Wohnungseigentum

  • Ich habe derzeit den Antrag zur Eintragung einer Löschung in WEG Sachen vorliegen.

    Der Verwalter beantragt die Löschung des Zustimmungsvermerk im Bezug auf § 12 IV WEG und unter Beifügung des Protokolls der Versammlung.

    Aus dem Protokoll geht hervor, dass die Eigentümerversammlung ordnungsgemäß ablief und dass der Beschluss gefasst wurde, an allen Blättern diesen Zustimmungsvermerk zu löschen.

    Meine Frage nun, welche grundbuchrechtlichen Voraussetzung müssen vorliegen, um diese Löschung vornehmen zu können? Es wurde lediglich vom Verwalter der Antrag und das Protokoll vorgelegt. ( kein Notar )

    Chrisi

  • Das Protokoll muss vom Vorsitzenden der Versammlung sowie mindestens einem Wohnungseigentümer (wenn Beirat bestellt ist, muss auch dessen Vorsitzender unterschreiben) unterschreiben werden (§ 24 Abs. 6 WEG). Diese Unterschriften müssen vom Notar beglaubigt werden.

  • Das Protokoll muss vom Vorsitzenden der Versammlung sowie mindestens einem Wohnungseigentümer (wenn Beirat bestellt ist, muss auch dessen Vorsitzender unterschreiben) unterschreiben werden (§ 24 Abs. 6 WEG). Diese Unterschriften müssen vom Notar beglaubigt werden.



    :zustimm:
    Und ich glaube, wenn mehrere oder alle Wohnungseigentümer das Protokoll unterschrieben haben, reicht es auch aus, wenn die Mindestanzahl (also Vorsitzender + ein Wohnungeigentümer) der Unterschriften beglaubigt wurde...

  • Und ich glaube, wenn mehrere oder alle Wohnungseigentümer das Protokoll unterschrieben haben, reicht es auch aus, wenn die Mindestanzahl (also Vorsitzender + ein Wohnungeigentümer) der Unterschriften beglaubigt wurde...



    Ja, das ist so.

  • Die Veräußerungsbeschränkung ist mit wirksamer Beschlussfassung entfallen. Das Grundbuch ist somit unrichtig. Die Eintragung ist lediglich eine Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO. Der erforderliche Unrichtigkeitsnachweis ist das öffentlich beglaubigte Protokoll. § 26 Abs. 3 WEG wird entsprechend angewandt.

  • Kleine Nachfrag zum Antrag:

    Mir legt ein Notar ein ordnungsgemäßes Protokoll (Unterschrift Versammlungsleiter und 1 Eigentümer beglaubigt) vor, wo unter Punkt 5 steht "daß beschlossen wird, die Verwalterzustimmung abzuschaffen".

    Der Notar legt s mit dem "Antrag auf Vollzug" vor.

    Muß ich das jetzt als 15 - er Antrag sehen, wo er für den unterschreibenden WEigentümer den Antrag stellt (Eigentümer wär ja antragsberechtigt), oder braucht man einen extra Antrag vom Verwalter/WEigentümer ?



  • Das würde mir als Antrag nicht ausreichen.
    Was soll denn beantragt werden?
    "Abschaffung der Verwalterzustimmung" ist ja wohl etwas schwammig formuliert. Damit könnte auch die gänzliche Abschaffung im Gesetz gemeint sein...
    Ich würde auf einem Antrag auf "Löschung der Erforderlichkeit der Verwalterzustimmung in den Grundbüchern XX bis XX" (oder so ähnlich) bestehen...
    Im übrigen finde ich nicht, dass der Notar hier eine zur Eintragung bestimmte Erklärung beurkundet hat und ihm damit kein Antragsrecht nach § 15 GBO zusteht...

  • Für wen er konkret den Antrag stellt, sagt er nicht.

    Die Überschrift von Punkt 5 des Protokolls lautet "Abschaffung der Verwalterzustimmung bei Verkauf nach § X der TE". Von daher weiß man schon was gemeint ist.

    Also sollte er mal angeben, für wen er den Antrag stellt. Oder kann man das auslegen ?



  • Ich zitier mal aus dem Beck online GBO Kommentar:

    "...Eine Grundbuchberichtigung kann vom Notar dann nicht nach § 15 GBO betrieben werden, wenn der Unrichtigkeitsnachweis nicht von ihm beurkundet oder beglaubigt wurde ( Meikel/Böttcher GBO § 15 Rn 6)...."

    Im Umkehrschluß dürfte er dann wohl nach § 15 antragsberechtigt sein, wenn er die Unterschriften beim Protokoll (= Unrichtigkeitsnachweis) beglaubigt hat.


  • Ich zitier mal aus dem Beck online GBO Kommentar:

    "...Eine Grundbuchberichtigung kann vom Notar dann nicht nach § 15 GBO betrieben werden, wenn der Unrichtigkeitsnachweis nicht von ihm beurkundet oder beglaubigt wurde ( Meikel/Böttcher GBO § 15 Rn 6)...."

    Im Umkehrschluß dürfte er dann wohl nach § 15 antragsberechtigt sein, wenn er die Unterschriften beim Protokoll (= Unrichtigkeitsnachweis) beglaubigt hat.



    Mit dem Antragsrecht nach § 15 GBO hätte ich kein Problem, wenn der Notar den Unrichtigkeitsnachweis beglaubigt hat, daher Antragsrecht ok (entgegen #10)...
    Ich will aber einen vollzugsfähigen genauen und deutlichen Antrag haben.
    Wenn beantragt ist "die Verwalterzustimmng abzuschaffen" kann ich daraus keinen Eintragungsantrag erkennen, den der Notar stellen dürfte...



  • Ja, das stimmt natürlich. Bei meinem Fall hab ich ja gar keinen Antrag, den der Notar nach § 15 stellen könnte. Bleibt also nur Antrag nach § 13 in Vollmacht. Der Notar hat jetzt seinen Antrag konkretisiert: "....Löschung d. Zustimmungserfordernisses....usw." aber wieder nicht geschrieben, für wen er den Antrag nun stellt...

  • Angenommen alle Voraussetzungen liegen vor, was trage ich dann ein? "Die Zustimmung des Verwalters ist nicht mehr erforderlich; gemäß Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft??

    Gibt es da Eintragungsvorschläge? Ich habe das gerade zum ersten mal.

  • Angenommen alle Voraussetzungen liegen vor, was trage ich dann ein? "Die Zustimmung des Verwalters ist nicht mehr erforderlich; gemäß Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft??

    Gibt es da Eintragungsvorschläge? Ich habe das gerade zum ersten mal.



    Ich würde schreiben:

    "Das Erfordernis der Verwalterzustimmung ist weggefallen. Eingetragen am..."

  • Ich habe dazu auch mal eine Frage, weil sie gerade bei uns unter den Kollegen aufgetaucht ist:

    Was nehmt ihr an Kosten für die Löschung der Veräußerungsbeschränkung und aus welchem Wert???

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