Vertretungsmacht Prokurist

  • Hallo Zusammen!

    Meine Kollegin und ich haben beide einen - wahrscheinlich simplen - Fall, bei dem wir nicht so recht weiterwissen und Eure Hilfe bräuchten.

    Uns liegt beiden ein Antrag auf Löschung einer Grundschuld vor. Für die Bank unterschreiben zum einen eine Person A aufgrund Vollmacht (zusammen mit weiterem Bevollmächtigten, Prokuristen oder Vorstandsmitglied) und zum anderen ein Prokurist B. Die Notarbescheinigung zur Vertretung enthält die Aussage, dass B als gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied vertretungsberechtigter Prokurist eingetragen ist.
    B handelt ja aber gerade nicht mit einem Vorstandsmitglied, sondern nur mit einem Bevollmächtigten. Von dieser Seite aus passt die Vertretung der Bank also nicht.

    Kann uns jemand erklären, wo unser Denkfehler liegt? Gibt es eine rechtliche Begründung?

    Wir hatten beide eine Zwischenverfügung erlassen und von beiden Notaren ein Schreiben bekommen, wonach unsere Ansicht falsch sei. Allerdings ohne nähere rechtliche Begründung. Es kommt uns alles schon a bisserl komisch vor, denn solche Vollmachten gibt es ja häufig, aber so richtig überzeugt sind wir beide nicht.

  • Schau mal hier. Klingt ziemlich ähnlich.

    "Meine" Bank scheint da williger zu sein. Ist schon geklärt, dass ich bekomme, was ich möchte.

    Ich hab´s schon richtig verstanden, dass B keine gesonderte Vollmacht hat?

  • Ich betrachte in derartigen Fällen immer die Einschränkung "zusammen mit einem Prokuristen zu handeln" als Einschränkung der (durch den vorstand erteilten) Vollmacht des A.

    Es handelt dann nicht der Prokurist B im Rahmen seiner Prokura (was nur zusammen mit einem Vorstandsmitglied ginge), sondern der Bevollmächtigte A im Rahmen seiner Vollmacht mit seiner "Kontrollperson". Im Rahmen der Vollmacht ist es egal, ob der Prokurist ansonsten alleine handeln dürfte oder nicht.

  • Ich betrachte in derartigen Fällen immer die Einschränkung "zusammen mit einem Prokuristen zu handeln" als Einschränkung der (durch den vorstand erteilten) Vollmacht des A.

    Es handelt dann nicht der Prokurist B im Rahmen seiner Prokura (was nur zusammen mit einem Vorstandsmitglied ginge), sondern der Bevollmächtigte A im Rahmen seiner Vollmacht mit seiner "Kontrollperson". Im Rahmen der Vollmacht ist es egal, ob der Prokurist ansonsten alleine handeln dürfte oder nicht.



    Das sehe ich anders. Die Vertretung muss immer in beide Richtungen (darf A mit B und darf B mit A) geprüft werden.

  • Wie meine Vorposterin. Da der Prokurist lt. Notarbescheinigung nur zusammen mit einem Vorstandsmitglied vertreten darf, liegt keine wirksame LB vor.

  • Die Lösung dürfte in § 50 Abs.1 und 2 HGB liegen. Die Bestimmung, dass ein Prokurist zusammen mit einem Handlungsbevollmächtigten gemeinsam zur Vertretung befugt ist, wäre demnach gar nicht eintragungsfähig, weil sie eine gesetzeswidrige Beschränkung der gewillkürten Vertretungsmacht des Prokuristen zum Ausdruck brächte (KG JFG 5, 240, 242/243).

  • Ich betrachte in derartigen Fällen immer die Einschränkung "zusammen mit einem Prokuristen zu handeln" als Einschränkung der (durch den vorstand erteilten) Vollmacht des A.

    Es handelt dann nicht der Prokurist B im Rahmen seiner Prokura (was nur zusammen mit einem Vorstandsmitglied ginge), sondern der Bevollmächtigte A im Rahmen seiner Vollmacht mit seiner "Kontrollperson". Im Rahmen der Vollmacht ist es egal, ob der Prokurist ansonsten alleine handeln dürfte oder nicht.



