Vollmacht durch Prokuristen

  • Prokurist A hat folgende besondere Vertretungsregelung: Vertretungsberechtigt in Gemeinschaft mit einem Vorstandsmitglied/Geschäftsführer (spielt ja keine Rolle) oder mit einem weiteren Prokuristen.

    Nun erteilt Prokurist A zusammen mit Prokurist B dem X Vollmacht die Genossenschaft/Gesellschaft in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten zu dürfen.

    Auf diese Weise handeln nun A und X gemeinsam für die Genossenschaft/Gesellschaft.

    Ich habe Bedenken gegen dieses Vorgehen, da ja bewusst für A bestimmt wurde, dass dieser eben nicht mit einem "Fremden" gemeinsam handeln darf.

    Wie seht ihr das?

  • Also gem. § 52 Abs. 2 HGB ist die Prokura nicht übertragbar. Nach Ebenroth/Boujong.../Rn. 12 zu § 52 HGB ist dies im weiten Sinne zu verstehen und eine Untervollmacht mit dem Umfang der Prokura wie sie in deinem Fall vorliegt daher unzulässig.

    Dies würde ich genauso sehen, da eine entsprechende Untervollmacht ja inhaltlich einer Übertragung der Prokura gleichkommt. Die Vollmachtserteilung widerspricht damit dem gesetzlichen Verbot des § 52 Abs. 2 HGB und ist gem. § 134 BGB nichtig.

    X hat daher als Vertreter ohne Vertretungsmacht und damit nicht wirksam gehandelt (evtl. Nachgenehmigung durch B :gruebel:).

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • @mebo82: Interessante Frage! Spontan hätte ich es auch so gesehen wie Delphina5, schließlich geht die Erteilung ja immer vom Prinzipal/Inhaber/Gesellschafter aus. B kann ja nicht einfach die ihm erteilte Prokura an X quasi ohne Wissen und Wollen der Erteiler weitergeben.
    Aber da sind noch Bauchschmerzen bzgl. der Rechtsgeschäfte (Umfang?), die A und X gemeinsam für die Gesellschaft vornehmen. Geht es hier konkret um eine Anmeldung zum Handelsregister?

  • Ich sehe es auch so wie Delphina5, hier dürfte der Fall einer Unterbevollmächtigung mit dem Umfang einer Prokura (bzw. vom Gewollten her sogar mehr?) vorliegen, und das ist unzulässig.
    Eine Anmeldung zum Handelsregister durch X ist auf jeden Fall unwirksam, da A und B nur im Rahmen der unechten Gesamtvertretung mit anmelden dürfen, die Vollmacht haben sie aber, wenn überhaupt, in Ausübung ihrer Gesamtprokura erteilt. Und dem Vollmachtnehmer können ja nicht mehr Rechte übertragen werden als der Vollmachtgeber selbst inne hat.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • OK, jetzt kommen mir doch Zweifel, ob ich nicht bereits im Ausgangsbeitrag weiter ausholen hätte müssen.

    Es geht um die Bewilligung zur Löschung einer Grundschuld im Grundbuch. Für diesen speziellen u.ä. Aufgaben wurde der Dritte bewilligt.

    Ich denke jedoch immernoch, dass dies nichts an der zumindest schwebenden Unwirksamkeit ändert.
    Im Beglaubigungsvermerk des Notars bgzl. der Unterschriften von A und X schreibt der Notar ausdrücklich u.a. "Anstelle eines Prokuristen handelt...", "so dass X... für einen weiteren Prokuristen handelt".

  • Mal ins Unreine gedacht:
    Wenn man davon ausgeht, dass X von A und B wirksam bevollmächtigt wurde (wovon ich jetzt ausgehe, weil es wohl keine umfassende=prokuragleiche Vollmacht war), liegt doch trotzdem keine ordnungsgemäße Vertretung vor. X dürfte dann zwar mit A vertreten, aber A nicht mit X, weil X ja weder Prokurist noch Vorstand/GF ist.
    Bei einer unechten Gesamtvertretung muss diese doch auf Seiten des GF zugelassen sein, also auf der Seite des "höheren" Vertretungsbefugten, damit der GF den Prokuristen bei der Vertretung auf sein Vertretungsniveau "heraufziehen" kann. Und das kann in diesem Fall doch eigentlich nicht anders sein, oder? :gruebel:
    Also muss auch A in diesem Fall erst noch ermächtigt werden, dass er mit X vertreten darf.

    Aus meiner (inzwischen zum Glück schon länger zurückliegenden :D) Grundbuchzeit meine ich mich zu erinnern, dass die entsprechenden Vollmachten der Großbanken immer so aufgebaut waren, dass X (meistens mehrere Personen) bevollmächtigt wurden, bezüglich der zugunsten der Bank eingetragenen Grundpfandrechte (also keine prokuragleiche Vollmacht) jeweils gemeinsam mit Prokuristen zu vertreten und umgekehrt die Prokuristen bevollmächtigt wurden, jeweils gemeinsam mit (einem) X zu vertreten.
    Nur so dürfte das dann überhaupt möglich sein.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Aus meiner (inzwischen zum Glück schon länger zurückliegenden :D) Grundbuchzeit meine ich mich zu erinnern, dass die entsprechenden Vollmachten der Großbanken immer so aufgebaut waren, dass X (meistens mehrere Personen) bevollmächtigt wurden, bezüglich der zugunsten der Bank eingetragenen Grundpfandrechte (also keine prokuragleiche Vollmacht) jeweils gemeinsam mit Prokuristen zu vertreten und umgekehrt die Prokuristen bevollmächtigt wurden, jeweils gemeinsam mit (einem) X zu vertreten.



    Ganz genau! Und zwar werden diese Leute durch die Vorstände bevollmächtigt und nicht durch irgendwelche Prokuristen.

    Daher absolut :zustimm:!

  • Ich habe hier gerade einen ähnlichen Fall, bei dem ich mir nicht ganz sicher bin, da einer meiner Kollegen darin keine Probleme sieht.

    Also von vorne...

    Es liegt mir eine Vollmacht vor, in der steht:

    "Als mit einem weiteren Prokuristen zur gemeinschaftlichen Vertretung der X AG berechtiger Prokurist bevollmächtige ich A,B und C - und zwar jeden für sich- gemeinsam mit einem weiteren Prokuristen der X AG umfassende Vollmachten zu erteilen bezüglich folgender Rechtsgeschäfte..."

    Aufgrund dieser Vollmacht wurden dann diese umfassenden Vollmachten erteilt, in der handelt der durch den Prokuristen bevollmächtigte A und ein weiterer Prokurist der X AG.

    Aber der Prokurist kann doch keine "Untervollmacht" erteilen, also einen anderen bevollmächtigten ihn als Prokuristen zu vertreten.
    Wie oben ja bereits geschrieben wurde ist dies nach § 52 HGB nicht möglich.

    Oder bin ich da jetzt komplett falsch?

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