Auswirkung der PKH-Aufhebung

  • Hallo zusammen,
    ich habe folgendes Problem:

    Dem Kläger ist PKH bewilligt und RA XY beigeordnet worden.
    Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
    RA XY wurde die PKH-Vergütung aus der Staatskasse erstattet gem. § 55 RVG und die Differenzvergütung gegen den Beklagten festgesetzt gem. § 126 ZPO.
    Soweit der Erstattungsanspruch auf die Landeskasse übergegangen ist, wurde er mit Gerichtskostenrechnung von dem Beklagten angefordert, aber noch nicht bezahlt.
    Die Bewilligung der PKH ist jetzt gem. § 124 Nr. 2 HS. 2 ZPO aufzuheben.

    Jetzt meine Frage:

    Kann die Landeskasse die PKH-Vergütung jetzt vom Kläger anfordern und was ist mit dem KFB nach § 126 ZPO zugunsten des Klägervertreters.

  • Die Aufhebung der PKH ändert doch nichts an der Kostengrundentscheidung, die Sollstellung der PKH-Vergütung gegen den Beklagten war und ist aus meiner Sicht korrekt, aus meiner Sicht ist der Kläger wegen der Kostengrundentscheidung auch nicht als Zweitschuldner in Anspruch zu nehmen, wenn das Geld beim Beklagten nicht beigetrieben werden kann (oder habt Ihr da eine andere Meinung) ;)

  • Der KfB nach § 126 ZPO war und ist korrekt.
    Was die Aufhebung der PKH betrifft - warum wurde die jetzt gemacht?
    Ich mache hier nur eine Überprüfung des Klägers, wenn er tatsächlich als Zweitschuldner rangezogen werden kann. Dazu brauche ich von der Kasse den Nachweis, dass vom Beklagten (Kostenschuldner) nichts beizutreiben ist. Diese Mitteilung muss von der Kasse kommen. Ich hake da nicht nach.
    In dem Fall erkläre ich dem Kläger dann, dass er jetzt als Zweitschuldner (wegen der Antragstellerhaftung) in Anspruch genommen wird und dass daher seine finanziellen Verhältnisse zu überprüfen sind.
    Wenn der Kläger die Erklärung nicht abgibt, ist die PKH aufzuheben. Die an den RA ausgezahlte PKH-Vergütung und die GK sind dem Kläger zum Soll zu stellen. Wenn er bezahlt hat, kann er hierüber einen KfB gegen den Beklagten erwirken und versuchen, sich sein Geld irgendwann zurück zu holen.

  • :gruebel: dann lag ich mit meiner Zweitschuldnereinschätzung wohl daneben :(



    Wie (fast immer): es kommt darauf an.:)

    Wie MayBe auf die Aufhebung kommt, kann ich ehrlich gesagt nicht nachvollziehen. :gruebel:

    Wenn der Kläger PKH mit Raten hat, ist die Ratenzahlung vorläufig einzustellen. Bereits gezahlte Beträge behalte ich, bis die Forderung der Landeskasse (Gerichtskosten, übergeganger Anspruch) beglichen ist. Dann frage ich den RA, ob sein Anspruch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss befriedigt wurde oder nicht. Ist noch ein Anspruch offen, warte ich ab, bis der Vergütungsansruch des RA verjährt ist. Wenn die Vollstreckung der Landeskasse und des RA erfolglos waren, ist die Fortsetzung der Ratenzahlung anzuordnen.

    Bei PKH des Klägers ohne Raten bekommst Du wohl keine Mitteilung, wenn der zum Soll gestellte Betrag nicht eingezogen werden konnte und eine vorsorgliche Überprüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO mache in diesen Fällen nicht. Kommt eine Mitteilung, dann wie von beldel beschrieben.

  • Wenn die PKH-Partei Kläger ist und z.B. schon einige Raten eingezahlt hat und dann das Verfahren gewinnt, veranlasse ich die einstweilige Einstellung der Ratenzahlung, zahle aber die bereits gezahlten Raten noch nicht zurück. Auf der Sollstellung an den Beklagten (Kostenschuldner) wird eine Zahlungsbestätigung abgefordert. Erst wenn die Kasse die Zahlung bestätigt hat, bekommt der Kläger sein Geld zurück.
    Kann ja sein, dass ich ihn als Zweitschuldner in Anspruch nehmen muss und da könnte es ja sein, dass sich seine Verhältnisse inzwischen verschlechtert haben und ich das Geld nicht wieder bekomme. Und was ich habe, habe ich schon mal.



