Berechtigter einer Vormerkung vor Eintragung verstorben

  • Würde gern mal eure Meinung zum folgenden Thema hören:
    Tochter erwirbt ein Grundstück von einem Bauträger. Eigentumswechsel noch nicht vollzogen. Zugleich wird Schenkungsvertrag vorgelegt, wonach die Eltern den Kaufpreis zahlen (Mittelbarer Schenkungsvertrag). Die Schenkung des Grundbesitzes kann widerrufen werden
    bei Insolvenz, Vollstreckungsmaßnahmen, eidesstattliche Versicherung, wenn Tochter vor den Eltern verstirbt. Der Anspruch auf Rückübertragung des Grundbesitzes ist höchstpersönlich, nicht übertragbar und vererblich, sofern er bis zum Tode der Eltern nicht geltend gemacht wurde. Bewilligt ist die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für Mutter und Vater. Ein Gemeinschaftsverhältnis wurde nicht angegeben. Hierzu wurde Nachtrag bei Notar angefordert, woraufhin dieser mitteilt, dass die Mutter inzwischen verstorben ist. Sterbeurkunde ist beigefügt. Notar schränkt nun den Antrag so ein, dass die AV nur noch für den Vater eingetragen werden soll. Eine Vollmacht auf den Notar ist nicht erklärt.
    Kann man die Vormerkung jetzt nur noch für den Vater eintragen oder muss auch die Bewilligung geändert werden??? :(

  • Ich würde die Vormerkung nur noch für den Vater eintragen. Da der Anspruch nicht übertragbar und nicht vererblich ist, kann niemand an die Stelle der Mutter getreten sein, so dass einziger Berechtigter nunmehr der Vater ist. M.E. muss die Bewilligung nicht geändert werden, da diese Tatsachen durch die Sterbeurkunde hinreichend nachgewiesen sind.

  • Dem stimme ich zu. Insbesondere kann der Anspruch zu Lebzeiten der Mutter noch nicht ausgeübt worden sein, weil der Eigentumswechsel auf die Tochter noch gar nicht vollzogen ist.

  • Nachdem es ein Unterschied ist, ob die vorgemerkten Rechte beiden z. B. zu je 1/2 und dem Überlebenden allein zustehen sollten oder die Rechte nur beiden zu je 1/2 zustehen sollten oder sonstwas, würde ich auf einer Aussage der Beteiligten bestehen, was da Sache sein soll. Wenn die bisherige Bewilligung dazu nichts hergibt und auch eine Klarstellung offensichtlicher Schreibfehler oder Vergesslichkeiten nicht in Frage kommt, bleibt halt nur eine formelle und formgerechte Ergänzung der Bewilligung.

    Daran ist aber nicht das Grundbuchamt schuld, das Haare in der Suppe sucht, sondern der Notar, der die Suppe angerichtet hat (und jetzt bitte auch auslöffeln soll).

    Wenn es keine neue Bewilligung gibt, würde ich mir den Tod der Mutter wohl auch formgerecht nachweisen lassen, weil es auch einen Grund geben muss, warum Du nicht bewilligungsgerecht einträgst. Antragsänderung des Notars reicht dazu nicht aus, weil Antrag und Bewilligung kongruent sein müssen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich denke nicht, dass man das so sehen kann. Die ursprüngliche Bewilligung war in Bezug auf das Berechtigungsverhältnis unvollständig, das ist klar. Aber darauf kommt es jetzt nach meiner Ansicht nicht mehr an, weil klar ist, dass der Anspruch nicht im Weg der Erbfolge auf einen Dritten übergegangen und er auch noch nicht ausgeübt sein kann. Wenn sich aus der Urkunde ergibt -und das ist das Übliche-, dass der Anspruch nach dem Tod eines Elternteils dem Überlebenden alleine zusteht, sehe ich keine Probleme.

  • Stände von vornherein in der Bewilligung das Berechtigungsverhältnis nach § 428 BGB, würde ich auch den Vater allein eintragen, weil das die Folge des § 428 BGB wäre. Aber so?

    Was, wenn sie wirklich nur zu 1/2 hätten berechtigt sein sollen?

    Ich hätte Zweifel, ob hier einen Nachtrag vom Notar über das geplante Berechtigungsverhältnis ausreichend wäre und würde vorsichtshalber eine neue Bewilligung samt Antrag verlangen, wenn sich sonst keinerlei Anhaltspunkte über die Folgen nach dem Tod eines der Berechtigten finden lassen.

  • Ich habe die Frage aufgeworfen, ob aus dem Vertrag hervorgeht, dass der Anspruch nach dem Tod eines Elternteils dem überlebenden Elternteil alleine zustehen soll. Diese Frage wurde noch nicht beantwortet. Wird sie mit "ja" beantwortet, kann der Vater aus meiner Sicht als Alleinberechtigter eingetragen werden, ohne dass die Bewilligung geändert werden muss.

  • Aus der Urkunde geht nicht hervor, wer was in welcher Höhe verlangen kann. auch ist nicht gesagt, ob dem Überlebenden der Anspruch allein zusteht.

  • Ich habe dazu folgenden Fall und folgende Frage:

    Im Grundbuch ist in Abteilung II aufgrund Bewilligung aus dem Jahr 1950 eine Vormerkung für X eingetragen.

    X war deutscher Soldat und ist im Krieg verstorben.

    Im Nachhinein wurde eine Sterbeurkunde erteilt, die den Tod des X auf 1946 datiert.

    Ich gehe davon aus, dass X Tod erklärt wurde.

    Im Ergebnis kann nun zweifelsfrei festgestellt werden, dass die Vormerkung für X nicht hätte eingetragen werden dürfen, da er zum Zeitpunkt der Bewilligung bzw. Eintragung bereits 4 Jahre verstorben war.

    Reicht nunmehr ein Antrag auf GB-Berichtigung mit Sterbeurkunde in begl. Abschrift zur Löschung des Rechts aus?

    Danke für die Hilfe

  • Hat jemand eine Idee?

    Oder muss ich dem Eigentümer aufgeben, die Löschungsbewilligung der Rechtsnachfolger einzureichen?

    Wobei zudem der Anspruch, der durch die Vormerkung gesichert wurde, aufgrund des Vorversterbens des Berechtigten nie ihm gegenüber entstanden ist.

  • Hat jemand eine Idee?

    Oder muss ich dem Eigentümer aufgeben, die Löschungsbewilligung der Rechtsnachfolger einzureichen?

    Wobei zudem der Anspruch, der durch die Vormerkung gesichert wurde, aufgrund des Vorversterbens des Berechtigten nie ihm gegenüber entstanden ist.

    Woher weißt du, dass der Anspruch nie gegenüber X entstanden ist?; der Anspruch könnte theoretisch schon entstanden sein, bevor X verstorben ist.

    Ich würde die Löschungsbewilligung der Erben erfordern.

  • Vertrag von 1950? Er war also da?:teufel: Und danach vorher tot?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Genau (Vertrag zugunsten Dritter). Die Mutter, die das Grundstück an einen weiteren Sohn übertragen hat, hatte wohl noch die Hoffnung, dass der bereits zu diesem Zeitpunkt Verstorbene unversehrt aus dem Krieg zurück kommt.

    Wie beschrieben ist er jedoch bereits 1946 verstorben.

    Deswegen nun meine Frage.

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