Wertpapier?

  • :gruebel::gruebel:Hab einen interessanten Fall.

    Hinterlegt wurde folgender Versicherungsschein von 1960:
    Alters-und Familienversorgung mit Gewinnbeteiligung
    Versicherungssumme 10.000 DM
    der Gisela Allg. Lebens-u.Aussteuer-Vers.-AG

    in den Versicherungsklauseln ist aufgeführt, dass der Versicherer berechtigt ist, den Inhaber des Scheines als Versicherungsberechtigten zu sehen.
    Bei Verlust des Scheines wird ein Ersatzschein ausgestellt.

    In besonderen Fällen kann der Versicherer ein Aufgebotsverfahren fordern.

    Der Versicherungsnehmer kann über den Schein frei verfügen.
    Dem Versicherer ggü ist die Vfg. nur rechtswirksam, wenn diese dem Versicherer von dem Versicherten angezeigt wurde.

    Nunmehr ist die Verjährung des Herausgabeanspruchs eingetreten.
    Die Gerichtskasse Essen fordert die Herausgabeanordnung.

    Wer ist Empfangsberechtigte?
    Bei Wertpapieren wäre es ja die Bundesbank.
    Handelt es sich bei dem Versicherungsschein um ein hinkendes Inhaberpapier ?

  • Das Verfahren beim Erlöschen des Herausgabeanspruchs ist in den Verwaltungsvorschriften zur Hinterlegungsordnung geregelt, VVHO NRW § 33:

    (1)
    Der Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Herausgabe erlischt, wird gemäß Nr. 42.4 und Nr. 56.5 VV zu § 70 LHO von der Hinterlegungskasse überwacht. Die Hinterlegungsstelle prüft die ihr von der Hinterlegungskasse zugehenden Mitteilungen nach und stellt zutreffendenfalls das Erlöschen des Herausgabeanspruchs unter kurzer Begründung in den Hinterlegungsakten fest. Dabei ist zu beachten, dass der Anspruch auf Herausgabe von solchen Beträgen, die sich aus dem Erlös von Zins- oder Gewinnanteilscheinen oder in ähnlicher Weise ergeben, in dem für die Hauptmasse maßgebenden Zeitpunkt erlischt.

    (3)
    Verfallene Wertpapiere, die zur Veräußerung zugunsten der Landeskasse geeignet sind, werden von der Hinterlegungsstelle nach Maßgabe der darüber getroffenen besonderen Bestimmungen des Justizministeriums behandelt.

    Wenn die Gerichtskasse (nur) eine Herausgabeanordnung fordert, kann diese ohne weiteres erteilt werden. Empfangsberechtigter ist das Land. Es ist wohl so, dass die Verwertung und Buchung des Erlöses in den Landeshaushalt von dort gemacht wird. Könnte interessant werden, da kaum eine Versicherung dieselbe ist, wie vor dreißig Jahren.

    Versicherungsscheine, die auf den Inhaber lauten, sind hinkende Inhaberpapiere (s. Kommentierung zu § 808 BGB).

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