Vollmachtsnachweise und Bevollmächtigung - Neufassung des § 13 FGG

  • Der Notar hat zwar keinen Antrag nach § 15 GBO gestellt (diesen jedenfalls nur "vorsorglich" und zwar auf der Grundlage des von ihm gefertigten Entwurfs der Löschungsbewilligung - was für die Anwendbarkeit des § 15 GBO aber eindeutig nicht ausreicht) - aber m.E. kann § 13 FGG auch bei einem Antrag nach § 13 GBO nicht greifen. Denn genau dann wäre die Erleichterung zu § 13 GBO, nämlich § 15 GBO, ja überflüssig (grunds. ist der Antrag vom unmb. Betroffenen oder vom unmb. Begünstigten zu stellen § 13 GBO; wird er von jemand anderem gestellt, ist die Vertretungsmacht nachzuweisen, und zwar in der Form des § 30 GBO; ein solcher Vertretungsnachweis ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein Notar den Antrag stellt, welcher eine zur Eintragung erforderliche Erklärung beurkundet oder beglaubigt hat, § 15 GBO). Ein Antrag gem. § 15 GBO ist ja nicht ein anderer Antrag als einer nach § 13 GBO (schließlich wird auch ein Antrag nach § 15 GBO nur für den unmb. Betroffenen oder unmb. Begünstigten gestellt) - § 15 GBO erleichtert lediglich den Nachweis der Vertretungsmacht des Notars bzgl. seiner Antragstellung. Man kann also nicht sagen, § 15 GBO kann § 13 FGG verdrängen, § 13 GBO kann dies aber nicht. Der Eintragungsantrag im Grundbuchverfahren ist eine reine Verfahrenshandlung (vgl. Demharter, GBO, 24. Auflage, § 13 Rdnr. 7), und für diese Verfahrenshandlung sieht die GBO eben eine Spezialvorschrift vor, welche § 13 FGG n.F. verdrängt.

  • Das ist wohl bisher wenig beachtet worden und ich habe hier nichts dazu gefunden.
    Der § 15 GBO ist geändert :eek::oops: (Bundesgesetzblatt Nr. 50 vom 04.08.2009, S. 2472/2473). Ab dem 01.09.2009 hat der 15 einen Absatz 1 "Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind.Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18." und einen Absatz 2, der dem bisherigen Wortlaut entspricht.

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