auf die Rücknahme, insofern denke ich, dass eine Herausgabe an den Hinterleger nicht möglich ist.
    Wenn eine Löschung nach § 18 GBMaßnG möglich war, wieso hat man dann überhaupt hinterlegt???

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • Der Notar hat sich hier mit dem Grundbuch in Verbindung gesetzt und die haben dann gesagt, dass eine Löschung auch über den Weg des § 18 Grundbuchmaßnahmengesetz möglich ist, durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Da war aber schon hinterlegt. Wenn der Notar an der Herausgabe festhält, muss ich dann halt den Antrag ablehen und er muss über dann über die Beschwerde gegen meine Entscheidung vorgehen. Mich würde nur mal interessieren, ob das bei anderen Gerichten ( neue Länder) auch bei solchen Hinterlegungen gemacht wird.

  • Da wäre die Frage bei den Hinterlegern aber bestimmt besser aufgehoben.:)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Auch hier bei mir möchte jemand seine Abt. III aufräumen...

    Eingetragen ist eine Hypothek über 500 Goldmark aus dem Jahre 1923.

    Vorgelegt wird eine Löschungsbewilligung der Gläubigerin, in welcher eidesstattlich versichert wird, dass der Brief durch Kriegseinwirkung abhandengekommen ist. Die Löschungsbewilligung entspricht nicht der Form des § 29 GBO.

    Der Eigentümer stimmt der Löschung formgerecht zu und beantragt die Löschung im Grundbuch zu vollziehen.

    Gem. 26 Abs. 2 GBMaßnG genügt es, wenn anstelle der Vorlegung des Briefes, das Grundbuchamt auf Antrag des Berechtigten feststellt, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 (Abhandenkommen durch Kriegseinwirkung und Verbleib seither unbekannt) vorliegen. Mit der Eintragung der Löschung wird der Brief kraftlos. Die Feststellung ist kostenfrei.
    Unter § 26 Abs. 3 GBMaßnG heißt es weiter, dass das Grundbuchamt die erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen anzustellen hat.

    Wegen des Briefes würde ich nach Antragstellung des Gläubigers die Feststellung gem. § 26 GBMaßnG per Beschluss treffen.
    Die Angaben und die Versicherung des Gläubigers würden mir in diesem Fall genügen.

    Ich bin mir allerdings nicht sicher, ob ich die Löschungsbewilligung in der Form des § 29 GBO benötige oder ob hier § 18 GBMaßnG greift.

    Was meint Ihr?

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