Betragsrahmengebühren & § 11 Abs.8 RVG

  • Ein Rechtsanwalt beantragt die Festsetzung von Rahmengebühren gegen seinen Auftraggeber nach § 11 RVG oberhalb der entsprechenden Mindestegbühr ohne dessen ausdrückliche Zustimmung beantragt.

    Dann müsste ja der Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden (Abs.8). Ich weiß aber auch von Kollegen, die dann nicht zurückweisen, sondern den Antrag auf die Mindestgebühren "herunterkürzen".

    Mich würde interessieren, wie mit solchen Fällen anderswo umgegangen wird und ob es dazu möglicherweise auch Entscheidungen gibt (hab leider keine finden können). :confused:

    Und eigentlich geht es ja noch weiter: Nach der Zurückweisung könnte der Rechtsanwalt ja (nachvollziehbar) auf die Idee kommen, einfach nochmal die Festsetzung der Mindesgebühren zu beantragen.

    Dies würde - aus meiner Sicht - aber daran scheitern, dass er sein anwaltliches Ermessen über die Gebührenhöhe nur einmal ausüben kann und dass ja schon mit dem unzulässigen Antrag getan hat.

    Dann bliebe nur noch die Klage vor dem Amts- oder Landgericht. Oder?:gruebel:

  • Nach der Zurückweisung könnte der Rechtsanwalt ja (nachvollziehbar) auf die Idee kommen, einfach nochmal die Festsetzung der Mindesgebühren zu beantragen.

    Dies würde - aus meiner Sicht - aber daran scheitern, dass er sein anwaltliches Ermessen über die Gebührenhöhe nur einmal ausüben kann und dass ja schon mit dem unzulässigen Antrag getan hat.

    Dann bliebe nur noch die Klage vor dem Amts- oder Landgericht. Oder?:gruebel:


    :daumenrau Sehe ich ebenso.

  • Moin Garfield.

    Wieso sollte dann der RA noch die Mindestgebühren beantragen können?
    Er hat ja sein Ermessen bei der Gebührenbestimmung ausgeübt.
    Wie will er jetzt begründen, dass plötzlich nur noch eine Mindestgebühr angemessen sein sollte?


    Ich hatte die Fälle durchaus, aber nach einem Hinweis wurde in jedem Fall der reduzierte sowie der ursprüngliche Antrag zurückgenommen.


    Im übrigen hilft bereits die Anforderung der Zustellungskosten.
    Im Verfahren nach § 11 RVG hat der Anwalt diese vorzustrecken:D.

  • Nach der Zurückweisung könnte der Rechtsanwalt ja (nachvollziehbar) auf die Idee kommen, einfach nochmal die Festsetzung der Mindesgebühren zu beantragen.

    Dies würde - aus meiner Sicht - aber daran scheitern, dass er sein anwaltliches Ermessen über die Gebührenhöhe nur einmal ausüben kann und dass ja schon mit dem unzulässigen Antrag getan hat.


    :daumenrau Sehe ich ebenso.



    Ich ebenfalls, siehe hier (insb. #2 und #4)

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Habe erst heute wieder hier reingeschaut und daher leider etwas verspätet:

    Ich weise immer auf § 11 Abs. 8 RVG hin, wenn (wie meistens) höhere als die Mindestgebühren geltend gemacht werden und fordere dabei immer gleich die (ebenfalls meistens) noch nicht bezahlten Zustellkosten an. Oftmals erledigt sich damit die Festsetzung, wahrscheinlich weil die Anwälte den Aufwand für so wenig Erfolg scheuen. Sollte aber doch eine korrigierte Kostennote mit Mindestgebühren eingereicht werden bin ich pragmatisch und setze das Verfahren ganz normal fort. Auch bei der "normalen" Festsetzung kommt es sehr häufig vor, dass die Antragstellerseite zumindest einzelne Gebührenbestimmungen - auch durch meine Intervention - korrigiert, die ich dann als angemessen antragsgemäß festsetze, obwohl die erstattungspflichtige Partei noch immer Einwendungen erhebt. Dass tatsächlich nur Mindestgebühren in einem Verfahren anfallen wird nicht so häufig vorkommen. Aus meiner Sicht soll mit § 11 Abs. 8 RVG dem Anwalt die Möglichkeit gegeben werden zumindest einen kleinen Teil seiner tatsächlichen Kosten ohne ein neues Verfahren festgesetzt und damit eventuell erstattet zu bekommen. Außerdem ist es auch für den Auftraggeber von Vorteil - der ist wegen seiner Einwände gegen die Gebührenbestimmung ja eigentlich auf § 315 Abs. 3 BGB und damit auf ein zivilgerichtliches Verfahren angewiesen, da § 14 Abs. 1 S. 4 RVG nur für erstattungspflichtige Dritte gilt. Wenn der Anwalt um überhaupt an etwas Geld zu kommen seinen Antrag im Verfahren nach § 11 RVG auf Mindestgebühren reduziert, damit seine ursprüngliche Gebührenbestimmung (aus meiner Sicht zulässigerweise) ändert und diese Bestimmung durch die Festsetzung antragsgemäß tituliert wird kann er anschließend ja kaum noch eine Gebührenklage über höhere Kosten vor dem Zivilgericht durchführen - jetzt ist er ja durch das § 11er-Verfahren auch an seine Gebührenbestimmung von Mindestgebühren gebunden;).

  • @ Krischan:

    Auch eine nachvollziehbare Ansicht. Ich habe leider nie erfahren, was aus den Ansprüchen geworden ist, die (verständlicherweise) frustrierte Anwälte dann am zuständigen Amtsgericht einklagen wollten...:gruebel:

  • Das RVG 11 Verfahren hat noch nicht mal Pauschgebühren... die Auslagen des Gerichtes bei der Zustellung des anwaltliches Antrages, bzw. Beschlusses schießt der RA vor und kann sich die dann mit festsetzen lassen.

  • Und wenn er diese nicht zahlt? Auf Grund welcher Vorschrift können wir diese von ihm erfordern (wenn es sich z.B. nicht um ein GKG Verfahren handelt)

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