Hinterlegungsgrund?

  • Folgender Fall:

    A beantragt Hinterlegung von 1000,- €.

    Als Grund schildert er folgenden Sachverhalt:
    A hat bei B ein Motorrad reparieren lassen, die Rechnung beträgt 3.000,- €.
    A zahlt an B lediglich 2.000,- € mit der Begründung, dass B viel mehr repariert hat als vereinbart war.
    Da A die Rechnung nicht vollständig begleicht, macht B von seinem Unternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) Gebrauch und gibt das Motorrad nicht raus.

    Lt. Schilderung des A wird hier nun kurzfristig das Klageverfahren eingeleitet werden, da er aber sein Motorrad schon jetzt zurückhaben möchte, hinterlegt er hier die 1.000,- € und möchte dem B dann mitteilen, dass er ihm bitte das Motorrad wieder herausgibt - als Sicherheit sind ja die 1.000,- € hinterlegt.

    Ist das ein Hinterlegungsgrund?

    Danke für Eure Antworten!

  • Welche gesetzliche Grundlage brauchst Du denn? § 6 Nr. 1 regelt, dass hinterlegt werden kann, wenn der Hinterleger Tatsachen angibt, welche die Hinterlegung rechtfertigen.

    Vorliegend ist eine Forderung über 1.000 € streitig, für welche der Werkstattmensch B die Herausgabe des Motorrades verweigert. Quasi als Pfand für seine Forderung. Wenn nun A die - streitigen - 1.000 € hinterlegt und als Empfangsberechtigten auch den B angibt, ist dessen Forderung doch "besichert". B hat eine Sicherheit für seine Arbeit, A sein Motorrad wieder. Und wenn sie sich (gerichtlich oder außergerichtlich) geeinigt haben, wird entsprechend ausgezahlt.

    Ist das nicht rechtfertigende Tatsache?

  • Es gibt übrigens für alle die materielle Fundstellen des Hinterlegungsrechts suchen eine Zusammenstellung (und es gibt davon eine Menge, ca 12 Seiten voll). Die Einleitung lautet: „Das wichtigste aus dem Hinterlegungswesen: Drischler in RpflJB 1965, 325“. Genauere Angabe habe ich nicht, da ich diese Zusammenstellung eingescannt habe. Es trifft zwar einiges nicht mehr zu, aber es ist ziemlich umfassend, so zum Beispiel Hinterlegung wegen Gläubigerungewissheit bei der Schiffversicherung § 34 SchRG. Derartige Gründe hat man dann doch nicht abrufbereit.

  • Es gibt auch die Hinterlegungsordnung mit Kommentierung 4.auflage von Bülow/Schmidt ( Becksche Konnentare ) . Dieser ist auch sehr hilfreich. :teufel:

  • @ the bishop,

    ich hab´s versucht,aber ging nicht. .



    Dann schicke bitte den Scan an einen der Mods per email. Die sollen´s dann machen.

    Danke!

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ob der Mann prozessual ohne materiellen Grund hinterlegen kann, weiß ich nicht.

    Jedenfalls kann er das Werkunternehmerpfandrecht nicht durch Hinterlegung aushebeln.

    Denn der hier im Thread erwähnte § 273 Abs. 3 BGB ist m. E. nicht Rechtsgrundlage.

    Das gesetzliche Werkunternehmerpfandrecht gem. § 647 BGB setzt voraus, dass die Sache dem Besteller gehört. Unterstellen wir, dass das der Fall ist, könnte der Besteller gem. § 273 Abs. 3 BGB durch Hinterlegung nur ein Zurückbehaltungsrecht aushebeln, nicht aber das Pfandrecht. § 273 BGB läuft daher leer. Aus diesem Grunde wird beim Werkvertrag angenommen, dass statt (!) § 647 BGB das Zurückbehaltungsrecht des Werkunternehmers nur dann zum Zuge kommt, wenn die Sache nicht dem Besteller gehört (s. o.). So liegt der Sachverhalt wohl nicht.

    Ergänzend sei bemerkt, dass der Hinterlegungsgrund des § 273 Abs. 3 BGB - je nach Fallgestaltung - zusätzlich daran scheitert, dass das Recht, dessentwegen die Rückbehaltung ausgeübt wird, im Synallagma zu der zu hinterlegenden Leistung steht. In diesem Fall gilt § 320 BGB, nach dessen Abs. 1 S. 3 die Hinterlegungsmöglichkeit des § 273 Abs. 3 BGB ausdrücklich ausgeschlossen ist.

  • Titus, vielen Dank für Deinen Beitrag ,
    ich war schwer verunsichert, hab ich doch in einem gleichgelagerten Fall kürzlich den Hinterlegungsgrund verneint.

    Rusu , ich habe großes Interesse an der von dir erwähnten Auflistung exotischer Hinterlegungsgründe.

  • Ich habe einen ähnlichen Sachverhalt und bin mir unsicher ob ein Hinterlegungsgrund vorliegt.

    Der Schuldner erhält eine Zahlungsaufforderung der Gemeinde X als Vertreter des Westdeutschen Rundfunk. Eine Forderungsaufstellung liegt dem Schuldner angeblich nicht vor. Die Gemeinde selbst gibt an, dass Einwendungen nur über den Gläubiger geltend gemacht werden können. Der Gläubiger uneinsichtig. Der Schuldner bestreitet die Forderung, möchte aber weitere Rechtsverluste vermeiden.

    Der Schuldner will nun den geschuldeten Betrag vorsichtshalber hinterlegen. Als Empfangsberechtigte wird der Schuldner und der Westdeutsche Rundfunk angegeben. Auf das Recht der Rücknahme wird verzichtet.

    Hinterlegungsgrund? :gruebel:

  • Nicht zahlen zu wollen, ist grundsätzlich kein Hinterlegungsgrund. Das gilt auch dann, wenn der Antragsteller meint, er sei nicht zur Zahlung verpflichtet.

    Hinzu kommt, dass die HL so auch keinen Sinn machen würde, da der Gläubiger aufgrund des Verzichts auf Rücknahme sofort die Auszahlung beantragen könnte.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.


  • Hinterlegungsgrund? :gruebel:

    Gibts nicht. Streitigkeiten zwischen den Parteien berechtigen nicht zur Hinterlegung. Den WDR bräuchte das, selbst wenn Du die Hinterlegung annimmst, nicht interessieren. Es kann trotzdem vollstreckt werden. Der Hinterleger hat daher davon auch null.

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