Berechtigter einer Vormerkung vor Eintragung verstorben

  • Stimmt, die Variante hatte ich nicht im Blick.:oops:

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • ..Im Grundbuch ist in Abteilung II aufgrund Bewilligung aus dem Jahr 1950 eine Vormerkung für X eingetragen.

    X war deutscher Soldat und ist im Krieg verstorben.

    Im Nachhinein wurde eine Sterbeurkunde erteilt, die den Tod des X auf 1946 datiert. ...

    Die Vormerkung ist vom Anspruch abhängig. Besteht der Anspruch nicht und kann er auch künftig nicht entstehen, geht die Vormerkung unter (s. Gursky im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 883 RN 21 mwN).

    Wenn der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Anspruchsbegründung nicht mehr lebte, kann der Anspruch jedenfalls in seiner Person auch nicht entstanden sein. Und künftig kann er auch nicht mehr entstehen. Ich würde ihn daher einem erloschenen Anspruch gleichsetzen, was zur Folge hat, dass auch die Vormerkung erloschen ist; s. die Nachweise hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1056987

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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