  • Ist noch ein Anspruch offen, warte ich ab, bis der Vergütungsansruch des RA verjährt ist. Wenn die Vollstreckung der Landeskasse und des RA erfolglos waren, ist die Fortsetzung der Ratenzahlung anzuordnen.





    Irgendwie scheint bei mir gerade jemand auf der Leitung zu stehen oder es ist zu warm.

    Warum wartest du bis der Anspruch des RA verjährt ist? Das passiert doch nach § 197 BGB erst nach 30 Jahren bei rechtskräftigem KfB. :gruebel:

  • Mit der Verjährung meint Bella wohl den Anspruch des RA auf seine PKH-Vergütung. Die verjährt nicht erst nach 30 Jahren.
    Wenn noch keine PKH-Vergütung geltend gemacht wurde, schreibe ich den RA an, dass er entweder seinen Antrag einreichen soll oder seinen Verzicht bezüglich der PKH-Vergütung erklären soll. Da bekomme ich die Akte eher fertig.

  • Wie # 3!
    Anderwärts schon mal so formuliert: Dem nicht mehr PKH-begünstigten Kläger wird der schwarze Peter zugeschoben und er kann dann sehen, ob und wann er vom mittellosen Beklagten sein Geld wiederbekommt. Der Staat kassiert sein Geld in jedem Fall.

  • Der Aufhebung der PKH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
    Der Klägervertreter hat mitgeteilt, dass sich bei seinem Mandanten eine Vermögensverbesserung ergeben habe und somit die PKH aufzuheben sein dürfte.
    Der Kläger wurde zur Erklärung über seine Verhältnisse aufgefordert gem. § 120 Abs. 4 ZPO und ist der Aufforderung nicht nachgekommen.

    Ich vermute, dass der Klägervertreter die Differenzvergütung aufgrund des KFB’s nach § 126 ZPO nicht beim Beklagten beitreiben konnte und nach Aufhebung der PKH die Differenzvergütung gegen seinen Mandanten (ggf. nach § 11 RVG) geltend machen will.

    Wenn der Kläger die PKH-Vergütung an die Landeskasse und die Differenzvergütung an seinen Anwalt zahlt und die Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Beklagten geltend machen will, was ist dann mit dem KFB nach § 126 ZPO zugunsten des Klägervertreters?

  • "......... Wenn der Kläger die PKH-Vergütung an die Landeskasse und die Differenzvergütung an seinen Anwalt zahlt und die Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Beklagten geltend machen will, was ist dann mit dem KFB nach § 126 ZPO zugunsten des Klägervertreters?[/quote]"

    Ich würde die vollstreckbare Ausfertigung des (§ 126-er ) KfB zuvor zurückfordern

  • wenn mandant differenz an anwalt zahlt, geht der erstattungsanspruch auf ihn über: KfB wird dann wohl umgeschrieben werden (auf antrag). Alles andere bleibt, wies ist, insbesondere die Sollstellung. Wenn Forderung nicht beigetrieben werden kann, tritt zweitschuldnerhaftung ein.

  • Ich häng mich mal dran und schildere den umgekehrten Fall:

    Kläger-Partei hat PKH unter Beiordnung des RA
    Endurteil, KGE lautet Hälfte trägt der Beklagte
    Nun Aufhebung der Bewilligung von PKH
    RA macht Gebühren aus Landeskasse nach § 55 RVG geltend
    Festsetzung, Auszahlung, Beitreibung nach § 59 RVG

    Beklagte sagt nunmehr, dass sie nicht zahlt, da die PKH bereits zum Zeitpunkt der Auszahlung der Vergütung aufgehoben wurde und der RA auch kein eigenes Beitreibungsrecht aus § 126 ZPO mehr inne hatte.

    Das Gericht gibt der Erinnerung statt und hebt den Kostenansatz nach § 59 RVG auf mit der Begründung, dass zum Zeitpunkt des Anspruchübergangs auf die Landeskasse keine Verstrickung aufgrund Aufhebung der PKH bestand, so dass auch kein Beitreibungsrecht mehr auf Seiten der Landeskasse bestünde...

