Genehmigung Verkauf Kommanditanteil

  • Kind hat eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds in Form eines Kommanditanteils geerbt.
    (Wobei, so wie ich das verstehe, ist es gar kein echter KG-Anteil sondern eine finanzielle Beteiligung über eine Treuhänder-Gesellschaft, der als Kommanditist fungiert und die Anleger vertritt. Das Kind ist also "nur" unterbeteiligt und "Quasi-Kommanditist".)

    Vater möchte den Anteil nun verkaufen und die Fondsgesellschaft verlangt eine gerichtliche Genehmigung. Ich finde aber keinen passenden Tatbestand. Kann mir jemand suchen helfen?!

    Ach ja:
    Evtl. hält die Fondsgesellschaft den KV für den Vormund (er ist aber allein sorgeberechtigter Elternteil aufgrund familiengerichtlicher Übertragung nach dem Tod der bis dahin allein sorgeberechtigten KM). Für den Vormund würde hier wohl § 1812 BGB greifen, oder?! Dann wäre der Wunsch nach einer Genehmigung natürlich verständlich...

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Eine Fondsbeteiligung ist also ein Erwerbsgeschäft!?! Sehe ich so nicht!

    "Erwerbsgeschäft ist jede berufsmäßig ausgeübte, auf selbstd Erwerb gerichtete Tätigk" (Palandt-Diederichsen, 60. Auflage, Rn. 5 zu § 1822 BGB).

    Weiter heißt es dort
    "Damit kann auch der Erw von Beteiligungen an einer AG od GmbH, OHG od KG, die ein ErwGesch betreiben, genpflichtig sein (...). Die GenPflichtigk hängt aber davon ab, daß den Mdl über eine bloße Kapitalbeteiligung hinaus das Unternehmerrisiko trifft (BGH FamRZ 57, 121; KG NJW 76, 1946)." (aaO, Rn. 6)

    und speziell zur Veräußerung
    "Im Unterschied zu dem beim Erw im VorderGrd stehenden HaftgsRisiko geht es hierbei ggf um die Erhaltg der ExistenzGrdl für den Mdl. Die Veräußerg eins GeschAnteils (...) ist genbedürftig nur, wenn sie nach den Umständen als Beteiligg am ErwGesch anzusehen ist." (aaO, Rn. 7).

    Hier handelt es sich nur um eine Kapitalanlage. Der Mdj. trägt kein "Unternehmerrisiko" und die Beteiligung bildet schon gar nicht dessen Exitenzgrundlage.

    Ulf

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  • Eben deshalb hatte ich meine Stellungnahme mit einem Fragezeichen versehen. Ich schließe nicht aus, daß die Fondsgesellschaft auf diesen Genehmigungstatbestand reflektiert. Wenn das nicht der Fall ist, dürfte sich die Sache durch einen Hinweis aufklären lassen, daß hier der sorgeberechtigte Vater und nicht ein Vormund handelt.

  • Bei der Thematik Minderjährige im Unternehmensrecht schlage ich immer die entsprechenden Aufsätze von Klüsener nach (Rpfleger 1990, 321 und 1993, 133). Hab' sie leider zu Hause nicht zur Hand, bin mir aber relativ sicher, dass auch das angesprochene Problem (Veräußerung Kommanditanteil und § 1822 Nr. 3 BGB) dort mit abgehandelt wird.

  • Nach einiger Zeit (der KV musste noch Unteragen nachreichen) habe ich die Akte nun wieder auf dem Tisch und bin immer noch unschlüssig, ob hier überhaupt ein Genehmigungstatbestand erfüllt wird.

    Die Aufsätze von Klüsener sind natürlich bekannt und ich habe sie gerade eben auch noch mal heran gezogen. Aber für diesen m.E. sehr speziellen Fall der KG-Beteiligung geben die wenig her, finde ich.

    Klüsener ist zum einen der Meinung, Erwerb sowie Veräußerung eines KG-Anteils falle in jedem Fall unter § 1822 Nr. 3 BGB. Begründet wird dies mit der BHG-Entscheidung vom 30.04.1955 - II ZR 202/53 - (BGHZ 17, 160 ff.). Abgestellt wird da auf eventuelle Haftungsfolgen für einen Kommanditisten, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus § 176 HGB ergeben könnten.

    Nun treffen diese Bedenken im Falle einer Kapitalbeteiligung an einer Treuhandgesellschaft, die ihrerseits als Kommanditistin an der GmbH & Co. KG beteiligt ist, in meinen Augen offensichtlich nicht zu. Hier ist eine Haftung über die Einlage hinaus definitiv ausgeschlossen.
    Daher ist diese Form der Beteiligung m.E. eher mit einer Beteiligung an einer stillen Gesellschaft (unter Ausschluss der Beteiligung am Verlust), dem Erwerb von einzelnen GmbH-Anteilen oder dem Erwerb von einzelnen Aktien vergleichbar. Für all diese Fälle verneint aber Klüsener ein Genehmigungserfordernis.

