Darlehensaufnahme durch Großeltern und Zweckerklärung des mind. Kindes

  • Ich habe einen Fall XY ungelöst:

    Eine KM war gestern mit folgendem Fall bei mir:

    Eingetragene Eigentümer im GB waren
    a) Oma
    b) Opa
    c) KV
    d) KM jeder zu 1/4. Der KV ist verstorben. Für das Viertel sind nun Kind und KM in Erb.gem. eingetragen worden.
    In Abt. III ist eine GS für die Bank X eingetragen.
    Jetzt soll am Haus eine notwendige Sanierung/Renovierung stattfinden und Oma und Opa schließen mit der Bank X einen Bauspardarlehnsvertrag ab.
    Als Sicherheit soll die eingetragene GS genutzt werden.

    Die Zweckbestimmung lautet wie folgt:

    Die Grundstückeigentümer erklären sich damit einverstanden, dass die eingetragene GS zur Sicherung des Bauspardarlehens verwendet wird
    ...
    Gleichzeitig treten sie an die Bank ab:
    gegenwärtige und künftige Ansprüche auf Rückgewähr und Herausgabe des Mehrerlöses im Fall derZwangsversteigerung.
    ...

    Die Bank verlangt nun folgende Unterlagen:
    1. Zustimmung des VormG zur Darlehensaufnahme durch das Kind
    2. Zustimmung des VormG zur Belastung des Grundstücks

    Zu 1. kann ich nicht verstehen, da das K nicht Kreditnehmer ist
    zu 2. die Belastung ist doch bereits eingetragen, was soll ich da genehmigen?

    Und 3. ist wenn überhaupt, m.E. das FamG zuständig (bin ich aber auch), da das Kind unter elterl. Sorge der KM steht und ich keinen Vertretungsausschluss der KM erkennen kann.

    Vielleicht stehe ich aber nur auf der Leitung und übersehe etwas?
    Ich denke, ich muss lediglich die Zweckbestimmung genehmigen nach § 1822 Nr. 10 iVm § 1643 I.

    Kann jemand helfen?

  • [Blockierte Grafik: http://www.foreno.de/images/smiles/suchfunktion.gif]

    Unter den Suchworten "Sicherungsabrede" bzw. "Zweckerklärung" dürftest Du zu den Fragen schon einige Antworten finden.

    Bitte erst mal suchen und wenn dann noch Fragen sind, kann ja konkret noch mal gefragt werden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich sehe auch nur eine Genehmigungspflicht nach § 1643 Abs. 1 BGB iVm § 1822 Nr. 10 BGB. Nach meiner Ansicht besteht auch kein gesetzlicher Vertretungsausschluß, selbst wenn die Darlehensnehmer die Eltern der Mutter sein sollten. Die Zweckerklärung ist ein Rechtsgeschäft zwischen den Eigentümern und der Bank.

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