Änderung VR - Haftungsbeschränkung VS

  • Positive Änderung des Vereinsrechts: Der Bundesrat stimmt zu!

    Der Bundesrat hat soeben in seiner Sitzung vom 4.7.2008 seine Zustimmung zur Änderung des geltenden Vereinsrechts erteilt.


    Hierbei geht es um die Bundesrats-Drucksache (399/08) vom 2.6.2008 eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen. Die beiden Bundesländer Saarland und Baden-Württemberg wollen damit erreichen, dass über die Änderung der BGB-Haftungsvorschriften eine Freistellung von einer persönlichen Inanspruchnahme als ehrenamtlich tätiger BGB-Vorstand (§§ 31a, 42e BGB-neu-) erfolgt.

    1. Was soll geändert werden?

    Zum einen sollen damit die externen Haftungsrisiken abgemildert werden, so u. a. durch den vorgesehenen Wegfall der umfassenden Überwachungspflichten in Bezug auf andere Organ-/Vorstandsmitglieder.

    Beschränkung von internen Haftungsrisiken

    Im Weiteren sieht der Gesetzentwurf auch wichtige Beschränkungen bei den bisher drohenden internen Haftungsrisiken vor. Die Haftung der ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder gegenüber dem eigenen Verein/Verband selbst soll auf Schadensfälle mit vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlungsweise beschränkt werden.
    In der Vereinspraxis geht es vorrangig darum, dass ein handelndes Vorstandsmitglied seinem Verein oder einem Dritten einen Schaden zufügt und die Frage der persönlichen Haftung bis rein in das Privatvermögen im Raum steht. Hierfür soll nun erreicht werden, dass nach rechtlicher Wertung bei leicht fahrlässiger Verursachung von Seiten des hierfür verantwortlichen Vorstands ein persönlicher Regress entfällt.

    Haftungsfreizeichnung bei leicht fahrlässiger Nichterfüllung

    Von besonderer Bedeutung ist auch die geplante Haftungsfreizeichnung insbesondere bei leicht fahrlässiger Nichterfüllung von steuerlichen Pflichten, die Nichtbeachtung von sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben über eine jeweilige Änderung der Haftungsnormen in der Abgabenordnung (§§ 34, 69 AO) bzw. dem Sozialgesetzbuch (§ 28e SGB IV- neu-).
    Also das latente Haftungsrisiko als Vorstand, neben dem Verein ggf. als Haftungsschuldner trotz ehrenamtlicher Tätigkeit herangezogen zu werden.

    Fazit:

    Erfreulich ist daher zunächst dieses klare Votum und deutliche Signal des Bundesrats.
    Wobei der federführende Rechtsausschuss nun die generelle Empfehlung gegeben hat, den Gesetzentwurf mit Änderungsvorschlägen nun in den Bundestag einzubringen.

    2. Hinweise aus dieser Bundesratssitzung

    Hier einige Hinweise, erste Beratungsergebnisse und Meinungen aktuell aus dieser Bundesratssitzung v. 4.7.2008:

    a. Neu eingebracht wurde u. a. der Vorschlag dieses Rechtsausschusses (BR-Drucksache 399/1/08), für durch Vorstandsmitglieder außerhalb ihrer Vorstandspflichten verursachte Schäden keine Haftungserleichterung vorzusehen. Auch soll im Gegensatz zum BR-Gesetzentwurf auf eine Regelung verzichtet werden, nach der die Haftung ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder von gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienenden Vereinen auf eine verzögerte Insolvenzantragstellung begrenzt werden soll.

    b. Das Land Nordrhein-Westfalen hat hierzu einen separaten Antrag vorgelegt (BR-Drucksache 399/2/08).

    Vorschlag: von der vorgesehenen Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich und unentgeltlich tätigen Vorstandsmitgliedern bei zuvor festgelegter schriftlicher Aufgabenverteilung im steuerlichen Bereich sollte grundsätzlich Abstand genommen werden.

    Hauptargument: ein Risiko von Steuerausfällen im Vergleich zur bestehenden Rechtslage wäre zu erwarten.
    Dem Land NRW erscheint es zudem fraglich zu sein, ob man mit der im Gesetzentwurf vorgesehenen AO-Änderung und Haftungserleichterung für steuerliche Zwecke überhaupt das Problem lösen kann, ehrenamtliche Vereinsvorstände zur Mitarbeit gewinnen zu können. Denn künftig könnte es sich als schwieriger erweisen, den Posten des für Steuern zuständigen Vorstandsmitglieds zu besetzen, wenn dieses einzelne Mitglied die entsprechenden Risiken im Wesentlichen allein zu tragen hat.

    3. Vorläufige Bewertung

    Dennoch ist dies sicherlich ein weiterer, nicht zu unterschätzender Beitrag zur Stärkung des Ehrenamts und auch zur Bereitschaft zur Übernahme von Ehrenämtern für die verschiedensten gemeinnützigen Betätigungen.
    Bleibt zu hoffen, dass vorrangig fiskalische Überlegungen nicht dazu führen, diese nun erstmals konkret vorgeschlagenen Erleichterungen bei den Haftungsrisiken bei Übernahme von Vereins- und Verbandsleitungsfunktionen nicht im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens noch zu „verwässern“.

    4. Aktualitätsservice/mehr Informationen

    Informieren Sie sich über diese geplante Gesetzesänderung und klicken Sie hier!

    5. Zustimmung des Bundestages noch dieses Jahr?

    Eine kleine Einschränkung gibt es allerdings noch: Diese wichtige Gesetzesänderung kann erst dann in Kraft treten, wenn auch der Bundestag seine notwendige Zustimmung erteilt hat. Erst dann kann dieses Gesetz im BGBl veröffentlicht werden. Nach vorsichtiger Einschätzung ist davon auszugehen, dass allenfalls nach der parlamentarischen Sommerpause frühestens im Oktober/November 2008 sich der Bundestag auch dieser für die Vereinspraxis wichtigen Sache abschließend annehmen wird.

    6. Abschließender Vereinstipp

    Die nun auch per Gesetz künftig festgesetzte Freizeichnungsmöglichkeit für ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder setzt u. a. voraus, dass eine klare funktionelle Zuständigkeit innerhalb eines Vorstandsgremiums besteht. Es sollte daher zur Aufgabe eines verantwortlichen Präsidiums/Gesamtvorstands auf jeden Fall bei größeren Vereinen/Verbänden gehören, dass man nicht nur wegen dieser anstehenden Gesetzesänderung über eine Vorstandsordnung die Zuständigkeiten für die Verantwortungsbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder vorgibt und dies auch im Interesse aller Beteiligten schriftlich festlegt.

    (Autor: Prof. Gerhard Geckle, Rechtsanwalt, Freiburg)

  • :2danke

    Anmerkung:
    In dem seinerzeit von mir unter # 1 eingestellten Artikel funzt der Link nicht mehr, da der dahinter stehende Beitrag offenbar erledigt ist.

  • Eine kritische Anmerkung, der ich nicht mal widersprechen will... :roll:

  • :daumenrau

  • Damit dürfte schon allein um die Frage, wann der VS "grob fashrlässig" gehandelt hat, in Zukunft eine rege Prozessaktivität entstehen. Na denn - viel Spaß!

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