    M.E. kann das doch aber gar nicht sein, als nach § 59 RVG lediglich Voraussetzung ist, dass (einmal) PKH bewilligt wurde, ein Kostenerstattungsanspruch besteht und die Auszahlung an den RA, also ein Übergang auf die Landeskasse erfolgte.:gruebel:

  • Ich teile Dein Störgefühl aus den von Dir genannten Gründen und finde diese Entscheidung völlig absurd:

    Nach der Entscheidung darf die Landeskasse den übergegangenen Anspruch nicht gegen den unterlegenen Gegner geltend machen.
    Gleichzeitig kann aber auch der Kläger eine Kostenfestsetzung gegen den Beklagten nicht erreichen, da er aufgrund des Anspruchsübergangs auf die Landeskasse nicht mehr Erstattungsgläubiger ist.
    Also wäre der Beklagte von jeglicher Erstattungspflicht befreit - es sei denn, der Kläger zahlt nach der Aufhebung der PKH die PKH-Vergütung an die Landeskasse zurück und lässt damit den Erstattungsanspruch wieder auf sich übergehen.

    Das mit dem Wegfall des Beitreibungsrechts des ehemals beigeordneten RA mag ja zutreffen, aber möglicherweise hat das Gericht ja ein Wort im § 59 I 1 RVG falsch gelesen?

    "Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe [...] beigeordneten oder nach § 67a Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über."

    Es genügt doch völlig, dass der gegen die eigene Mandantschaft gerichtete Vergütungsanspruch besteht, von der LK bedient wird und eine KGE gegen den Gegner besteht, um den Anspruchsübergang gegen den Gegner geltend machen zu können. Auf einen etwaigen Bestand eines eigenen Betreibungsrechts des RA kommt es gar nicht an ...

    Was hat denn euer Bezirksrevisor dazu gesagt?

  • Ja eben genau das, als das Beitreibungsrecht der Landeskasse mit Auszahlung an den RA als Nebenforderung mit über geht und demnach der Kostenansatz nicht zu beanstanden wäre. Man wäre gar nicht auf die Idee gekommen zu hinterfragen, ob ein Beitreibungsrecht des RA nach § 126 ZPO mit Aufhebung der PKH nicht (mehr) bestünde. Ich finde auch weder Rechtsprechung noch Literatur, die das in Frage stellen würden.

    Soweit die ehemalige PKH-Partei auf den übergegangenen Anspruch der Landeskasse zahlt, möge sie dann auch als Nebenforderung ihr Beitreibungsrecht gegen die Beklagte wieder erlangen oder? :gruebel:

    Einmal editiert, zuletzt von Sersch (23. Januar 2019 um 08:56) aus folgendem Grund: letzten Absatz eingefügt

  • Ich häng mich mal dran und schildere den umgekehrten Fall:

    Kläger-Partei hat PKH unter Beiordnung des RA
    Endurteil, KGE lautet Hälfte trägt der Beklagte
    Nun Aufhebung der Bewilligung von PKH
    RA macht Gebühren aus Landeskasse nach § 55 RVG geltend
    Festsetzung, Auszahlung, Beitreibung nach § 59 RVG

    Beklagte sagt nunmehr, dass sie nicht zahlt, da die PKH bereits zum Zeitpunkt der Auszahlung der Vergütung aufgehoben wurde und der RA auch kein eigenes Beitreibungsrecht aus § 126 ZPO mehr inne hatte.

    Das Gericht gibt der Erinnerung statt und hebt den Kostenansatz nach § 59 RVG auf mit der Begründung, dass zum Zeitpunkt des Anspruchübergangs auf die Landeskasse keine Verstrickung aufgrund Aufhebung der PKH bestand, so dass auch kein Beitreibungsrecht mehr auf Seiten der Landeskasse bestünde...

    M.E. kann das doch aber gar nicht sein, als nach § 59 RVG lediglich Voraussetzung ist, dass (einmal) PKH bewilligt wurde, ein Kostenerstattungsanspruch besteht und die Auszahlung an den RA, also ein Übergang auf die Landeskasse erfolgte.:gruebel:


    Die geschilderte Entscheidung kann ich in keinster Weise nachvollziehen.

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