    Das sehe ich auch so. Aufgrund der rechtsgeschäftlich erteilen Vollmacht darf A zusammen mit irgend einem Prokuristen vertreten. Insofern ist dann auch dieser Prokurist durch die Vollmacht zur Vertretung berechtigt. Auf die Einschränkung im Handelsregister kommt es dann wegen der gesondert erteilten Vollmacht überhaupt nicht an.

  • Ich betrachte in derartigen Fällen immer die Einschränkung "zusammen mit einem Prokuristen zu handeln" als Einschränkung der (durch den vorstand erteilten) Vollmacht des A.

    Es handelt dann nicht der Prokurist B im Rahmen seiner Prokura (was nur zusammen mit einem Vorstandsmitglied ginge), sondern der Bevollmächtigte A im Rahmen seiner Vollmacht mit seiner "Kontrollperson". Im Rahmen der Vollmacht ist es egal, ob der Prokurist ansonsten alleine handeln dürfte oder nicht.



    Das sehe ich auch so. Aufgrund der rechtsgeschäftlich erteilen Vollmacht darf A zusammen mit irgend einem Prokuristen vertreten. Insofern ist dann auch dieser Prokurist durch die Vollmacht zur Vertretung berechtigt. Auf die Einschränkung im Handelsregister kommt es dann wegen der gesondert erteilten Vollmacht überhaupt nicht an.

    :zustimm:

  • @ mebo82 zu #2:
    Sorry, hab Deine Nachfrage erst jetzt gesehen. Ja, hast Du richtig verstanden, B hat keine gesonderte Vollmacht.

  • Ich betrachte in derartigen Fällen immer die Einschränkung "zusammen mit einem Prokuristen zu handeln" als Einschränkung der (durch den vorstand erteilten) Vollmacht des A.

    Es handelt dann nicht der Prokurist B im Rahmen seiner Prokura (was nur zusammen mit einem Vorstandsmitglied ginge), sondern der Bevollmächtigte A im Rahmen seiner Vollmacht mit seiner "Kontrollperson". Im Rahmen der Vollmacht ist es egal, ob der Prokurist ansonsten alleine handeln dürfte oder nicht.


    Diese Auslegung ginge mir zu weit, da ja üblicherweise die Person A in der Vollmacht ermächtigt wird und nicht weitere Personen.

  • Ich betrachte in derartigen Fällen immer die Einschränkung "zusammen mit einem Prokuristen zu handeln" als Einschränkung der (durch den vorstand erteilten) Vollmacht des A.

    Es handelt dann nicht der Prokurist B im Rahmen seiner Prokura (was nur zusammen mit einem Vorstandsmitglied ginge), sondern der Bevollmächtigte A im Rahmen seiner Vollmacht mit seiner "Kontrollperson". Im Rahmen der Vollmacht ist es egal, ob der Prokurist ansonsten alleine handeln dürfte oder nicht.


    Diese Auslegung ginge mir zu weit, da ja üblicherweise die Person A in der Vollmacht ermächtigt wird und nicht weitere Personen.



    Bei Deiner Auslegung hätte die Vollmacht überhaupt keinen Sinn. Wenn Du im Ausgangsfall verlangst, dass der Prokurist nur mitwirken darf, wenn er noch ein Vorstandsmitglied mitbringt, benötigt niemand mehr A. Dann könnten der Prokurist und der Vorstand auch gleich die Bewilligung erklären. In der hier diskutierten Vollmacht wird A bevollmächtigt, zumsammen mit irgend einem Prokuristen zu vertreten. Damit erstreckt sich die Vollmacht konsequenterweise auch auf jeden Prokuristen der Gesellschaft, der zusammen mit A unter Berufung auf die Vollmacht handelt und der Vorstand kann in seinem Büro oder auf dem Golfplatz bleiben.

  • Ich betrachte in derartigen Fällen immer die Einschränkung "zusammen mit einem Prokuristen zu handeln" als Einschränkung der (durch den vorstand erteilten) Vollmacht des A.

