Erlass VB nach Rücknahme Widerspruch

  • Irgendwie hakt es bei mir?
    Ich habe hier einen Antrag auf Erlass des VB, verbunden mit dem Antrag die Kosten des Verfahrens nach Rücknahme des Widerspruchs, der beklagten Partei aufzuerlegen.
    Anlage der VB ( herkömmliche Formulare Blatt 3 - 5)
    Ich kann einfach die beantragten Kosten nicht nachvollziehen, zumal ich das so kenne, dass der Zivilrichter über die Kosten nach Rücknahme des Widerspruchs entscheidet, in der Zivilakte ein Antrag nach § 104 ZPO gestellt wird und die dann im VB titulierten Kosten abgezogen werden.

    Hier beantragt der Antragstellervertreter nun folgendes:

    Hauptforderung: 1.295,96 €
    Nebenforderung: 176,65 € (darin enthalten die Geschäftsgebühr von 136,50 €
    bisherige Kosten des Verfahrens: 89,50 € davon augeschlüsselt 32,50 € Gerichtskosten und Gebühr des Prozessbevollmächtigten 36,75 € (:gruebel: kann ich nicht nachvollziehen) und 20,00 € Auslagen.( Mwst. entfällt.)

    So dann weiter unten Antrag VB Erlass wegen vorstehender Beträge dann hinzu weitere Kostenbeträge

    1. Auslagen des Antragstellers - siehe Anlage 2 - in Höhe von 214,00 € hier wie folgt aufgeführt:
    1,3 Verfahrensgebühr 136,50 €
    Auslagen 20,00 €
    ./. Anrechnung Geschäftsgebühr ./. 105,00 €
    Zwischensumme 51,50 €
    plus Gerichtskosten 162,50 € = 214,00 €
    dann beantragt er noch die Gebühr für Erlass VB in Höhe von 52,50 € insgesamt 266,50 €

    Ich denke mal, dass über die Kosten, die sich aus dem Rechtsstreit ergeben, der Zivilrichter entscheiden muss. Kann mir aber auch vorstellen, dass ich die Kosten dann gleich im VB mit festsetzen kann gemäß § 105 ZPO(obwohl ich das noch nie hatte) .
    Auf jeden Fall kann ich seine Gebühr in Höhe von 36,75 € nicht nachvollziehen. Ich hoffe, der Sachverhalt ist nicht zu verwirrend.

  • Wenn sich die Sache im Streitverfahren befindet und dann wird der Widerspruch zurückgenommen, wird bei uns regenlmäßig auf Antrag durch den Richter über die "weiteren" Verfahrenskosten entschieden und diese werden dann vom Rpfl. mit in den VB aufgenommen. Ich weiß aber, dass diese Verfahrensweise uneinheitlich ist.

  • Wenn sich die Sache im Streitverfahren befindet und dann wird der Widerspruch zurückgenommen, wird bei uns regenlmäßig auf Antrag durch den Richter über die "weiteren" Verfahrenskosten entschieden und diese werden dann vom Rpfl. mit in den VB aufgenommen. Ich weiß aber, dass diese Verfahrensweise uneinheitlich ist.




    Ich werde den Antrag auf Kostenentscheidung jetzt erstmal dem Richter vorlegen. Dann müssen ja noch die Gerichtskosten berechnet werden. GK dürften ja auch nicht in Höhe von 195,00 € angefallen sein, sondern bei Rücknahme nur in Höhe von 65,00 €. Also müsste ich den ausgefüllten VB noch berichtigen und in der Anlage begründen, warum die 214,00 € nicht vollständig festgesetzt werden. Dann kann ich absolut nicht die 36,75 € nachvollziehen. Ich verstehe nicht warum er bei dem Gegenstandswert nur diese niedrige Gebühr haben will, aber 20,00 € Auslagenpauschale, oder ist das nicht mein Problem. :confused: Ich finde den Antrag blöd, ich mag sowas nicht machen müssen.

  • :behaemmeralles klar, hatte das erstemal einen VB-Antrag auf den Tisch mit Anrechnung GG auf die MG. :oops: Habe leider bisher nichts mitbekommen wegen der Anrechnung der GG auf MB-Gebühr, kann die 36,75 € jetzt sowas von gut nachvollziehen. Die Anwaltsgebühren gehen voll auf, bloß dass ich wohl wegen der GK-Kosten absetzen muss.

  • :behaemmeralles klar, hatte das erstemal einen VB-Antrag auf den Tisch mit Anrechnung GG auf die MG. :oops: Habe leider bisher nichts mitbekommen wegen der Anrechnung der GG auf MB-Gebühr, kann die 36,75 € jetzt sowas von gut nachvollziehen. Die Anwaltsgebühren gehen voll auf, bloß dass ich wohl wegen der GK-Kosten absetzen muss.



