Erlass VB nach Rücknahme Widerspruch

  • Dein Richter hat einen Denkfehler. Der VB kann nie eine Aussage über die Kosten des streitigen Verfahrens treffen. Auch dann nicht, wenn er durch das Prozessgericht nach Widerspruchsrücknahme erlassen wurde.
    Es bedarf einer gesonderten Kostenentscheidung für die Kosten des streitigen Verfahren. Über die wäre ein KFB zu erlassen.

    Die Rechtsauffassung deines Richters ist in diesem Fall meines Erachtens einfach falsch.

    Um es nochmal zu verdeutlichen: Du kannst den VB nicht "ergänzen" um die Kosten des streitigen Verfahrens.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Da liegt der Richter schlicht und einfach falsch. In den VB gehören nicht die Kosten des streitigen Verfahrens, denn dieser ist so zu erlassen wie er beantragt wurde und zu dem Zeitpunkt gab es keine Kosten des streitigen Verfahrens.

    Hier bedarf es eine KGE und dann eines KfB (Achtung- dann berücksichtigen, dass (Gerichts)Kosten, die im VB tituliert sind, nicht mit aufgenommen werden. Sonst titulierst du den Anspruch doppelt.)

  • Dein Richter hat einen Denkfehler. Der VB kann nie eine Aussage über die Kosten des streitigen Verfahrens treffen. Auch dann nicht, wenn er durch das Prozessgericht nach Widerspruchsrücknahme erlassen wurde.
    Es bedarf einer gesonderten Kostenentscheidung für die Kosten des streitigen Verfahren. Über die wäre ein KFB zu erlassen.

    Die Rechtsauffassung deines Richters ist in diesem Fall meines Erachtens einfach falsch.

    Um es nochmal zu verdeutlichen: Du kannst den VB nicht "ergänzen" um die Kosten des streitigen Verfahrens.


    :daumenrau

  • Man muss differenzieren: Wird der Widerspruch vor dem Prozessgericht zurückgenommen (§ 697 Abs. 4 ZPO), sind die Kosten des streitigen Verfahrens in den VB aufzunehmen, der durch das Prozessgericht erlassen wird. Hier gilt § 699 Abs. 1 S. 3 ZPO. Richtig ist aber, dass es einer KGE durch das Prozessgericht bedarf ("Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen."), die Grundlage der Aufnahme der weiteren Kosten in den VB ist.

  • Man muss differenzieren: Wird der Widerspruch vor dem Prozessgericht zurückgenommen (§ 697 Abs. 4 ZPO), sind die Kosten des streitigen Verfahrens in den VB aufzunehmen, der durch das Prozessgericht erlassen wird. Hier gilt § 699 Abs. 1 S. 3 ZPO. Richtig ist aber, dass es einer KGE durch das Prozessgericht bedarf ("Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen."), die Grundlage der Aufnahme der weiteren Kosten in den VB ist.

    Da hast du natürlich Recht. Kurz nach Absenden meines Postings fiel mir diese Konstellation auch ein, aber für ein Editieren reichte es dann doch nicht :)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Die Konstellation ist tatsächlich selten, ich musste mich beim ersten Mal auch durchquälen. Kommt bei mir aber schon ein bis zwei Mal im Jahr vor. Es ist für Klägervertreter und Prozessgericht nicht schön, manuell den VB-Antrag um die errechneten weiteren Kosten zu ergänzen und dann den VB zu erlassen.

    Ob es im elektronischen Rechtsverkehr besser wird, müssen wir sehen. Ich bin gespannt, wie diese Konstellationen gelöst werden, wenn der VB-Antrag nicht mehr in Papierform zulässig ist.

  • Danke für die hilfreichen Antworten. Ich werde meinem Richter die Akte noch mal vorlegen und auf das hinweisen, was RAtlos geschrieben hat.

    Dann kann ich danach aber doch einen "normalen" KFB hinsichtlich der Kosten fest streitigen Verfahrens machen, wenn ich dann eine KGE zu den weiteren Kosten des Rechtsstreits habe. Oder ? :):gruebel:

  • Wenn Du den VB bereits ausgefertigt hast, ist das wie eine Nachfestsetzung zu behandeln. Ich würde sagen, dass es so funktionieren dürfte.

  • Wenn Du den VB bereits ausgefertigt hast, ist das wie eine Nachfestsetzung zu behandeln. Ich würde sagen, dass es so funktionieren dürfte.


    Dann wär die Angelegenheit auch sauber abgeschlossen :) Danke und schöne Weihnachtstage :)

  • Ich greife das Thema auch nochmals auf:

    Widerspruch gegen den Mahnbescheid wurde zurückgenommen. Antragsteller beantragt nun den Erlass des VB's.
    Er nimmt hierbei an Rechtsanwaltsvergütung folgende Gebühren hinzu:

    Nr. 3308 VV RVG zzgl. Gebühr Nr. 1008 VV RVG
    Nr. 3100 VV RVG zzgl. Gebühr Nr. 1008 VV RVG

    Anrechnung Gebühr Nr. 3305 VV RVG
    Anrechnung Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG

    Nun meine Frage:
    Kann ich die Gebühren nun einfach so mit in den VB aufnehmen oder muss ich die Akte dem Richter wegen Erlass einer KGE vorlegen?

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