Hinterlegt ist eine Mietkaution für die unbekannten Erben des verstorbenen Mieters und für Frau X (wahrscheinlich eine frühere Mitbewohnerin).
Nach Vorlage des Heraugabeantrags von Frau X habe ich sie darauf hingewiesen, dass zur Herausgabe noch die Zustimmung der Erben bzw. ggfs. eines Nachlasspflegers erforderlich sei.
Jetzt liegt mir - zur Vermeidung von weiterem Aufwand und weiterer Kosten von der Anordnung einer Nachlasspflegschaft - eine Genehmigung des Nachlassgerichts im Rahmen des § 1960 BGB vor zur Herausgabe des hinterlegten Betrages an Frau X.
Kann ich daraufhin auszahlen ?
Aus der Kommentierung zu § 1960 BGB kann ich leider nicht klar entnehmen, dass dies zu den Aufgaben des Nachlassgerichts gehört und die Genehmigung die Zustimmung der unbekannten Erben oder eines Nachlasspflegers ersetzen kann.
Herausgabe aufgrund Genehmigung des Nachlassgerichts ?
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M. E. kann das Nachlassgericht so verfahren und quasi selbst die Aufgaben des NL-Pflegers wahrnehmen.
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Hallo,
Genehmigung des Nachlassgerichts erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 13 HinterlO, würde mir daher nicht reichen,
Auszahlung nur im Falle eines Ersuchens des Nachlassgerichts
mit Siegel und Unterschrift nach § 15 HinterlO möglich,
dann muss und darf Hinterlegungsstelle weder Zuständigkeit des Nachlassgerichts noch Empfangsberechtigung der Frau X prüfen (siehe Komm. zur HinterlO Bülow/Schmidt § 15 Rn. 5) -
Warum sollte das Nachlassgericht nicht soviel dürfen, wie der von diesem evtl. bestellte Nachlasspfleger?
Selbstverständlich kann das NLG die Auszahlung anordnen bzw. ersuchen. Wegen Form etc. siehe Beitrag von Gecko. -
Vielen Dank für eure Beiträge.
Da ich nur eine Genehmigung des NLG habe, werde ich also um Vorlage eines Ersuchens bitten.
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