Anzeigepflicht nach § 374 BGB bei Hinterlegung

  • Bei Hinterlegung nach § 372 BGB hat der Schuldner dem oder den Gläubigern die Hinterlegung anzuzeigen.

    Wann muss diese Anzeige gemacht werden? Wenn der Hinterlegungsantrag gestellt wird? Das würde ich persönlich als unlogisch ansehen weil in dem Fall später das Az. der Hinterlegungsstelle nochmals mitgeteilt werden muss.

    Wenn das Hinterlegungsgericht den Antrag annimmt und das Aktenzeichen mitteilt oder wenn die erste Hinterlegung(süberweisung) erfolgt.

    Hinterlegung soll monatlich erfolgen.

    Wie wird der Nachweis über die Benachrichtigung geführt? Ist eine Postzustellung erforderlich oder genügt ein Einwurfeinschreiben (oder wie das heute auch immer heißen mag)

  • Ich würde als Drittschuldner erst nach Erhalt der (Buchungs-)Quittung der Gerichtskasse, die auf der Rückseite des Hinterlegungsantrags vorgefertigt ist, die Anzeige nach §§ 374 BGB, 11 HinterlO machen. Erst mit der Annahmeanordnung und der Einzahlungsbestätigung ist die Hinterlegung als bewirkt anzusehen.

    Schaden würde eine Mitteilung an die Empfangsberechtigten bereits bei Antragstellung wohl nicht. In manchen eiligen Fällen mag das vielleicht auch sinnvoll sein, ob dann das Aktenzeichen noch einmal gesondert mitgeteilt werden muss ? Ich denke nicht unbedingt, denn die Hinterlegungsstelle kann anhand der Beteiligten auch das richtige Verfahren heraussuchen.

    Aber wie gesagt, ich würde es machen nach Annahmeantrag und Buchungsbestätigung(Quittung) der Gerichtskasse.
    Ich würde es über ein Einschreiben gegen Rückschein zustellen lassen, Kopien der Rückscheine werden dann der HL-Stelle als Nachweis eingereicht. Aber auch ein Fax (Sendeprotokoll) lassen wir durchaus genügen. Eine Postzustellungsurkunde dürfte für einen Privatmann oder eine Firma nicht gehen, so viel ich weiß. Eine Zustellung über einen Gerichtsvollzieher hielte ich für übertrieben. Einwurfeinschreiben mag auch genügen. Den Fall hatte ich noch nicht. Hängt auch etwas vom Sachbearbeiter ab.
    Der Rückschein ist letztendlich ein sicherer Nachweis, dass der Eventualberechtige die Mitteilung auch erhalten hat.

  • Danke Mobi, früher wurde das immer mit PZU gemacht wenn der Antrag gestellt wurde. Im Antrag wird ja schon nach der Benachrichtigung gefragt.

    Es ist zwar nicht allzuviel Arbeit das Az den Gl.`n nachzureichen, aber bei 16 und dem Schuldner ist das schon nicht eine Sache von 5 Min. Werde zur Sicherheit noch mal bei meinem HL-Gericht nachfragen was sie akzeptieren. Scheint wohl etwas unterschiedlich zu sein.

    Auf jeden Fall danke ich Dir und wünsche Dir einen schönen Feierabend.... Ich putze nämlich jetzt die Platte hier...:cool:

  • Hallo Hego, gern geschehen, bei Deiner HL-Stelle nachzufragen, welchen Nachweis sie im Sinne des § 11 HinterlO akzeptieren, ist wahrscheinlich das Sinnvollste. Das kann man ja auch in einem kurzen Telefonat klären.

  • Klaro, keiner kann besser wissen was er will als "er" selbst. Ich bin aber gerne auf etwas vorbereitet und das kann bei einem solchen Gespräch nichts schaden. ;)

    Hatte schon lange keine Hinterlegung mehr gemacht (konnte ich bisher Gott sei Dank immer abwenden) und da ging es mir auch um die geänderten postalischen Zustellungen.:confused:

    Nochmals vielen Dank:D

  • Die vollendete Hinterlegung gliedert sich in a) Annahmeordnung und b) erfolgter Zahlung. Erst danach ist die Mitteilung fällig. Vorher ergibt sie keinen Sinn. Unter "erfolgter Zahlung" verstehe ich die Vereinnahmung, sprich Buchung bei der Kasse.

  • Zitat

    Die vollendete Hinterlegung gliedert sich in a) Annahmeordnung und b) erfolgter Zahlung. Erst danach ist die Mitteilung fällig. Vorher ergibt sie keinen Sinn. Unter "erfolgter Zahlung" verstehe ich die Vereinnahmung, sprich Buchung bei der Kasse.


    :daumenrau Zustimm ! Eine vorherige Mitteilung kann aber evtl. Sinn machen (aus Schuldnersicht) bei einer Sicherheitsleistung, wenn a) die Annahmeanordnung mit Unterschrift des Rechtspflegers ergangen ist und b) bereits die Einzahlung, hier Überweisung, bei der Kasse erfolgt ist, aber die Buchungsquittung noch nicht vorliegt (dauert bei uns bis zu 2 Wochen). Dann mag der Schuldner bereits die Hinterlegung dem Gläubiger anzeigen, damit dieser nicht bereits vollstreckt....hielte ich - trotz der aufgrund der noch nicht vorliegenden Buchungsquittung der Kasse noch nicht bestätigten Hinterlegung - für zweckmäßig.....aus Schuldnersicht.
    Andererseits hätte natürlich der Schuldner den Betrag auch gleich in Bar einzahlen können und hätte dann die Quittung mitnehmen können.
    Schädlich dürfte eine "vorherige" Anzeige an die Gegenseite aber wohl nicht sein.

    Letztlich bewirkt ist die Hinterlegung aber erst mit der Annahmeanordnung und der Einzahlung bei der Kasse, die durch die Quittung bestätigt wird.

  • Danke Euch Beiden. Nur zur Info, es geht auch um die Hinterlegung laufender pfändbarer und abtretbarer Beträge aus dem Arbeitseinkommen.

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