Herausgabe aufgrund Genehmigung des Nachlassgerichts ?

  • Hinterlegt ist eine Mietkaution für die unbekannten Erben des verstorbenen Mieters und für Frau X (wahrscheinlich eine frühere Mitbewohnerin).
    Nach Vorlage des Heraugabeantrags von Frau X habe ich sie darauf hingewiesen, dass zur Herausgabe noch die Zustimmung der Erben bzw. ggfs. eines Nachlasspflegers erforderlich sei.
    Jetzt liegt mir - zur Vermeidung von weiterem Aufwand und weiterer Kosten von der Anordnung einer Nachlasspflegschaft - eine Genehmigung des Nachlassgerichts im Rahmen des § 1960 BGB vor zur Herausgabe des hinterlegten Betrages an Frau X.
    Kann ich daraufhin auszahlen ?
    Aus der Kommentierung zu § 1960 BGB kann ich leider nicht klar entnehmen, dass dies zu den Aufgaben des Nachlassgerichts gehört und die Genehmigung die Zustimmung der unbekannten Erben oder eines Nachlasspflegers ersetzen kann.

  • Hallo,

    Genehmigung des Nachlassgerichts erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 13 HinterlO, würde mir daher nicht reichen,
    Auszahlung nur im Falle eines Ersuchens des Nachlassgerichts
    mit Siegel und Unterschrift nach § 15 HinterlO möglich,
    dann muss und darf Hinterlegungsstelle weder Zuständigkeit des Nachlassgerichts noch Empfangsberechtigung der Frau X prüfen (siehe Komm. zur HinterlO Bülow/Schmidt § 15 Rn. 5)

    Grüße von der Ostseeküste von Gecko :)

  • Warum sollte das Nachlassgericht nicht soviel dürfen, wie der von diesem evtl. bestellte Nachlasspfleger?

    Selbstverständlich kann das NLG die Auszahlung anordnen bzw. ersuchen. Wegen Form etc. siehe Beitrag von Gecko.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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