    Derzeit tendiere ich dazu, ein relativ modernes Modell der Unternehmensbeteiligung nicht einzig und allein an einer Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1955 zu messen sondern wegen der Parallelen zu den zuvor genannten Geldanlagen von einer Genehmigungsfreiheit auszugehen.

    Meinungen!?!

    Edit:
    Mir ist gerade aufgefallen, dass ich in #1 ein paar Details weggelassen hatte. Daher habe ich dort die Angaben ( ) ergänzt.

    Ulf

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  • Nach MüKo Rdnr. 12 zu § 1822 BGB fallen bloße Kapitalbeteiligungen, die keine Partizipation an Verlust, Betrieb oder Betriebsführung mit sich bringen, nicht unter § 1822 Nr. 3 BGB.


    Hmm, tja, das steht -bezogen auf eine KG-Beteiligung - aber im Widerspruch zu den Äußerungen unter den Rn. 15, 16 u. 19 im MüKo, oder?

    Ulf

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  • Ahh, so herum kann man es natürlich auch sehen. Ich hatte es genau anders herum verstanden aber langsam finde ich Gefallen an Deiner Sichtweise. :)

    Ulf

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  • Eine bloße Kapitalbeteiligung muss man doch wirklich nicht als "Erwerbsgeschäft" sehen.


    :daumenrau :daumenrau :daumenrau

    Mein Reden seit #3!!!

    Leider findet man aber halt nur wenig zu speziell dieser Problematik. :(

    Ulf

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  • Habe noch mal in juris geschaut.

    OLG Frankfurt 6 UF 262/98 NJW-RR 1999, 1236 bejaht die Anwendung von § 1822 Nr. 3 BGB
    Die sorgeberechtigten Eltern bedürfen für die Beteiligung an den beiden Immobilienfonds nach §§ 1643 Abs. 1, 1822 Abs. 1 Nr. 3 BGB der Genehmigung des Familiengerichts. Die Fondsgesellschaft besteht in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Das Kind erhält eine Beteiligung am Gesellschaftsvermögen über die ..., die ihre Gesellschaftsbeteiligung als Kommanditist (Treuhandkommanditist) treuhänderische für die Anleger (Treugeber) erwirbt, hält und verwaltet (§ 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages). Die Treugeber sind zwar regelmäßig keine Gesellschafter, obwohl sie im Innenverhältnis wie unmittelbar Beteiligte behandelt werden (§ 7 Abs. 4). Da der Treugeber auch das Recht hat, vom Treuhänder zudem jederzeit nach Maßgabe der Kündigungsregelung des Treuhändervertrages die Einräumung der handelsrechtlichen Kommanditistenstellung zu verlangen (§ 7 Abs. 3), unterliegt die Beteiligung dem Genehmigungserfordernis nach § 1822 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Insoweit spielt es keine Rolle, ob sich im Einzelfall die Beteiligung als bloße Geldanlage darstellt (vgl. BGHZ 17, 160).

    Sehr überzeugend klingt das für mich nicht.

    dagegen OLG München 17 WF 1191/02 FamRZ 2003, 392
    unter Verweis u. a. auf die unter #3 genannte KG-Entscheidung
    Die Veräußerung einer untergeordneten GmbH-Beteiligung ist keine Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts i.S.d. § 1822 Nr. 3 BGB, so dass auf Antrag ein Negativattest erteilt werden muss.

  • Danke für Deine Mithilfe! :daumenrau

    Die erste Entscheidung hatte ich auch recherchiert aber da sie für mich nicht wirkliche neue Erkenntnisse geliefert hat und auch letztlich nur wieder auf die Uralt-BGH-Entscheidung abstellt, hatte ich die mal ausgeblendet (was ich aber vielleicht hätte erwähnen sollen - sorry :oops: ).

    Die zweite Entscheidung ist für mich neu und ich werde mal gucken, ob ich die mit Gründen finde.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Habe den Thread leider erst jetzt gesehen, da ich mich in diesem Teil des Forums eher selten aufhalte ...:

    In der Registertagung im März hatten wir festgestellt, dass das Ausscheiden aus einer Personenhandelsgesellschaft der "Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts" entspricht und damit nach § 1822 I 3 2. Alt BGB genehmigungsbedürftig ist.
    Im Vergleich dazu unterliegt der Erwerb/die Veräußerung eines GmbH-Anteils nicht der Prüfung durch das RegisterG; einzelne Anteile können als "Kapitalanlage anderer Art" i.S.d. § 1811 BGB angesehen werden ...
    Ist die Beteiligung > 50%, kommt ds Betreiben eines Erwerbsgeschäfts und die Gen. nach § 1822 I Zif. 3 BGB in Betracht.

    Entsprechend verhält es sich wohl hier, so dass -nach dem geschilderten SV- keine Genehmigung erforderlich ist bzw. ich als RegG keine anfordern würde ...


  • In der Registertagung im März hatten wir festgestellt, dass das Ausscheiden aus einer Personenhandelsgesellschaft der "Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts" entspricht und damit nach § 1822 I 3 2. Alt BGB genehmigungsbedürftig ist.
    ...
    Entsprechend verhält es sich wohl hier, so dass -nach dem geschilderten SV- keine Genehmigung erforderlich ist bzw. ich als RegG keine anfordern würde ...


