Grundbuchratsschreiber und Beglaubigungen

  • Hallo!


    Habe mal wieder ein Problem…


    Darf ein Grundbuchratsschreiber aus Baden-Württemberg in allen Rechtsgebieten Beglaubigungen vornehmen oder ist seine Beglaubigungsbefugnis auf Grundbuchangelegenheiten beschränkt?
    Ich bin bisher immer von der Beschränkung ausgegangen, war also der Meinung, dass er für Handels- und Vereinsregister nicht beglaubigen darf.

    Ein Notar ist jedoch anderer Meinung und sagt, dass das aus dem § 32 LFGG nicht eindeutig hervorgeht.
    Meiner Meinung nach handelt jedoch der ganze § nur von Grundbuchangelegenheiten, räumt dem Ratsschreiber also keine allgemeine Beglaubigungsbefugnis ein.


    Da wir in Hessen selten mit dem Ratsschreiber zu tun haben, fehlen mir Rechtssprechung und / oder Kommentierung über das LFGG.

    Kommt hier vielleicht jemand aus Baden-Württemberg oder kennt sich sonst mit dem Ratsschreiber aus?


    Vielen Dank schon mal!

  • Aus § 32 Abs.4 S.1 LFGG ergibt sich, dass die Beglaubigungszuständigkeit allgemein (von der Ausnahme des S.2 abgesehen) für den gesamten Rechtsverkehr besteht und sich nicht etwa auf den Zuständigkeitsbereich des Abs.3 beschränkt (Richter/Hammel, LFGG, § 32 RdNr.7).

    Ausnahme des § 32 Abs.4 S.2 LFGG: Zur Beglaubigung eines Handzeichens und der Zeichnung einer Firma oder Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung bei Gericht bestimmt ist, ist er nicht befugt.

  • Schade, dann habe ich doch falsch gelegen.

    Ich konnte mich nur dunkel daran erinnern, das mit der Beglaubigungsbefugnis nur in Grundbuchangelegenheiten vor Jahren mal in einem alten Kommentar zum Beurkundungsgesetz gefunden zu haben. Aber ich weiß leider nicht mehr genau, wo das stand und habe es nicht mehr wieder gefunden.


    Also muss ich wohl den Notar anrufen und zugeben, dass ich mich geirrt habe…:oops:
    Aber vielen Dank, wieder was dazu gelernt!

  • Zitat

    Manchmal macht er sogar besser, als der Notar( Verein).



    Dann hat einem großen Teil unserer hessischen Ortsgerichtsvorsteher schon was voraus...

  • Zitat von morgana
    Zitat

    Manchmal macht er sogar besser, als der Notar( Verein).



    Dann hat einem großen Teil unserer hessischen Ortsgerichtsvorsteher schon was voraus...


    Hallo Morgana,

    nein, der Ratsschreiber hat - was die Beglaubigungen betrifft - dem hessischen Ortsgericht m.E. nichts voraus; beide haben insoweit die gleichen "Beglaubigungsbefugnisse".

    Nur Bescheinigungen - wie Juris richtig sagt - können beide nicht ausstellen.

    Gruß HansD

  • @ HansD:

    Doch, wenn der Ratsschreiber bei Vereinen gute Beglaubigungen abliefert, hat er vielen Ortsgerichtsvorsteher, die ich kenne, was voraus.
    Ich kann schon gar nicht mehr sagen, wie oft ich in den letzen Jahren den Fall hatte, dass vom Ortsgericht die Protokolle der Mitgliederversammlung oder die 7 Unterschriften auf der Satzung beglaubigt wurden statt der Anmeldung…
    Teilweise war es sogar so, dass der Vorstand mit Anmeldung zum Ortsgericht ging zur Beglaubigung und dort wieder weggeschickt wurde, weil lt. Ortsgerichtsvorsteher nur die Protokolle beglaubigt werden müssen, nicht die Anmeldung.
    Leider sind die meisten Ortsgerichtsvorsteher alterstechnisch schon jenseits von gut und böse und absolut beratungsresistent…:mad:

    Gruß
    morgana


  • Hallo,

    na ja, ich hab ja gemeint: "vom Prinzip her"....:)

    Gruß HansD

    P.S. Ich hab da auch schon tolle Beglaubigungen an unvorstellbaren "Stellen" gesehen und erst dann, wenn ich drei rote Kreuze gemacht hatte, wo das Ding hingehört, hat es funktioniert.

  • Ja, das Thema "Ortsgerichtsvorsteher" ist immer wieder schön...
    Mir tun halt immer die Leute leid, denen ich dann eine Zwischenverfügung schreiben muss, weil der Ortsgerichtsvorsteher ihnen mit viel Geduld den richtigen Weg ausgeredet hat...




