Hallo zusammen,
ich habe folgendes Problem:
Dem Kläger ist PKH bewilligt und RA XY beigeordnet worden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
RA XY wurde die PKH-Vergütung aus der Staatskasse erstattet gem. § 55 RVG und die Differenzvergütung gegen den Beklagten festgesetzt gem. § 126 ZPO.
Soweit der Erstattungsanspruch auf die Landeskasse übergegangen ist, wurde er mit Gerichtskostenrechnung von dem Beklagten angefordert, aber noch nicht bezahlt.
Die Bewilligung der PKH ist jetzt gem. § 124 Nr. 2 HS. 2 ZPO aufzuheben.
Jetzt meine Frage:
Kann die Landeskasse die PKH-Vergütung jetzt vom Kläger anfordern und was ist mit dem KFB nach § 126 ZPO zugunsten des Klägervertreters.