    Sorry, verstehe ich nicht. :confused:

    In meinem Fall geht es doch um das "Ausscheiden aus einer KG" (wobei der Mdj. ja aber nicht wirklich Kommanditist ist sondern eben nur über einen Treuhänder beteiligt ist).
    Der Vergleich zur GmbH habe ich ja nur gezogen, weil das haftungsrechtlich mit meinem Fall eher vergleichbar ist als eine echte Beteiligung als Kommanditist.

    Ulf

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  • Ich werde der Fondsgesellschaft jetzt folgendes mitteilen und hoffen, dass ich mich nicht völlig blamiere:

    Nach Prüfung der Angelegenheit wird mitgeteilt, dass für die Veräußerung der Beteiligung durch den Vater nach hiesiger Auffassung keine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich ist, da die Veräußerung hier nicht unter einen der in Frage kommenden Genehmigungstatbestände subsumiert werden kann.

    Insbesondere fällt die Veräußerung nicht unter den Tatbestand des §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 3 BGB:

    Zunächst muss festgestellt werden, dass es sich bei der Form der Beteiligung in diesem Fall entgegen Ihrer Aussagen in dem o.g. Schreiben nicht um eine echte Beteiligung als Kommanditistin handelt. Die Minderjährige ist lediglich über einen Treuhänder indirekt als Geldgeber an der Gesellschaft beteiligt. Die Stellung eines Kommanditisten hat sie nicht inne, eine Eintragung im Handelsregister ist nicht erfolgt und unter üblichen Umständen auch nicht vorgesehen.
    Soweit das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung 6 UF 262/98 (NJW-RR 1999, 1236) diese Fälle im Hinblick auf das Genehmigungserfordernis nach § 1822 Nr. 3 BGB mit einer echten KG-Beteiligung gleich stellt, kann dem nicht gefolgt werden.
    Es ist allgemeine Meinung, dass eine bloße Kapitalbeteiligung, bei der der Anleger maximal mit seiner Einlage haftet und darüber hinaus nicht am Verlust, Betrieb oder der Betriebsführung beteiligt ist, keine Genehmigungspflicht auslöst (MüKoBGB, 4. Auflage 2002, beck-online, Rn. 12 zu § 1822 BGB; Palandt-Diederichsen, 60. Auflage, Rn. 6 zu § 1822 BGB; BGH FamRZ 1957, 121).
    Soweit Literaturmeinungen eine KG-Beteiligung als Kommanditist in jedem Fall unter § 1822 Nr. 3 BGB subsumieren, wird dieses in der Regel mit den persönlichen Haftungsrisiken begründet, die auch beim Kommanditisten u.U. über die Einlage hinaus bestehen können.
    Bei einer Beteiligung nach Ihrem Geschäftsmodell erscheint ein weitergehendes Haftungsrisiko jedoch absolut ausgeschlossen, so dass der Fall hier – abgestellt auf die Haftung sowie auf die Beteiligung an der Unternehmensführung – eher mit der Beteiligung mit einzelnen Anteilen an einer GmbH, der Stellung als stiller Gesellschafter unter Ausschluss der Verlustbeteiligung oder dem Erwerb einzelnen Aktien zu vergleichen ist als mit einer klassischen KG-Beteiligung. Für die genannten Vergleichsfälle wird aber zumeist kein Genehmigungserfordernis gesehen (vgl. exemplarisch Klüsener in Rpfleger 1990, 321 ff.), so dass das auch bei der hier vorliegenden Form der Beteiligung gelten muss.

    Darüber hinaus geht es hier um den Verkauf der Anteile (und nicht um den Erwerb), so dass die für den Erwerb konstruierte Begründung des OLG Frankfurt hier ohnehin nicht greift.


    Fazit:

    Da der Verkauf der Anteile keinem Genehmigungserfordernis unterliegt, kann eine gerichtliche Genehmigung nicht erteilt werden.



    Ich danke Euch fürs Mitdenken und Mitsuchen!!!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zu der Thematik - allerdings primär in Zusammenhang mit vermögensverwaltenden Familien-KGs - finden sich zwei Entscheidungen in der neuen ZEV (Heft 12).

    OLG Bremen, Beschluss vom 16.6. 2008 - 2 W 38/08
    Der unentgeltliche Beitritt des Minderjährigen in eine vermögensverwaltende Familienkommanditgesellschaft bedarf nicht der vormundschaftlichen Genehmigung nach § 1822 Nr. 3 BGB.

    OLG München, Beschluss vom 6.11. 2008 - 31 Wx 76/08
    Der unentgeltliche Erwerb eines Kommanditanteils durch einen Minderjährigen an einer KG, deren Tätigkeit sich auf die Verwaltung des von den Gesellschaftern selbst genutzten Wohnhauses beschränkt, bedarf nicht der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 1822 Nr. 3 BGB.

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