    Ich habe immer die tatsächlich verbrauchten Gerichtskosten im VB einfließen lassen und keine Absetzungsbegründung in den VB oder in eine Anlage geschmiert. Das kann sich der Kläger an den 5 Fingern abzählen, wenn der Erstattungsbetrag eingeht.

  • Wegen Kostenentscheidung:
    Das kommt ja selten vor. Ich meine, es auch schon so gemacht zu haben, dass ich die Kosten incl. Verfahrensgebühr ohne besondere Kostenentscheidung in den VB aufgenommen habe - dann ist quasi der VB die Kostenentscheidung (da ja der Widerspruch zurückgenommen wurde).

    Man kann es aber natürlich auch dem Richter vorlegen.

    Entsteht eigentlich die Gebühr nach VV 3308 ? :gruebel:

  • :behaemmeralles klar, hatte das erstemal einen VB-Antrag auf den Tisch mit Anrechnung GG auf die MG. :oops: Habe leider bisher nichts mitbekommen wegen der Anrechnung der GG auf MB-Gebühr, kann die 36,75 € jetzt sowas von gut nachvollziehen. Die Anwaltsgebühren gehen voll auf, bloß dass ich wohl wegen der GK-Kosten absetzen muss.



    Ich habe immer die tatsächlich verbrauchten Gerichtskosten im VB einfließen lassen und keine Absetzungsbegründung in den VB oder in eine Anlage geschmiert. Das kann sich der Kläger an den 5 Fingern abzählen, wenn der Erstattungsbetrag eingeht.



    Hast auch Recht und dem A´gegner kann es egal sein, wenn dort weniger tituliert ist.

    @ raicro: die Gebühr nach 3308 VV, RVG entsteht
    Nach Rücknahme Widerspruch vor mündlicher Verhandlung beurteilen sich die weiteren Gebühren des RA vom Antragsteller so, als wäre kein Widerspruch eingelegt worden (Rd.Nr. 23 zu VV 3308 Gerold/Schmitt usw. 17. Auflage)

    Wegen der Kostenentscheidung: habe auch schon gesehen, dass von anderen Rechtspflegern die Kostenentscheidung nochmals unten im VB mit aufgeführt worden ist. Werde es aber trotzdem dem Richter vorlegen.

  • @ raicro: die Gebühr nach 3308 VV, RVG entsteht
    Nach Rücknahme Widerspruch vor mündlicher Verhandlung beurteilen sich die weiteren Gebühren des RA vom Antragsteller so, als wäre kein Widerspruch eingelegt worden (Rd.Nr. 23 zu VV 3308 Gerold/Schmitt usw. 17. Auflage)


    Oh, dann habe ich es ja damals richtig gemacht. :D War mir nicht sicher und ich finde es neben der Gebühr VV 3101 auch nicht für sachgerecht, habe aber nichts "dagegen" gefunden.

    Wegen der Kostenentscheidung: habe auch schon gesehen, dass von anderen Rechtspflegern die Kostenentscheidung nochmals unten im VB mit aufgeführt worden ist. Werde es aber trotzdem dem Richter vorlegen.


    Ich habe da keine extra Kostenentscheidung gemacht, sondern die normalen Felder des VB benutzt (... Hinzu kommen ...)

  • Ich greife das Thema nochmal auf:

    Widerspruch gegen Mahnbescheid wurde zurückgenommen. Eine Kostenentscheidung ist nicht ergangen.

    A'st hat nun einen Vollstreckungsbescheid ausgefüllt. Ich habe ein Problem mit den GK. Der KB sagt: da keine KGE da ist, würde Antragstellerhaftung greifen. Also muss doch der A'st im Grunde eine KGE beantragen, damit ich die GK auch wirklich gegen den A'gg festsetzen kann.

    Mein KB meinte auch was ganz komisches (kann ich aber nicht nachvollziehen). Der Richter hätte zu ihm kürzlich gemeint, dass bei einer Rücknahme des Widerspruchs das Mahnverfahren wieder beginnt und der A'st, sofern er eine KGE haben will, erneut das streitige Verfahren bentragen müsste:confused:

  • Wo hat der Richter denn diese abenteuerliche Auffassung her? Hat das Mahngericht die Sache abgegeben, ist es raus aus der Sache. Deshalb erlässt der Rpfl. des Streitgerichts ja auch den VB. Einen "Rückfall" zum Mahngericht gibt´s nicht, jedenfalls bislang nicht, soweit ich informiert bin... :D

    Dass alle bisherigen Kosten in den VB aufzunehmen sind, ergibt sich bereits aus § 699 III 1 ZPO.