  • Das Problem bei den Notaren ( hat mir einer doch persönlich so erklärt) ist, dass sie für Vereinssachen nicht viel bekommen. Es sei das ungeliebte Kind. Es wird stur beglaubigt, und ddas möglichst schnell, denn "Zeit ist Geld in diesem Geschäft". "Man muß es halt machen"; etc.
    Klar müssen die Notare hier nicht mehr tätigen, als die Beglaubigung. M.E. ergibt sich aber aus dem Standesrecht doch, dass ich schon mal ein Auge darauf werfen sollte, was ich so beglaubige. Es kommt übrigens auch megapeinlich, wenn Unterschriften unter Protokolle oder ähnliches beglaubigt werden: Der Hammer ist dann noch, wenn nicht vorhandene Unterschriften beglaubigt werden. .......
    Der ratschreiber nimmt sich da etwas mehr Zeit und steht auch "näher am Bürger"


  • Klar, da muß ich Dir vom Grundsatz her völlig recht geben; das mag wirklich oft so sein, obwohl ich es aus eigener Erfahrung nicht nachvollziehen kann.

    Das mag daran liegen, daß ich es mir als "Dorfnotar" einfach nicht erlauben könnte, irgend einen Mist zu beglaubigen.

    Wenn die Vereinsmitglieder bzw. die Vorstandsmitglieder zu mir kommen wegen einer Beglaubigung, dann geht das nicht ab ohne ein lockeres Gespräch; und dann muß es einem auch egal sein, ob das Gebührenaufkommen in einem vernünftigem Verhältnis zum Aufwand steht. Das tut es nie bei solchen Sachen.

    Aber: was soll`s! Ich bin doch auch und in erster Linie Bürger dieser Gemeinde und die Leute brauchen meine Dienste, die ich letztlich gerne erbringe, auch wenn`s mal nichts einbringt.

    Übrigens - unter uns: - solche Beglaubigungen laufen meißt so ab, daß man sich abends beim Bier zufällig in der Dorfkneipe trifft, einer die Anmeldung vorlegt und alle, die unterschrieben haben, mir sagen, daß sie unterschrieben haben. Dann kann ich bestätigen, daß die Unterzeichner anerkannt haben, daß die Unterschriften von ihnen herrühren.

    Und gezahlt wird das Ganze, indem die nächste Runde auf den Vorsitzenden geht. ( Und der Schnaps ist die Mehrwertssteuer, die ich allerdings nicht an das FA abführe... )


    Gruß HansD, der Dorfnotar



  • Absolut :zustimm:

    So ein "Dorfnotar" hat es aber schön! Bei der Anzahl von Vereinen im hiesigen Bezirk würdest Du nur noch besoffen sein:wechlach:

  • nur mal so am rande wenn wir schon bei "unfähigen" notaren und kollegen sind:

    beim VR kam letztens einer mit unterlagen zur neuanmeldung eines vereins. unterlagen alle ok, nur auf der unterschriftenbeglaubigung fehlte die unterschrift eines vorstandes. da der antragsteller es eilig hatte mit der eintragung, rannte er also schnell zum "fehlenden" vorstand, mit diesem zum notar (hatte noch gut ne stunde zeit), und kam mit angesiegelter unterschriftsbeglaubigung zurück.
    lustigerweise war aber nirgends die unterschrift, die vom notar beglaubigt war, zu finden :)

    naja, die anmeldung hatte sich dann für diesen tag erledigt *g*

    der notar is übrigens echt der renner, urkunden die von dem eingehen (auf regabteilung) sind ungelogen zu gut 20% falsch bzw unvollständig.

    hach, ich wollte doch auch mal notar werden....

  • Wir hatten früher in einer benachbarten Großstadt mal zwei Notare mit einer Zwischenverfügungsquote von jeweils 95 %.

    Den einen Notar gibt's nicht mehr, und beim anderen hat es sich drastisch gebessert, seit er seine Mitarbeiter - äh - umstrukturiert hat.

    Aber wie es überall ist: Die Negativbeispiele ziehen auch den überwiegend positiven Rest im Ansehen mit 'runter.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Nochmal zu diesem Thema:

    Mir ist gerade eine Frage gekommen. Ich habe schon 10000 Eintragungen gemacht. Immer waren es badische Grundbuchratschreiber. M.W. durften auch nur die badischen dies. Nun habe ich Beglaubigungen von württ. "Ratschreibern". Gilt das für die auch??????

  • Woran erkennt man denn eigentlich, ob der "Ratsschreiber" aus Baden oder aus Württemberg kommt??

