Reallast - Stammrecht Vorrang vor einzelnen Leistungen

  • Guten Morgen,

    ich bin seit kurzem in Grunbuchsachen tätig und habe nun einen Antrag auf Eintragung einer Reallast bekommen.
    Inhalt soll sein, dass Rückstände Rang nach den übrigen aus der Reallast folgenden Ansprüchen (Stammrecht) haben; untereinander haben die älteren Rückstände Rang nach den jüngeren. Abweichend von § 12 ZVG ist deshalb im Falle der Zwangsversteigerung aus der Reallast das Stammrecht in das geringste Gebot aufzunehmen.
    Ich bin mir allerdings nicht sicher, ob das überhaupt eintragungsfähig ist.
    Denn im Schöner/Stöber, Rn 1317a steht ja gerade, dass eine solche Vereinbarung keine Teilung der Reallast bewirkt und kein materielles Rangverhältnis zwischen mehreren Teilen des Rechts in der Weise schafft, dass bei Vollstreckung fälliger EInzelleistungen in das haftende Grundstück das Stammrecht als dem Anspruch des Gläubigers vorgehendes Recht nach § 44 ZVG in das geringste Gebot aufgenommen werden könnte.
    M.E. müßte ich also den Antrag auf Eintragung der Reallast beanstanden mit dem Hinweis, dass diese Vereinbarung nicht eintragungsfähig ist, oder?
    Falls das Ganze doch möglich ist, kann ich die Vereinbarung unter Bezugnahme eintragen oder muß die ausdrücklich eingetragen werden?

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