  • Wo hat der Richter denn diese abenteuerliche Auffassung her? Hat das Mahngericht die Sache abgegeben, ist es raus aus der Sache. Deshalb erlässt der Rpfl. des Streitgerichts ja auch den VB. Einen "Rückfall" zum Mahngericht gibt´s nicht, jedenfalls bislang nicht, soweit ich informiert bin... :D

    Dass alle bisherigen Kosten in den VB aufzunehmen sind, ergibt sich bereits aus § 699 III 1 ZPO.



    Sehe ich auch so - und inklusive Gerichtskosten.

  • Sehe ich auch so - und inklusive Gerichtskosten.


    Ich sach nur: ÖL! :wechlach:

  • Wo hat der Richter denn diese abenteuerliche Auffassung her? Hat das Mahngericht die Sache abgegeben, ist es raus aus der Sache. Deshalb erlässt der Rpfl. des Streitgerichts ja auch den VB. Einen "Rückfall" zum Mahngericht gibt´s nicht, jedenfalls bislang nicht, soweit ich informiert bin... :D

    Dass alle bisherigen Kosten in den VB aufzunehmen sind, ergibt sich bereits aus § 699 III 1 ZPO.



    Sehe ich auch so - und inklusive Gerichtskosten.



    Aber für die GK bräuchte ich doch eine KGE, oder? (sonst muss der Kl. die GK tragen, wegen der Antragstellerhaftung).

  • Aber für die GK bräuchte ich doch eine KGE, oder? (sonst muss der Kl. die GK tragen, wegen der Antragstellerhaftung).



    Weshalb denn? Die Gerichtskosten werden in den VB aufgenommen, soweit angefallen - entstanden - verbraucht. Das ist durch § 699 III 1 ZPO gedeckt. Mehr ist nicht.

  • Aber für die GK bräuchte ich doch eine KGE, oder? (sonst muss der Kl. die GK tragen, wegen der Antragstellerhaftung).



    Weshalb denn? Die Gerichtskosten werden in den VB aufgenommen, soweit angefallen - entstanden - verbraucht. Das ist durch § 699 III 1 ZPO gedeckt. Mehr ist nicht.



    Dem stimme 100 % zu. Als KB rauche ich hierzu keine gesodnerte KGE.

  • Aber für die GK bräuchte ich doch eine KGE, oder? (sonst muss der Kl. die GK tragen, wegen der Antragstellerhaftung).



    Weshalb denn? Die Gerichtskosten werden in den VB aufgenommen, soweit angefallen - entstanden - verbraucht. Das ist durch § 699 III 1 ZPO gedeckt. Mehr ist nicht.



    Dem stimme 100 % zu. Als KB rauche ich hierzu keine gesodnerte KGE.



    Dann muss ich nochmal mit dem KB sprechen. Er sagt, er braucht eine KGE...

  • Dann muss ich nochmal mit dem KB sprechen. Er sagt, er braucht eine KGE...


    Der braucht vielmehr ein Schild: :rechtsf

  • Und was ist wenn es in diesem Fall gar nicht zu einem VB kommt? :gruebel:

    Beispiel: Agg. legt Widerspruch ein, nimmt diesen jedoch nach anwaltlicher Beratung zurück und zahlt

  • Damit ich dasjetzt auch noch mal richtig verstehe...


    Der Widerspruch wurde vollumfänglich zurückgenommen. Einen VB habe ich bereitserlassen. Nun kommt der KFA hinsichtlich der Verfahrenskosten. Ich habe dasganze dem Richter vorgelegt mit der bitte um KGE. Der Richter hat es mir wiederzurückgegeben und gemeint, einer gesonderten KGE bedürfe es in diesem Fallnicht, der Widerspruch sei ja gänzlich zurückgenommen worden. Ich solle nun dieKosten des streitigen Verfahrens mit in den VB aufnehmen.

    Den habe ich aber nun schon gemacht. Ich würde dann einen gesonderten Beschlussmachen und dort schreiben, der VB wird um die Kosten des streitigen Verfahrensi.H.v. (…) ergänzt und als Rechtsmittelbelehrung die aus demVollstreckungsbescheid nehmen. Dann den Beschluss mit der vA des VB verbinden.

    Ist das so richtig, oder habe ich irgendwo einen Denkfehler?

    Schon einmal Danke für eure Hilfe und viele vorweihnachtliche Grüße


    Nala

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