Auszahlung an Vertreter des Hinterlegers

  • Hallo

    folgender Fall: Hinterlegt wird Sicherheitsleistung für Straftäter durch Bekannte als Vertreterin des Straftäters für Freistaat und HInterleger.

    Jetzt will die Vertreterin die Auszahlung des hinterlegten Betrages an sich selbst, ohne Beteiligung des Hinterlegers/Straftäters.

    Eine Vollmacht/Freigabe will se mir nicht beibringen, weil se sagt des ist bürokratisch ist ja schließlich ihr Geld gewesen.

    Ich glaub Ihr auch gerne, dass es ihr eigenes Geld war, aber für sie ist leider nicht hinterlegt.

    Wie würdet ihr das jetzt handhaben?

    Ich gedenke dem Straftäter einen Brief mit dem Auszahlungsantrag zu schicken und ihn um eine "Freigabe" zu bitten (evtl. gilt als abgegeben, sofern er sich nicht binnen einer Frist von ... rührt) und das gleich der Vertreterin zu Kenntnis.

  • Die Vertreterin ist offenbar nicht im eigenen Namen, sondern eben a l s V e r t r e t e r i n des Straftäters aufgetreten, daher ist auch dieser Beteiligter und nicht sie.
    Wenn der Straftäter einer Auszahlung an die Vertreterin ausdrücklich zustimmt - keine Bedenken.

    Aber "gilt als abgegeben, sofern er sich nicht binnen einer Frist von ... rührt" - nein ! Für eine solche Fiktion gibt es keine Rechtsgrundlage ! Und auf materiellrechtl. Diskussionen wie "es war doch mein Geld" darf sich die Hinterlegungsstelle nicht einlassen.

    Wenn es wirklich ihr Geld war und der Straftäter es nicht freigibt, bleibt ihr noch, sich die Forderung gegen den Straftäter titulieren zu lassen und dessen Herausgabeanspruch zu pfänden. Wenn es aber zum streitigen Zivilverfahren kommt und sie ihre Forderung nicht beweisen kann - Pech gehabt.


    Ferner muss natürlich auch der Freistaat zustimmen.

  • Ich würde den Täter glaub ich gar nicht anschreiben. Hinterlegung ist schließlich ein Antragsverfahren. Wenn sie keine Freigabeerklärung beibringen will, ist das ihr Problem. Dann musste halt zurückweisen. :teufel:

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