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Am Ort?
    badischer landesteil und württemb. Landesteil
    Es steht was in § 63 BeurKG. Habe abner keinen Kommentar dazu. Dann noch in § 32 LFGG.
    Nur auch da fehlt mir was. In Württ. ist es m.E. nur der ratschreiber, in Baden der Grundbuchratschreiber

  • Zum Ratschreiber habe ich mal 2 §§ aus dem LFFG BaWü zusammengestellt:

    § 3
    Beurkundungszuständigkeiten


    (1) Für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und für die anderen den Notaren in der Bundesnotarordnung auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege übertragenen Aufgaben sind die Notare im Landesdienst zuständig. Sie üben diese Tätigkeit als unabhängige Träger eines öffentlichen Amts neben ihren Aufgaben nach § 17 Abs. 3 und § 29 aus.
    (2) Im württembergischen Rechtsgebiet können Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung und Anwaltsnotare, im badischen Rechtsgebiet können Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt werden.
    (3) Zur Beurkundung sind in dem durch § 32 bestimmten Umfang ferner die Ratschreiber befugt.

    § 32
    Aufgaben des Ratschreibers


    (1) Der Ratschreiber ist in Vertretung des Grundbuchbeamten verpflichtet,

    1.
    schriftliche Erklärungen für das Grundbuchamt entgegenzunehmen und, soweit vorgeschrieben, mit dem Eingangsvermerk zu versehen;

    2.
    die Einsicht in das Grundbuch, in die Urkunden, auf die im Grundbuch verwiesen ist, und in die noch nicht erledigten Eintragungsanträge zu gestatten, sowie Abschriften zu erteilen und zu beglaubigen.

    (2) Im badischen Rechtsgebiet ist der Ratschreiber zuständig

    1.
    für die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle;

    2.
    für die sonstigen Verrichtungen der Geschäftsstelle und des Kanzleidienstes;

    3.
    für das Kosten-, Kassen- und Rechnungswesen.

    (3) Der Ratschreiber mit Befähigung zum höheren oder gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst ist für die zu seinem Grundbuchamtsbezirk gehörenden Grundstücke, Grundstücksteile und Miteigentumsanteile befugt, in Grundbuchangelegenheiten Erklärungen zu entwerfen und folgende Erklärungen zu beurkunden:

    1.
    Kauf- und Tauschverträge sowie Vollmachten hierzu;

    2.
    Bewilligungen, Zustimmungen und Anträge zur Eintragung oder Löschung von dinglichen Rechten, die nach den von ihm beurkundeten Verträgen zu bestellen oder zu beseitigen sind;

    3.
    Auflassungen zu den von ihm beurkundeten Verträgen.
    Der Ratschreiber soll nur in einfach gelagerten Fällen tätig werden.

    (4) Der Ratschreiber ist allgemein befugt, Unterschriften und Abschriften öffentlich zu beglaubigen. Zur Beglaubigung eines Handzeichens und der Zeichnung einer Firma oder Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung bei Gericht bestimmt ist, ist er nicht befugt. Er soll ferner Unterschriften nicht beglaubigen, wenn die Urkunde zur Verwendung im Ausland bestimmt ist.
    (5) Der Ratschreiber verwendet das Siegel der Gemeinde.
    (6) Nach Ausführung eines Beurkundungsauftrags und der mit der Beurkundung verbundenen Geschäfte sind die Niederschriften des Ratschreibers vom Grundbuchamt aufzubewahren.





    Alles klar?????



    Nun, das ganze kommt aus der Zusammenführung verschiedener Rechtstraditionen und keiner hat mal die Sense dran gelegt.

    Der badische Ratschreiber hat nach § 32 II LFFG mehr Befugnisse-----auf dem Papier.
    Ich habe schon öfter gehört, dass (badische Amts-) Notare "ihren" Ratschreibern verboten haben, diese Tätigkeiten auszuüben.:)

    Und ich könnte mir denken, die Württemberger haben die gleiche Weisung erhalten.:D
    Man könnte ja Gebührenanteile verlieren und verarmen!

    Aber ich denke, das ganze wird über kurz oder lang an die übrigen 15 BL angeglichen werden, aber bei den Restlaufzeiten der derzeit amtierenden Amtsträger wage ich keine zeitliche Prognose.

    Ob der Ratschreiber aus dem einen oder anderen Landesteil kommt kann ich selber nur ahnen.:gruebel:

  • Danke.
    m.W. ist das in Baden schon lange so. Dies wird dann enden, wenn die freien städt. Grundbuchämter abgeschafft werden. Deren zukunft ist - wenn es nach dem BW JuMinister geht - besiegelt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!