Hinterlegung Bausparvertrag als Sicherheitsleistung

  • Guten Morgen! :)

    Ich beschäftige mich jetzt schon seit längerem mit der Antragstellerin X, die eine Sicherheit in einem Zivilprozess zu hinterlegen hat.

    Zunächst kam sie mit ihrem Grundstückskaufvertrag, dann sollten es Gemälde sein. Ich wies sie auf § 108 ZPO hin, da nciht alle Wertgegenstände zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

    Nun habe ich folgendes Problem. Mir liegt von Frau X ein Antrag auf Hinterlegung eines Bausparvertrages als Sicherheitsleistung vor, den Herr Y abgeschlossen hat.

    In § 5 HinterlO ist ja abschließend geregelt, was ich alles zur Hinterlegung annehmen darf.

    Da der die Sicherheitsleistung anordnende Beschluss allgemein gehalten ist, gehe ich davon aus, dass § 108 ZPO i.V.m. § 234 BGB Anwendung findet.

    Nun sagt mir der Kommentar, ich müsse in diesem Fall prüfen, ob der Bausparvertrag Wertpapiereigenschaft hat.

    Dazu müsste der Bausparvertrag
    - auf den Inhaber lauten (+)
    - einen Kurswert haben (-), allerdings Stand des Guthabens
    - eine mündelsichere Anlage sein (-), habe ich in § 1807 BGB nicht herausgelesen

    Dann denke ich, muss der Gläubiger ja auch die Möglichkeit haben, dass Recht im Herausgabefall geltend zu machen. Hieran scheitert es m. E., da ein Bausparvertrag kein Inhaberpapier ist, oder?

    Erschwehrend kommt hinzu, dass Frau X den Vertrag nciht geschlossen hat, sondern Herr Y. Woher weiß ich denn, dass Herr Y dem ganzen zugestimmt hat? Muss ich das prüfen?

    Aber meine wichtigste Frage: Bin ich richtig davor, wenn ich die Annahme aus obigen Gründen ablehne, oder kann ich doch annehmen?

    Ich bin inzwischen schon vollständig verwirrt... :confused::confused::confused:

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