§ 79 ZPO im automatisierten Mahnverfahren

  • Wie wird eigentlich in den anderen Mahngerichten mit der Problematik der neuen Vertretungsregelungen des § 79 ZPO im Hinblick auf die Automatisierung im Mahnbescheidsantrag als auch im Widersprucksvordruck umgegangen. Dort tragen doch natürliche Personen sich in der Regel mit der Schlüsselzahl "4" ein. So kann natürlich nicht nachvollzogen werden, ob es sich hier tatsächlich um ein Person handelt, die gem. § 79 ZPO vertreten darf?!:confused:

  • Hallo,

    das ist eine gute Frage. Die Kollegen hier sind sich auch nicht einig, ob das Mahngericht die Vertretungsberechtigung überhaupt prüfen muss. Wie handhabt Ihr das Problem?? Gerade Versicherungsgesellschaften legen ja gerne auch Widerspruch für Ihre Versicherten ein.

  • Ich würde sagen, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen im gerichtlichen Verfahren auch vom Mahngericht zu prüfen sind, wozu auch die Vertretungsberechtigung gehört.

    Hier wird erstmal der Standpunkt vertreten, dass die Vertretungsbevollmächtigung ja unter Verwendung der Vordrucke immer "ordnungsgemäß versichert" wird. Also auch ordnungsgemäß im Sinne des 79 ZPO:cool:. Nur wenn offensichtlich auffällt, dass eine Vertretung hier nicht zulässig ist (z.B. Hausverwalter (-firmen) oder "ich reiche für meinen Nachbarn ein..."), soll der Mangel gerügt werden.

  • Bei uns muss auch die Prüfung der Vertretung erfolgen. Sprich, bei Eintragung irgendwelcher Mietvereine, Grundstücksverwaltungen etc. fragen wir nach der Registrierung bzw. teilen denen mit, dass sie nicht mehr vertreten dürfen.

    Bei Privatpersonen ist das schon komplizierter. Wenn es sehr auffällig ist, fragen wir nach.

  • Hat sich mal jemand die Mühe gemach tund den Referentenentwurf gelesen? Um mal zu verstehen, was sich beim neuen § 79 ZPO gedacht wurde?
    Ich meine das eine Hausverwaltung nicht mehr als Vertreter der Wohnungseigentümer einen MBA stellen können soll macht doch überhaupt keinen Sinn.
    Wir suchen hier noch dringend nach einer besseren Lösung.
    Was macht Ihr mit MBA´s wenn mit 4 hinten als PV eine Hausverwalterfimnra drin steht?

  • Hallo, habe gerade gesehen, dass die zuletzt aufgeworfene Frage noch nicht beantwortet wurde. Bei unserem Mahngericht handhaben wir das folgendermaßen: Im Regelfall fällt die Konstellation nicht auf, da das Verarbeitungsprogramm den PV bei Anrede "4" nicht prüft. Der PV kann dann bis zur Zurückweisung durch das Gericht wirksam handeln. Das ist zwar unbefriedigend aber bei einer automatisieren Bearbeitung wohl nicht anders möglich.

    Wenn aber (auf welchem Wege auch immer) auffällt, dass der PV gem. § 79 ZPO nicht (mehr) vertretungsbefugt ist, wird dieser durch Beschluss zurückgewiesen, worüber auch der Antragsteller informiert wird. Er wird außerdem darauf hingewiesen, dass zukünftiger Schriftverkehr direkt an ihn erfolgt.

    Hier ist aber jetzt eine Konstellation aufgetreten, die uns größtes Kopfzerbrechen bereitet. Neuerdings lassen sich nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierte Inkassounternehmen, die als Antragsteller abgetretene Forderungen geltend machen von einem anderen/weiteren registrierten Inkassounternehmen vertreten, um die Vergütung zu kassieren, die sie bei Geldendmachung im eigenen Namen sonst nicht erhalten würden.

    Nach dem Gesetzeswortlaut wird zwar nicht unterschieden, in welchen Fällen ein registriertes Inkassounternehmen im Mahnverfahren vertreten darf. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich aber, dass der Gesetzgeber diese Vertretungsbefugnis für Fälle gedacht hat, in denen es sich bei der Vertretung im Mahnverfahren um die Fortführung der außergerichtlichen Inkassotätigkeit handelt. Das kann in einer solchen Konstellation wohl ausgeschlossen werden.

    Ich neige daher dazu, den PV nach § 79 III ZPO zurückzuweisen. Wie seht ihr das???

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