    Es handelt dann nicht der Prokurist B im Rahmen seiner Prokura (was nur zusammen mit einem Vorstandsmitglied ginge), sondern der Bevollmächtigte A im Rahmen seiner Vollmacht mit seiner "Kontrollperson". Im Rahmen der Vollmacht ist es egal, ob der Prokurist ansonsten alleine handeln dürfte oder nicht.


    Diese Auslegung ginge mir zu weit, da ja üblicherweise die Person A in der Vollmacht ermächtigt wird und nicht weitere Personen.



    Bei Deiner Auslegung hätte die Vollmacht überhaupt keinen Sinn. Wenn Du im Ausgangsfall verlangst, dass der Prokurist nur mitwirken darf, wenn er noch ein Vorstandsmitglied mitbringt, benötigt niemand mehr A. Dann könnten der Prokurist und der Vorstand auch gleich die Bewilligung erklären. In der hier diskutierten Vollmacht wird A bevollmächtigt, zumsammen mit irgend einem Prokuristen zu vertreten. Damit erstreckt sich die Vollmacht konsequenterweise auch auf jeden Prokuristen der Gesellschaft, der zusammen mit A unter Berufung auf die Vollmacht handelt und der Vorstand kann in seinem Büro oder auf dem Golfplatz bleiben.



    Ja, genau dafür werden solche Vollmachten erteilt. Aber dann muss eben auch der handelnde Prokurist von dieser Vollmacht erfasst sein. Dann kann dieser auch handeln, aber allerdings nicht als Gesamtprokurist, sondern als weiterer Bevollmächtigter.

  • Die Frage ist doch: Will der Vorstand, dass Prokurist B auch in Gemeinschaft mit einem Dritten vertreten kann?
    Nein! Sonst hätte er nicht bestimmt, dass er nur in Gemeinschaft mit einem Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt ist.

    Möchte er ihm mehr Selbständigkeit nach außen zustehen, soll er ihn für bestimmte Geschäfte bevollmächtigen. Dann ist auch eine Vertretung in Gemeinschaft mit A denkbar.

  • Die Frage ist doch: Will der Vorstand, dass Prokurist B auch in Gemeinschaft mit einem Dritten vertreten kann?



    Natürlich, sonst hätte er A nicht die entsprechende Vollmacht, die genau dies vorsieht, erteilt.

  • Damit erstreckt sich die Vollmacht konsequenterweise auch auf jeden Prokuristen der Gesellschaft, der zusammen mit A unter Berufung auf die Vollmacht handelt.


    Sehe ich nicht so. M. E. muss die Vertretungsbefugnis auf beiden Seiten gegeben sein, heißt, dem Prokuristen muss auch noch ausdrücklich die Vollmacht erteilt werden, zusammen mit A zu vertreten. Ich sehe es nicht so, dass diese Vollmacht automatisch mit enthalten ist.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Die Frage ist doch: Will der Vorstand, dass Prokurist B auch in Gemeinschaft mit einem Dritten vertreten kann?



    Natürlich, sonst hätte er A nicht die entsprechende Vollmacht, die genau dies vorsieht, erteilt.



    Genau! Er hat die Vollmacht an A erteilt. B ist davon aber nicht automatisch betroffen.

  • gibt es nicht den alten spruch: die vertretungsmacht richtet sich nach dem der ruft. in diesem fall ist es A, der ausdrücklich mit einem prokuristen vertreten darf.

    oder ging es bei diesem spruch (irgendwie im hinterkopf aus der fh) nur um den umfang der vertretungsmacht.??

  • Gehen wir einmal weg vom Gesellschaftsrecht in das Recht der Vertretung natürlicher Personen. Wenn A bevollmächtigt wird, dass er X zusammen mit B vertreten darf und gleichzeitig B bevollmächtigt wird, dass er X zusammen mit C vertreten darf und dann A und B gemeinsam handeln, ist das dann wirksam oder nicht.

  • Wenn A bevollmächtigt wird, dass er X zusammen mit B vertreten darf und gleichzeitig B bevollmächtigt wird, dass er X zusammen mit C vertreten darf und dann A und B gemeinsam handeln, ist das dann wirksam oder nicht.


    Meiner Meinung nach nicht, da B nicht entsprechend bevollmächtigt wurde.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

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