Habe eine etwas ältere Grundschuld die bestehenbleibt. Sie lautet laut Urkunde und GB wie folgt: "Briefgrundschuld zu xy DM nebst Zinsen von 15 v. H. jährlich vom Tage der Eintragung ab zu Gunsten Gläubiger Z. Die Grundschuld ist fällig."
Es fehlt hier doch an einem Fälligkeitszeitpunkt und somit würde § 13 III ZVG greifen, oder richte ich mich nach dem Tag der Eintragung im Grundbuch? Stehe leider auf dem Schlauch bzw. finde dazu nix. Die anderen Kollegen sind im Urlaub.
Fälligkeit ?
-
iceman -
4. Juli 2008 um 08:21
-
-
Fordere doch die Grunakten an. Da muss doch die Bestellungsurkunde drin sein.
-
die habe ich ja vor mir liegen. Mehr als ich geschrieben habe steht dort auch nicht drin !
-
Dann wie bei einer Sicherungshypothek: Die lfd. Zinsen beginnen am Tag der Beschlagnahme zu laufen. s. Stöber § 13 Rdnr. 2.4
-
Dann wie bei einer Sicherungshypothek: Die lfd. Zinsen beginnen am Tag der Beschlagnahme zu laufen. s. Stöber § 13 Rdnr. 2.4
-
Würd' ich auch so machen!
-
Hallo! Habe auch eine ältere Grundschuld, die erlischt. Die Urkunde hat folgenden Text:
"Grundschuld zu xy DM ist mit 6 v. H. jährlich vom Tage der Eintragung ab zu verzinsen. Kapital und Zinsen sind jederzeit zur Zahlung fällig."
Wenn die Eintragung bspw. am 15.05.1955 war, welche Zeitraum wäre dann für die lfd. Zinsen maßgebend? -
Ich würde sagen wie #4
-
Danke! Ich war mir nur unsicher, da in der Urkunde -im Gegensatz zu #1- ein Fälligkeitszeitpunkt angegeben ist.
Bei BN am 20.02. laufen die lfd. Zinsen dann ab 20.02. oder 19.02. (= Tag vor der BN)?
Würdet Ihr eine anderslautende Anmeldung (längerer Zeitraum) als Widerspruch zum Teilungsplan behandeln? -
19.2., ansonsten kein Widerspruch, wenn in der Anmeldung nicht ausdrücklich Rangklasse 4 beansprucht wurde. Ansonsten wird erst auf Rangkl. 4 wegen der laufenden und zweijährigen rückständigen Zinsen zugeteilt und wegen der restl. Zinsen in Rangkl. 5, falls daraus betrieben wurde oder in Rangkl. 8, wenn nicht aus dem Recht betrieben wurde. Ob darauf noch ein Erlösanteil entfällt oder nicht ist unbeachtlich.
-
Wie Stefan
In solchen Fällen zitiere ich im TP kurz die Bestellungsurkunde, um den Zinsbeginn zu begründen. -
Ich bin gerade verunsichert.
In der Bestellungsurkunde steht:
Die Grundschuld ist fällig. Sie ist von heute an mit 15 % jährlich zu verzinsen. Die Zinsen sind jederzeit fällig.
Erste Beschlagnahme am 12.8.2017.
Dann sind die Zinsen täglich fällig ab 12.08.2017? Aufgrund von § 13 ZVG?
-
Würde ich auch so sehen.
-
Ebenso (#12; weil im vorliegenden Fall die Zinsen tatsächlich jederzeit fällig sind).
-
Ich sehe es geringfügig anders. Nach § 13 ZVG gilt: Laufende Beträge wiederkehrender Leistungen sind der letzte vor der Beschlagnahme fällig gewordene Betrag sowie die später fällig werdenden Beträge.
Geht man also von einer täglichen Fälligkeit aus, dann ist die letzte Fälligkeit vor Beschlagnahme der 11.08.2017, d.h. ich würde die laufenden Zinsen ab dem 11.08.2017 rechnen. -
Ich sehe es geringfügig anders. Nach § 13 ZVG gilt: Laufende Beträge wiederkehrender Leistungen sind der letzte vor der Beschlagnahme fällig gewordene Betrag sowie die später fällig werdenden Beträge.
Geht man also von einer täglichen Fälligkeit aus, dann ist die letzte Fälligkeit vor Beschlagnahme der 11.08.2017, d.h. ich würde die laufenden Zinsen ab dem 11.08.2017 rechnen.Bei Zwangssicherungshypotheken hat man früher schon ab dem Tag der Beschlagnahme gerechnet. Warum sollte das nun bei der GS anders sein?
-
Ich sehe es geringfügig anders. Nach § 13 ZVG gilt: Laufende Beträge wiederkehrender Leistungen sind der letzte vor der Beschlagnahme fällig gewordene Betrag sowie die später fällig werdenden Beträge.
Geht man also von einer täglichen Fälligkeit aus, dann ist die letzte Fälligkeit vor Beschlagnahme der 11.08.2017, d.h. ich würde die laufenden Zinsen ab dem 11.08.2017 rechnen.Bei Zwangssicherungshypotheken hat man früher schon ab dem Tag der Beschlagnahme gerechnet. Warum sollte das nun bei der GS anders sein?
Hat man? Das ist durchaus streitig, ich handhabe es wie hiro.
-
Das identische Datum schlichtweg übersehen . Im verlinkten Fall paßt es aber.
-
Ich sehe es geringfügig anders. Nach § 13 ZVG gilt: Laufende Beträge wiederkehrender Leistungen sind der letzte vor der Beschlagnahme fällig gewordene Betrag sowie die später fällig werdenden Beträge.
Geht man also von einer täglichen Fälligkeit aus, dann ist die letzte Fälligkeit vor Beschlagnahme der 11.08.2017, d.h. ich würde die laufenden Zinsen ab dem 11.08.2017 rechnen.Bei Zwangssicherungshypotheken hat man früher schon ab dem Tag der Beschlagnahme gerechnet. Warum sollte das nun bei der GS anders sein?
Hat man?
Der Frage schließe ich mich an. Mir hat man beigebracht:
Bei Zwangssicherungshypotheken geht die herrschende Meinung zwar davon aus, dass die Zinsen keine Fälligkeit haben, weshalb auf § 13 Abs. 3 und damit die erste Beschlagnahme zurückgegriffen wird. Es gibt jedoch auch die Mindermeinung, die sagt, dass die Zinsen täglich fällig sind und insofern der letzte Tag vor der ersten Beschlagnahme maßgeblich ist.
Hier im konkreten Fall brauche ich m.E. noch nicht mal hM/mM, sondern die tägliche Fälligkeit ergibt sich aus der Urkunde, weshalb der letzte Tag vor der Beschlagnahme maßgeblich ist.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!